Um Ihnen einen Überblick darüber zu geben, was rechtlich möglich ist, stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt für Handelsrecht gerne zur Verfügung.
Das Handelsrecht ist das Sonderrecht der Kaufleute. Zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), welches grundsätzlich das Recht unter Privatpersonen regelt, können sich Kaufleute zusätzlich auch auf das Handelsgesetzbuch (HGB) berufen. Im internationalen Kontext gilt das UN-Kaufrecht (CISG). Weiterhin sind gewohnheitsrechtliche Bestimmungen und der Handelsbrauch rechtsverbindlich, obwohl sie keine gesetzliche Grundlage haben. Darüber hinaus werden zum Handelsrecht besondere Regelungen in der Zivilprozessordnung (ZPO), im Gesellschafts-, Bank-, Kapitalmarkt-, Börsen-, und Wertpapierrecht gezählt.
Zentraler Anknüpfungspunkt ist der Begriff des Kaufmanns. Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Sowohl juristische als auch natürliche Personen können Kaufmann sein.
Juristische Personen sind allein durch ihre Gesellschaftsform so genannte Formkaufmänner:
Auch natürliche Personen können entweder durch ihre Funktion, zum Beispiel als Prokurist, oder mittels ihrer kaufmännischen Tätigkeit Kaufmänner sein. Dies ist insbesondere bei Absatzmittlern, wie Handelsmarklern beziehungsweise Handelsvertretern oder Kommissionären der Fall. Welche Art der Absatzvermittlung vorliegt ist je nach Vertragsgestaltung abzugrenzen. So handeln Vertragshändler und Franchisenehmer auf eigene Rechnung. Handelsvertreter treten im fremden Namen gegen Provision auf.
Maßgeblich ist vor allem, ob die Person im Handelsregister entsprechend eingetragen ist oder ob der Betrieb aufgrund seiner Größe oder Organisation als kaufmännisch gilt.
Als Kaufmann bezeichnet man aber nicht nur die klassischen Händler. Kaufmann ist auch ein Anbieter von Dienstleistungen oder ein in der so genannten Urerzeugung tätiger Unternehmer. Unter Urerzeugung versteht man dabei die Gewinnung von Gütern aus der Natur wie bei der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Fischerei, dem Bergbau oder in Steinbrüchen.
Ein Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, der nach Art und Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert. Die sogenannten freien Berufe, wie etwa Steuerberater, Rechtsanwälte, Ärzte oder Architekten, sind davon ausgenommen. In Einzelfällen kann die Abgrenzung also schwierig sein und bedarf genauer Auslegung des Tätigkeitskontextes. Als Kaufmann muss man sich im Handelsregister eintragen, welches beim örtlichen Amtsgericht (AG) geführt wird. Es wird öffentlich geführt, sodass jeder den Firmeninhaber, Gesellschafter, Haftungsmassen, Bevollmächtigungen, ggf. Kapital und Satzungen einsehen kann.
Auch bei der Gestaltung von Vertragsvorlagen ist dem Kaufmann mehr Freiheit eingeräumt. Insbesondere umfangreiche und Rahmenverträge auf mehreren Ebenen bei joint ventures, Kooperations- und Lizenzverträgen zeichnen das Handelsrecht aus. Anders als im Umgang mit dem Verbraucher (Business to Customer, Abk. B2C) hat er auch mehr Möglichkeiten bei der Vertragsgestaltung hinsichtlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Aber auch wenn bestimmte Verbote von AGB-Klauseln in der Beziehung unter Kaufleuten (Business to Business, Abk. B2B) nicht gelten, so ist eine unangemessene Benachteiligung laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) weiterhin nicht erlaubt. AGB, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligen, sind unwirksam.
Auf der anderen Seite sind auch Dritte vor Unternehmen geschützt. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet ein zwielichtiges Auftreten und will so für Rechtssicherheit durch Rechtsklarheit sorgen. Unbilliges Verhalten liegt etwa dann vor, wenn ein Unternehmer vortäuscht, eigentlich Verbraucher zu sein, um so Schutzvorschriften umgehen zu können, oder falsche Rabatte anpreist, um Kunden zu gewinnen.
Bei Verletzungen des Markenrechts, Patentrechts oder des Wettbewerbsrecht können Abmahnungen versendet werden. Sie haben gegenüber Klagen den Vorteil, dass sie schneller, kostengünstiger und direkter den Schädiger treffen. Ziel einer solchen Abmahnung ist eine außergerichtliche Einigung, bei der der Verletzter die künftige Unterlassung erklärt und der Geschädigte eine Ausgleichszahlung oder Schadensersatz erhält. Kommt keine Einigung zustande, kann vor dem örtlichen Landgericht (LG) auf Unterlassung geklagt werden. Aufgrund des Anwaltszwangs müssen die Parteien dort anwaltlich vertreten werden.