Verfehlte Ziele führen zu Schadensersatz! Wenn Arbeitgeber variable Vergütungen vernachlässigen
Das Festlegen von Zielen und das Einholen eines Bonus scheinen einfach. Was aber, wenn der Arbeitgeber schlichtweg keine Ziele festlegt? Das Bundesarbeitsgericht hat am 19.02.2025 (10 AZR 57/24) eindeutig entschieden: Wer zu spät handelt, muss haften – und zwar in Form von Schadensersatz.
Worüber handelt es sich?
Der Fall ist nicht ungewöhnlich: Im Arbeitsvertrag ist eine variable Vergütung vereinbart, abhängig von Zielvorgaben. Doch die Zielvorgabe für 2019 fehlt oder wird deutlich verspätet bekannt gegeben. Der Arbeitnehmer kündigt, erhält einen Teil des Bonus – und fordert den Rest als Schadensersatz erfolgreich ein.
Für Arbeitgeber:
Verlässliche Prozesse zur rechtzeitigen Zielvorgabe sind unerlässlich. Wer hier nachlässig ist, setzt sich nicht nur dem Risiko aus, Bonuszahlungen „auf Verdacht“ zu leisten, sondern muss – auch bei nicht erreichten Unternehmenszielen – dennoch voll zahlen. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Ziele erreicht worden wären, wenn keine gegenteiligen Beweise vorliegen. Rückwirkende Pauschallösungen reichen nicht aus.
Für Arbeitnehmer:
Wenn die Zielvorgabe vergessen oder zu spät geliefert wird, ist es wichtig, dies zu dokumentieren, ruhig zu bleiben und gegebenenfalls Ansprüche geltend zu machen. Eine Mitwirkungspflicht bei der Festlegung der Ziele besteht nicht. Auch ein Verzicht auf Ansprüche kann nicht angenommen werden, nur weil man stillschweigend eine Pauschalzahlung akzeptiert hat.
Variable Vergütung ohne klare Zielvorgaben ist wie ein Bonus im Nebel. Das BAG hat jetzt ein klares Signal gesetzt: Verspätete Zielvorgaben sind in der Regel unwirksam – und zwar dauerhaft. Diese Entscheidung sorgt für mehr Rechtssicherheit und zwingt Arbeitgeber, ihre Praxis der Bonusvereinbarungen endlich ernst zu nehmen.