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Rückzahlung von Fortbildungskosten: Wann Arbeitnehmer nicht zahlen müssen

Fachbeitrag im Arbeitsrecht

Rückzahlung von Fortbildungskosten: Wann Arbeitnehmer nicht zahlen müssen

Fortbildungen wirken auf den ersten Blick wie ein attraktives Angebot: Der Arbeitgeber übernimmt die Kosten, und der Arbeitnehmer erweitert seine beruflichen Qualifikationen. Doch oft ist im Vertrag eine Rückzahlungsklausel versteckt, die bei einer Eigenkündigung hohe Summen fällig werden lässt. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat nun erneut klargestellt: Viele dieser Rückzahlungsvereinbarungen sind unwirksam.

Der Fall

Ein Physician Assistant absolvierte eine berufsbegleitende Weiterbildung, die vollständig vom Arbeitgeber finanziert wurde. Im Vertrag war festgelegt: Sollte der Mitarbeiter „auf eigenen Wunsch“ innerhalb von drei Jahren nach Abschluss kündigen, müsse er rund 30.000 Euro zurückzahlen. Kurz nach Studienende reichte der Arbeitnehmer seine Kündigung ein – und der Arbeitgeber verlangte die Rückzahlung der Kosten.

Die Entscheidung des Gerichts

Das LAG Hamm wies die Klage des Arbeitgebers ab. Die Richter stuften die Rückzahlungsklausel als unwirksam ein, da sie jede Eigenkündigung erfasste – unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer beispielsweise krankheitsbedingt oder aus anderen nachvollziehbaren Gründen kündigt.
Eine derart weit gefasste Regelung benachteilige Arbeitnehmer unangemessen und verstoße gegen § 307 Abs. 1 BGB.

Auch der Verweis des Arbeitgebers auf die AVR-Caritas-Regelungen änderte nichts am Ergebnis. Das Gericht stellte klar: Wer eine eigene vertragliche Rückzahlungsklausel verwendet, kann sich nicht zusätzlich auf andere Regelwerke berufen, um diese zu stützen.

Bedeutung für Arbeitnehmer

Das Urteil stärkt die Position von Beschäftigten deutlich. Viele Rückforderungsansprüche wegen Fortbildungskosten sind rechtlich nicht haltbar.
Arbeitnehmer sollten solche Klauseln daher nicht ungeprüft akzeptieren. Selbst wenn der Arbeitgeber bereits eine Rückzahlung verlangt, bestehen häufig gute Erfolgsaussichten, sich dagegen zu wehren.

Praxistipps

Für Arbeitnehmer:

  • Prüfe jede Rückzahlungsvereinbarung vor der Unterschrift sorgfältig.
  • Lasse zweifelhafte Klauseln anwaltlich überprüfen.
  • Auch nach einer Kündigung kann eine rechtliche Prüfung helfen, unberechtigte Forderungen abzuwehren.

Für Arbeitgeber:

  • Verwende keine pauschalen Standardklauseln.
  • Rückzahlungspflichten müssen klar, fair und differenziert formuliert sein.
  • Erfassen sie jede Eigenkündigung unterschiedslos, ist die gesamte Vereinbarung unwirksam.
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