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Rechtsanwalt Abfindung Geschäftsführer: Trennung von der GmbH verhandeln Hamburg

Dienstleistung im Gesellschaftsrecht

Die Gesellschafter signalisieren, dass die Zusammenarbeit enden soll, oder Sie selbst wollen die Geschäftsführung abgeben. In dieser Lage stellt sich sofort die Frage nach der Abfindung als Geschäftsführer und danach, welche Ansprüche aus Anstellungsvertrag, Tantiemevereinbarung und Pensionszusage noch bestehen. Eine Trennung auf Geschäftsführerebene verläuft selten nach Schema, sie ist beratungsintensiv und wirtschaftlich oft bedeutend.

Anders als Arbeitnehmer genießen Geschäftsführer in der Regel keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Die Gesellschaft kann die Organstellung grundsätzlich jederzeit beenden. Gleichzeitig läuft der Anstellungsvertrag nach eigenen Regeln weiter, und genau hier entsteht der Verhandlungsspielraum. Wer die Trennung ohne Strategie hinnimmt, verschenkt häufig Vergütung, variable Bestandteile oder Absicherungen gegen spätere Haftungsansprüche.

Entscheidend ist, die Trennung von Anfang an strategisch zu führen: die eigenen Ansprüche vollständig beziffern, Risiken realistisch einschätzen und einen Aufhebungsvertrag verhandeln, der Ihre Interessen dauerhaft schützt. Rechtsanwalt Sönke Höft begleitet Geschäftsführer in genau diesen Situationen. Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Steuerrecht deckt er alle drei Rechtsgebiete ab, die bei einer Trennung zusammentreffen.

Trennung von Geschäftsführer und GmbH: Organstellung und Anstellungsvertrag

Jede Trennung beginnt mit einer Unterscheidung, die viele Betroffene unterschätzen. Der Geschäftsführer ist einerseits Organ der Gesellschaft, andererseits steht er in einem schuldrechtlichen Anstellungsverhältnis. Beide Rechtsverhältnisse sind voneinander getrennt und enden auf unterschiedlichen Wegen.

Abberufung beendet nur die Organstellung

Nach § 38 Abs. 1 GmbHG ist die Abberufung grundsätzlich jederzeit und ohne Begründung möglich, sofern der Gesellschaftsvertrag sie nicht auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränkt (§ 38 Abs. 2 GmbHG). Der Anstellungsvertrag bleibt davon zunächst unberührt. Die Gesellschaft muss ihn gesondert kündigen, entweder ordentlich unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Frist oder außerordentlich aus wichtigem Grund nach § 626 BGB.

Kündigungsfristen und Koppelungsklauseln

Nach einer Abberufung besteht der Vergütungsanspruch häufig bis zum Ende der Kündigungsfrist fort. Enthält der Vertrag eine lange Laufzeit oder eine feste Befristung, kann dieser Zeitraum mehrere Jahre umfassen. Hieraus ergibt sich der wirtschaftliche Hebel für eine Abfindung. Fehlt eine vertragliche Frist, wendet der Bundesgerichtshof auf Geschäftsführer ohne beherrschende Beteiligung § 622 Abs. 1 und 2 BGB entsprechend an, einschließlich der verlängerten Fristen nach Dauer der Tätigkeit (BGH, Urteil vom 05.11.2024, II ZR 35/23). Das Bundesarbeitsgericht hatte dagegen die kürzeren Fristen des § 621 BGB herangezogen (BAG, Urteil vom 11.06.2020, 2 AZR 374/19). Diese Abweichung kann je nach Gerichtsstand erhebliche Auswirkungen auf die Vergütung bis zum Vertragsende haben.

Vorsicht ist bei sogenannten Koppelungsklauseln geboten, die das Ende des Anstellungsvertrags an die Abberufung knüpfen. Nach der Rechtsprechung des BGH wirkt eine solche Klausel grundsätzlich nur unter Einhaltung der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist (BGH, Urteil vom 29.05.1989, II ZR 220/88). Ihre Wirksamkeit hängt im Übrigen von der konkreten Formulierung ab und sollte stets geprüft werden.

Bevor Sie auf eine Abberufung reagieren, lassen Sie Ihren Anstellungsvertrag anwaltlich auf Laufzeit, Kündigungsfristen und Koppelungsklauseln prüfen.

Kein Kündigungsschutz: Warum die Abfindung für Geschäftsführer verhandelt wird

Das Kündigungsschutzgesetz findet auf Geschäftsführer einer GmbH nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG keine Anwendung. Ein gesetzlicher Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG scheidet damit ebenso aus wie eine Kündigungsschutzklage im arbeitsrechtlichen Sinne. Eine Abfindung entsteht deshalb fast immer durch Verhandlung oder weil der Anstellungsvertrag sie ausdrücklich vorsieht.

Ausgangspunkt jeder Verhandlung ist die Frage, was die Gesellschaft ohne Einigung zahlen müsste. Dazu zählen die Festvergütung bis zum Vertragsende, variable Vergütungsbestandteile, Sachleistungen wie der Dienstwagen zur Privatnutzung und Beiträge zur Altersversorgung. Hinzu kommen Risiken, die die Gesellschaft vermeiden möchte: ein öffentlicher Rechtsstreit, Unruhe bei Mitarbeitern und Geschäftspartnern oder eine unklare Übergabe laufender Projekte.

Höhe und Besteuerung der Abfindung

Die Höhe der Abfindung orientiert sich weniger an Faustformeln als an der Restlaufzeit des Vertrags, der Stärke der Kündigungsgründe und der Verhandlungsposition beider Seiten. Eine sorgfältige Berechnung der offenen Ansprüche ist die Grundlage, um ein belastbares Angebot zu formulieren oder ein Angebot der Gesellschaft realistisch zu bewerten.

Steuerlich kommt für Abfindungen die Tarifermäßigung nach der Fünftelregelung des § 34 EStG in Betracht, sofern eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt. Seit dem 01.01.2025 berücksichtigt die Gesellschaft die Fünftelregelung nicht mehr beim Lohnsteuerabzug. Der Vorteil wirkt sich erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung aus, was bei der Liquiditätsplanung einzukalkulieren ist. Weil Sönke Höft zugleich Fachanwalt für Steuerrecht ist, fließen steuerliche Aspekte wie Auszahlungszeitpunkt und Aufteilung der Zahlungen unmittelbar in die Verhandlungsstrategie ein.

Lassen Sie Ihre offenen Ansprüche anwaltlich beziffern, bevor Sie ein Abfindungsangebot der Gesellschaft annehmen oder ablehnen.

Aufhebungsvertrag Geschäftsführer: Diese Punkte gehören geregelt

In den meisten Fällen endet die Zusammenarbeit mit einem Aufhebungsvertrag. Er bietet beiden Seiten Planungssicherheit, birgt aber für den Geschäftsführer das Risiko, Ansprüche durch unklare oder zu weite Formulierungen zu verlieren. Ein vollständiger Aufhebungsvertrag für Geschäftsführer regelt mindestens folgende Punkte:

  • Beendigungszeitpunkt und Amtsniederlegung: Festlegung, wann Organstellung und Anstellungsvertrag enden und wer die Anmeldung zum Handelsregister nach § 39 GmbHG veranlasst.
  • Vergütung bis zum Vertragsende: Fortzahlung der Festbezüge, Umgang mit Freistellung und Anrechnung anderweitiger Einkünfte.
  • Tantieme und Boni: Anteilige oder vollständige Auszahlung der Tantieme und weiterer variabler Vergütung, Zielerreichung und Fälligkeit.
  • Abfindung: Höhe, Fälligkeit, Vererblichkeit und steuerliche Gestaltung der Zahlung.
  • Altersversorgung: Umgang mit Pensionszusagen, Unverfallbarkeit und Übertragung von Direktversicherungen.
  • Dienstwagen und Sachleistungen: Nutzungsdauer, Übernahmeoption und Rückgabemodalitäten.
  • Wettbewerbsverbot: Aufhebung, Verzicht oder Bestätigung einer Karenzentschädigung.
  • Entlastung und Haftung: Entlastungsbeschluss, Verzicht auf Ersatzansprüche und Fortbestand des D&O-Versicherungsschutzes.

Hinzu kommen Regelungen zu Zeugnis, Sprachregelung gegenüber Mitarbeitern und Kunden, Rückgabe von Unterlagen und Verschwiegenheit. Eine allgemeine Erledigungsklausel sollte erst unterschrieben werden, wenn alle Ansprüche ausdrücklich erfasst sind. Rechtsanwalt Höft gestaltet seit vielen Jahren Führungskräfteverträge und kennt daher die Klauseln, an denen Aufhebungsverträge in der Praxis scheitern. Als ausgebildeter Wirtschaftsmediator kann er zudem festgefahrene Gespräche zwischen Geschäftsführer und Gesellschaftern in eine sachliche Verhandlung überführen.

Unterzeichnen Sie keinen Aufhebungsvertrag, bevor er anwaltlich auf Lücken und nachteilige Erledigungsklauseln geprüft wurde.

Haftungsrisiken nach der Trennung: Entlastung und D&O-Schutz sichern

Viele Trennungen werden von Vorwürfen begleitet. Gesellschaften drohen mit Schadensersatzansprüchen nach § 43 GmbHG, um die Verhandlungsposition des Geschäftsführers zu schwächen oder eine fristlose Kündigung zu stützen. Umso wichtiger ist es, die Trennung mit einer belastbaren Haftungsregelung abzuschließen.

Entlastung und Generalbereinigung

Die Entlastung durch die Gesellschafterversammlung nach § 46 Nr. 5 GmbHG bewirkt, dass die Gesellschaft mit Ersatzansprüchen ausgeschlossen ist, die bei sorgfältiger Prüfung erkennbar waren. Weiter reicht eine Generalbereinigung, mit der die Gesellschaft auf bekannte und unbekannte Ansprüche verzichtet. Grenzen setzt § 43 Abs. 3 GmbHG: Bei Verstößen gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften der §§ 30 und 33 GmbHG ist ein Verzicht unwirksam, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist.

D&O-Versicherung und Nachmeldefrist

Ebenso wichtig ist der Versicherungsschutz. D&O-Policen arbeiten regelmäßig nach dem Anspruchserhebungsprinzip. Der Aufhebungsvertrag sollte deshalb sicherstellen, dass die Police fortgeführt wird und eine ausreichende Nachmeldefrist besteht. Andernfalls kann ein Anspruch, der erst Jahre später erhoben wird, ohne Deckung bleiben.

Wenn die Gesellschaft Pflichtverletzungen andeutet, lassen Sie Haftungsrisiken und Versicherungsschutz anwaltlich bewerten, bevor Sie über Entlastung und Abfindung verhandeln.

Fristlose Kündigung des Geschäftsführers: Reaktion und Anspruchssicherung

Will die Gesellschaft den Anstellungsvertrag ohne Frist beenden, braucht sie einen wichtigen Grund nach § 626 Abs. 1 BGB. Zusätzlich muss sie die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB einhalten. Bei der GmbH beginnt diese Frist nach der Rechtsprechung des BGH erst, wenn die Gesellschafterversammlung als Gremium Kenntnis von den maßgeblichen Tatsachen erlangt hat; eine unangemessen verzögerte Einberufung geht allerdings zulasten der Gesellschaft (BGH, Urteil vom 09.04.2013, II ZR 273/11). Fehler bei Frist, Beschlussfassung oder Zugang machen eine fristlose Kündigung häufig angreifbar.

Gerichtliche Durchsetzung der Vergütung

Eine unwirksame fristlose Kündigung lässt den Vergütungsanspruch bestehen. Für Streitigkeiten aus dem Anstellungsvertrag sind bei amtierenden Geschäftsführern grundsätzlich die ordentlichen Gerichte zuständig, da Geschäftsführer nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer gelten. Nach der Abberufung kann dagegen der Weg zu den Arbeitsgerichten eröffnet sein, auch wenn die Abberufung erst nach Klageerhebung erfolgt (BAG, Beschluss vom 22.10.2014, 10 AZB 46/14). Rückständige Vergütung lässt sich unter Umständen im Urkundenprozess nach §§ 592 ff. ZPO geltend machen, der zügig zu einem vollstreckbaren Titel führen kann. Diese Option stärkt die Position in parallelen Vergleichsgesprächen erheblich.

Auch eine eigene Amtsniederlegung will gut überlegt sein. Sie ist grundsätzlich jederzeit möglich, kann aber bei unbedachtem Vorgehen Vergütungsansprüche gefährden oder der Gesellschaft Argumente für Gegenansprüche liefern.

Nach einer fristlosen Kündigung zählt jeder Tag. Lassen Sie Wirksamkeit und Durchsetzungswege umgehend anwaltlich prüfen, bevor Beweise verloren gehen oder Fristen verstreichen.

Pensionszusage und Arbeitslosengeld: Folgen der Trennung für Geschäftsführer

Neben Vergütung und Abfindung entscheiden zwei Themen über die langfristige Absicherung nach der Trennung: die betriebliche Altersversorgung und der sozialversicherungsrechtliche Status. Beide werden in Trennungsgesprächen häufig zu spät angesprochen.

Pensionszusage und Unverfallbarkeit

Pensionszusagen sind bei Geschäftsführern verbreitet und machen oft einen erheblichen Teil des Gesamtpakets aus. Für Fremdgeschäftsführer und nicht beherrschend beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer gilt nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG das Betriebsrentengesetz, einschließlich der Regeln zur gesetzlichen Unverfallbarkeit. Ob eine Anwartschaft beim Ausscheiden bereits unverfallbar ist, in welcher Höhe sie besteht und ob eine Abfindung der Anwartschaft zulässig ist, muss im Einzelfall berechnet werden. Für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer richten sich diese Fragen vorrangig nach der vertraglichen Zusage.

Arbeitslosengeld und Sperrzeit

Beim Arbeitslosengeld kommt es auf den Status an. Fremdgeschäftsführer sind in der Regel sozialversicherungspflichtig beschäftigt und können nach dem Ausscheiden Arbeitslosengeld beziehen. Wer an der Beendigung durch einen Aufhebungsvertrag mitwirkt, riskiert allerdings eine Sperrzeit nach § 159 SGB III, sofern kein wichtiger Grund vorliegt. Gesellschafter-Geschäftsführer mit maßgeblichem Einfluss, also in der Regel mit einem Anteil von mindestens 50 Prozent oder einer umfassenden Sperrminorität, sind dagegen meist nicht versicherungspflichtig und haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Status sollte deshalb vor Abschluss des Aufhebungsvertrags geklärt und bei der Höhe der Abfindung berücksichtigt werden.

Lassen Sie Pensionsanwartschaften und Sperrzeitrisiken anwaltlich prüfen, bevor Sie einer Beendigung zustimmen, die Ihre Altersversorgung oder Ihren Leistungsanspruch schmälert.

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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Rechtsanwalt Sönke Höft: Beratung für Geschäftsführer in Hamburg und bundesweit

Trennungsszenarien auf Geschäftsführerebene erfordern Erfahrung an der Schnittstelle von Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht und Steuerrecht. Nur wenige Anwälte sind auf diese Konstellation spezialisiert. Sönke Höft ist seit 1999 als Rechtsanwalt in Hamburg zugelassen und führt die KSH Kanzlei Sönke Höft am Johannes-Brahms-Platz. Zu seinen Mandanten zählen vor allem Geschäftsführer und mittelständische Unternehmen.

Seine drei Fachanwaltstitel im Handels- und Gesellschaftsrecht, im Arbeitsrecht und im Steuerrecht erlauben es, eine Trennung ganzheitlich zu bewerten: von der Abberufung über den Anstellungsvertrag bis zur steuerlichen Behandlung der Abfindung. Als Dozent für Arbeits- und Gesellschaftsrecht hat Rechtsanwalt Höft Geschäftsführer in eigenen Seminarreihen zu Rechten, Pflichten und Haftungsrisiken geschult. Dieses Wissen um typische Konfliktlinien fließt in jede Beratung ein. Die Begleitung folgt einem klaren Ablauf:

  • Bestandsaufnahme: Prüfung von Anstellungsvertrag, Gesellschaftsvertrag, Tantiemeregelung, Pensionszusage und bisheriger Korrespondenz.
  • Anspruchsberechnung: Bezifferung aller offenen Vergütungs- und Versorgungsansprüche bis zum regulären Vertragsende.
  • Risikoanalyse: Bewertung möglicher Kündigungsgründe, Haftungsvorwürfe und steuerlicher Folgen.
  • Strategie: Festlegung, ob eine einvernehmliche Lösung oder die gerichtliche Durchsetzung im Vordergrund steht.
  • Verhandlung: Führung der Gespräche mit Gesellschaftern oder deren Anwälten, auch bei verhärtetem Gesellschafterstreit, auf Wunsch diskret im Hintergrund oder mit mediativen Elementen.
  • Vertragsgestaltung: Ausarbeitung oder Prüfung des Aufhebungsvertrags bis zur Unterschrift.

Ziel ist eine Trennung, die wirtschaftlich angemessen ist und Sie auch nach dem Ausscheiden vor späteren Ansprüchen schützt. Sobald sich eine Trennung abzeichnet, lassen Sie Ihre Position anwaltlich einordnen, bevor das erste Gespräch mit den Gesellschaftern stattfindet.

Die vorstehenden Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Eine verbindliche rechtliche Einschätzung ist nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände möglich. Trotz sorgfältiger Bearbeitung übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte. Für eine individuelle Beratung nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

Häufig gestellte Fragen zur Trennung als Geschäftsführer

Nach § 38 Abs. 1 GmbHG ist die Abberufung grundsätzlich jederzeit möglich, auch ohne Angabe von Gründen. Der Gesellschaftsvertrag kann die Abberufung jedoch auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränken. Die Abberufung beendet nur die Organstellung, nicht automatisch den Anstellungsvertrag. Vergütungsansprüche bleiben deshalb häufig bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bestehen.
Einen gesetzlichen Abfindungsanspruch gibt es für GmbH-Geschäftsführer in aller Regel nicht, da das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt. Ein Anspruch kann sich aus dem Anstellungsvertrag ergeben, wenn dort eine Abfindung vereinbart ist. In der Praxis wird die Abfindung meist im Rahmen eines Aufhebungsvertrags ausgehandelt. Maßgeblich sind vor allem die Restlaufzeit des Vertrags und die Risiken beider Seiten.
Eine feste Formel existiert nicht. Die Höhe richtet sich nach den Vergütungsansprüchen bis zum regulären Vertragsende, nach variablen Bestandteilen und nach der Belastbarkeit möglicher Kündigungsgründe. Bei langen Restlaufzeiten oder befristeten Verträgen kann die Abfindung deutlich über den im Arbeitsrecht üblichen Werten liegen. Eine genaue Berechnung im Einzelfall ist unerlässlich.
Vorrangig gilt die im Anstellungsvertrag vereinbarte Frist oder Laufzeit. Fehlt eine Regelung, wendet der BGH auf Geschäftsführer ohne beherrschende Beteiligung § 622 Abs. 1 und 2 BGB entsprechend an (Urteil vom 05.11.2024, II ZR 35/23), während das BAG die kürzeren Fristen des § 621 BGB für maßgeblich hält. Für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer kommen die Fristen des § 621 BGB in Betracht. Befristete Verträge sind ohne wichtigen Grund oft gar nicht ordentlich kündbar.
Solange der Geschäftsführer im Amt ist, gilt er nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer. Streitigkeiten werden dann vor den ordentlichen Gerichten geführt, auf Antrag vor der Kammer für Handelssachen am Landgericht. Nach der Abberufung kann der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet sein (BAG, Beschluss vom 22.10.2014, 10 AZB 46/14). Die Wahl des Rechtswegs sollte vor Klageerhebung strategisch geprüft werden.
Nach der Abberufung dürfen Sie die Gesellschaft nicht mehr als Geschäftsführer vertreten. Ob die Gesellschaft Ihnen eine andere Tätigkeit zuweisen darf, hängt vom Anstellungsvertrag ab. Häufig werden Geschäftsführer bis zum Vertragsende unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt. Die Einzelheiten der Freistellung und eine mögliche Anrechnung anderweitiger Einkünfte sollten schriftlich geregelt werden.
Die §§ 74 ff. HGB gelten für Geschäftsführer nicht unmittelbar, eine Karenzentschädigung ist daher nicht zwingend erforderlich (BGH, Urteil vom 23.04.2024, II ZR 99/22). Das Verbot muss aber die Grenzen des § 138 BGB wahren und darf die berufliche Tätigkeit nicht unangemessen einschränken. Ist eine Entschädigung vereinbart, sind auch Verfallsklauseln für den Fall eines Verstoßes grundsätzlich zulässig. Im Aufhebungsvertrag lässt sich regeln, ob das Verbot aufgehoben, eingeschränkt oder gegen Entschädigung fortgeführt wird.
Einen umfassenden Schutz bieten nur eine Entlastung, eine Generalbereinigung und ein fortbestehender D&O-Versicherungsschutz. Die Entlastung nach § 46 Nr. 5 GmbHG schließt Ansprüche aus, die bei sorgfältiger Prüfung erkennbar waren. Ein Verzicht der Gesellschaft ist nach § 43 Abs. 3 GmbHG bei Verstößen gegen die Kapitalerhaltung unwirksam, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist. Diese Punkte sollten im Aufhebungsvertrag ausdrücklich geregelt werden.
Abfindungen sind grundsätzlich als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit steuerpflichtig. Unter den Voraussetzungen des § 34 EStG kann die Fünftelregelung die Steuerlast mindern, wenn die Zahlung zu einer Zusammenballung von Einkünften in einem Jahr führt. Seit 2025 wird die Ermäßigung nicht mehr beim Lohnsteuerabzug, sondern erst mit der Einkommensteuerveranlagung gewährt. Eine frühzeitige steuerrechtliche Prüfung, etwa durch einen Fachanwalt für Steuerrecht, hilft, den Auszahlungszeitpunkt optimal zu wählen.
Anwaltliche Beratung lohnt sich, sobald sich eine Trennung abzeichnet und bevor Sie Erklärungen abgeben oder Unterlagen unterzeichnen. Anstellungsverträge von Geschäftsführern enthalten oft individuelle Regelungen, deren Tragweite erst bei genauer Prüfung sichtbar wird. Eine frühzeitige Beratung sichert Fristen, stärkt die Verhandlungsposition und verhindert, dass Ansprüche durch eine Erledigungsklausel verloren gehen. Rechtsanwalt Sönke Höft verbindet dafür gesellschafts-, arbeits- und steuerrechtliche Expertise in einer Hand.

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