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Mehr InformationenDie Übernahme von Bußgeldern durch den Arbeitgeber ist in der Praxis keine Seltenheit. Gerade im Bereich von Fahrdiensten, Lieferverkehr oder Außendienst kommt es häufig vor, dass Mitarbeiter Verkehrsverstöße begehen und der Arbeitgeber die daraus resultierenden Geldbußen übernimmt oder erstattet. Was vielen dabei jedoch nicht bewusst ist: Steuerlich handelt es sich bei der Übernahme solcher Bußgelder in der Regel um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Diese Rechtsauffassung hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil aus dem November 2013 eindeutig bestätigt.
Damit steht fest, dass entsprechende Zahlungen nicht einfach als betriebliche Kosten behandelt werden dürfen, sondern als geldwerter Vorteil beim Arbeitnehmer der Lohnsteuer unterliegen. Arbeitgeber wie Arbeitnehmer sollten diese Rechtsprechung kennen, da andernfalls erhebliche steuerliche Nachforderungen drohen können.
Nach ständiger Rechtsprechung liegt Arbeitslohn immer dann vor, wenn ein Vorteil durch das Dienstverhältnis veranlasst ist und dem Arbeitnehmer einen persönlichen, wirtschaftlichen Nutzen verschafft. Maßgeblich ist hierbei stets die Frage, in wessen überwiegendem Interesse die Zahlung erfolgt. Steht das betriebliche Interesse des Arbeitgebers klar im Vordergrund, kann ausnahmsweise keine Steuerpflicht entstehen. Steht hingegen das private Interesse des Arbeitnehmers im Vordergrund, ist die Zahlung als Arbeitslohn zu versteuern.
Gerade bei Bußgeldern ist diese Abgrenzung besonders problematisch. Denn Bußgelder werden wegen eines rechtswidrigen Verhaltens verhängt. Der Arbeitnehmer hat also gegen geltendes Recht verstoßen – etwa gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Ordnungsvorschriften. Wird ein solches Bußgeld vom Arbeitgeber übernommen, erhält der Arbeitnehmer einen eindeutigen finanziellen Vorteil: Er muss die Sanktion nicht selbst tragen. Dieser Vorteil ist nach Auffassung des BFH regelmäßig dem privaten Bereich des Arbeitnehmers zuzuordnen.
In der Praxis wird häufig argumentiert, dass das Verhalten des Arbeitnehmers im überwiegenden Interesse des Unternehmens erfolgt sei. Ein typisches Beispiel ist der Lieferverkehr: Fahrer parken im Halteverbot, um Waren schneller be- oder entladen zu können. Der Arbeitgeber profitiert wirtschaftlich von der Zeitersparnis und übernimmt deshalb das Bußgeld.
Genau dieses Argument hat der Bundesfinanzhof jedoch ausdrücklich zurückgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts kann ein betriebliches Interesse steuerlich nur dann anerkannt werden, wenn es sich um ein rechtlich zulässiges Verhalten handelt. Ein Unternehmen darf seinen Geschäftsbetrieb nicht auf Gesetzesverstöße stützen. Ein Vorteil, der ausschließlich daraus entsteht, dass Rechtsnormen missachtet werden, kann daher schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht als steuerfrei angesehen werden.
Oder anders formuliert: Ein betrieblicher Zweck verliert seine steuerliche Relevanz, sobald er nur durch rechtswidriges Verhalten erreicht werden kann. Der vielzitierte Leitsatz bringt dies treffend auf den Punkt:
„Es kann nichts sein, was nicht sein darf.“
Damit ist klargestellt, dass die Übernahme eines Bußgeldes durch den Arbeitgeber nicht im steuerlich relevanten betrieblichen Interesse, sondern im eigenen Interesse des Arbeitnehmers erfolgt. Die Zahlung stellt folglich einen geldwerten Vorteil und damit steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Für Arbeitnehmer bedeutet diese Rechtslage, dass übernommene Bußgelder grundsätzlich als zusätzliches Einkommen gelten und entsprechend der Lohnsteuer unterworfen werden müssen. Erfolgt keine ordnungsgemäße Versteuerung, kann es im Rahmen einer späteren Betriebsprüfung oder Einkommensteuerprüfung zu Steuernachzahlungen kommen.
Auch für Arbeitgeber ist das Risiko erheblich. Werden Bußgelder steuerlich falsch behandelt, drohen im Rahmen von Lohnsteueraußenprüfungen Nachforderungen, Säumniszuschläge und gegebenenfalls Haftungsansprüche. Hinzu kommt, dass eine regelmäßige Übernahme von Bußgeldern auch arbeitsrechtliche und ordnungsrechtliche Probleme nach sich ziehen kann, etwa wenn der Eindruck entsteht, rechtswidriges Verhalten werde systematisch in Kauf genommen oder sogar gefördert.
Die Übernahme von Bußgeldern durch den Arbeitgeber ist aus steuerlicher Sicht nahezu immer als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln. Ein überwiegendes betriebliches Interesse scheidet regelmäßig aus, da Bußgelder stets auf einem rechtswidrigen Verhalten beruhen. Weder Zeitdruck noch wirtschaftliche Vorteile rechtfertigen es, Gesetzesverstöße steuerlich zu privilegieren. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich dieser klaren Rechtsprechung bewusst sein, um teure steuerliche und rechtliche Folgen zu vermeiden.
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