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Mehr InformationenFortbildungen wirken auf den ersten Blick wie ein attraktives Angebot: Der Arbeitgeber übernimmt die Kosten, und der Arbeitnehmer erweitert seine beruflichen Qualifikationen. Doch oft ist im Vertrag eine Rückzahlungsklausel versteckt, die bei einer Eigenkündigung hohe Summen fällig werden lässt. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat nun erneut klargestellt: Viele dieser Rückzahlungsvereinbarungen sind unwirksam.
Ein Physician Assistant absolvierte eine berufsbegleitende Weiterbildung, die vollständig vom Arbeitgeber finanziert wurde. Im Vertrag war festgelegt: Sollte der Mitarbeiter „auf eigenen Wunsch“ innerhalb von drei Jahren nach Abschluss kündigen, müsse er rund 30.000 Euro zurückzahlen. Kurz nach Studienende reichte der Arbeitnehmer seine Kündigung ein – und der Arbeitgeber verlangte die Rückzahlung der Kosten.
Das LAG Hamm wies die Klage des Arbeitgebers ab. Die Richter stuften die Rückzahlungsklausel als unwirksam ein, da sie jede Eigenkündigung erfasste – unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer beispielsweise krankheitsbedingt oder aus anderen nachvollziehbaren Gründen kündigt.
Eine derart weit gefasste Regelung benachteilige Arbeitnehmer unangemessen und verstoße gegen § 307 Abs. 1 BGB.
Auch der Verweis des Arbeitgebers auf die AVR-Caritas-Regelungen änderte nichts am Ergebnis. Das Gericht stellte klar: Wer eine eigene vertragliche Rückzahlungsklausel verwendet, kann sich nicht zusätzlich auf andere Regelwerke berufen, um diese zu stützen.
Für Arbeitnehmer:
Für Arbeitgeber:
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