Das Weisungsrecht des Arbeitgebers folgt aus § 106 der Gewerbeordnung (GewO) und § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) folgt
Es ermächtigt Arbeitgeber, bestimmte Aspekte der Arbeitsausführung vorzugeben.
Dazu zählen Ort, Zeit, Inhalt der Arbeit sowie das Verhalten am Arbeitsplatz, einschließlich der Arbeitskleidung.
Bei der Ausübung des Weisungsrechts müssen jedoch die Interessen beider Parteien abgewogen werden.
Die Grenzen dieses Rechts sind insbesondere durch die Grundrechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer definiert.
Arbeitnehmer sind verpflichtet, nur rechtmäßige Anweisungen zu befolgen.
Diese Regelungen stellen sicher, dass die Rechte der Arbeitnehmer geschützt bleiben, während die Arbeitgeber ihre organisatorischen Anforderungen durchsetzen können.
Ein langjähriger Mitarbeiter eines Industriebetriebs wurde zum 29. Februar 2024 fristgerecht entlassen, nachdem er wiederholt gegen die betriebliche Kleiderordnung verstieß.
Seit seiner Einstellung im Jahr 2014 arbeitete der Betroffene im Produktionsbereich, wo laut Firmenvorgaben rote Arbeitsschutzhosen, die vom Unternehmen gestellt werden, obligatorisch sind.
Trotz zweier Abmahnungen im November 2023 setzte der Mitarbeiter seine Weigerung fort, die vorgeschriebene rote Hose zu tragen, und entschied sich stattdessen für eine schwarze Hose.
Nach seiner Kündigung reichte der Mann eine Kündigungsschutzklage ein, die jedoch erfolglos blieb. Sowohl das Arbeitsgericht Solingen (Urteil vom 15. März 2024 – 1 Ca 1749/23) als auch die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Urteil vom 21. Mai 2024 – 3 SLa 224/24) bestätigten die Rechtmäßigkeit der Kündigung.
Das Gericht stellte fest, dass der Arbeitgeber aufgrund seines Weisungsrechts berechtigt war, Rot als Farbe für die Arbeitshosen vorzuschreiben. Dabei wurde das Persönlichkeitsrecht des Klägers in der weniger bedeutenden Sozialsphäre als ausreichend berücksichtigt angesehen, sodass für die Weisung jegliche sachlichen Gründe ausreichten.
Der Arbeitgeber konnte das Gericht mit zwei entscheidenden Argumenten überzeugen, um die Kündigung eines langjährigen Mitarbeiters zu rechtfertigen. Erstens spielte die Arbeitssicherheit eine zentrale Rolle: Der Einsatz von Rot als Signalfarbe wurde als notwendig erachtet, da der Mitarbeiter in Produktionsbereichen tätig war, in denen auch Gabelstapler verkehrten. Die rote Arbeitskleidung verbesserte somit signifikant die Sichtbarkeit der Beschäftigten, was das Unfallrisiko minimiert.
Zweitens betonte das Landesarbeitsgericht die Bedeutung der „Corporate Identity“, die durch einheitliche Arbeitskleidung in den Werkshallen gestärkt wird.
Der gekündigte Mitarbeiter konnte demgegenüber keine stichhaltigen Gründe für seine Weigerung vorbringen, die rote Arbeitshose zu tragen, die er zuvor jahrelang ohne Beschwerden getragen hatte. Seine ästhetischen Bedenken bezüglich der Hosenfarbe fanden bei den Richterinnen und Richtern des LAG keine ausreichende Grundlage.
Nach wiederholten Abmahnungen und anhaltender Weigerung, den Anweisungen zu folgen, sah das Gericht das Interesse des Betriebs an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses als vorrangig an. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
(LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.05.2024)