Kanzlei Sönke Höft - Ihre renommierte Anwaltskanzlei

Raucherpausen während der Arbeitszeit: Kein Anspruch auf Bezahlung

Fachbeitrag im Arbeistrecht

Raucherpausen während der Arbeitszeit: Kein Anspruch auf Bezahlung

Ob Raucherpausen während der Arbeitszeit vergütet werden müssen, ist seit Jahren ein wiederkehrendes Streitthema im Arbeitsrecht. Klar ist: Ein Anspruch auf bezahlte Raucherpausen besteht nicht automatisch. Arbeitgeber dürfen festlegen, dass Rauchpausen keine Arbeitszeit sind – und damit unbezahlt bleiben.

Bereits mit Urteil vom 05.08.2015 hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg entschieden, dass Arbeitgeber nicht verpflichtet sind, bezahlte Raucherpausen zu dulden.

Der entschiedene Fall: Zeiterfassung und „gelebte Praxis“

In dem damaligen Verfahren ging es um einen Betrieb mit Arbeitszeiterfassung per Stechuhr. Über längere Zeit hatte sich dort eingebürgert, dass rauchende Beschäftigte ihre Pausen nicht ausstempelten. Die Raucherpausen wurden faktisch wie Arbeitszeit behandelt, ohne dass es hierzu klare Regeln gab.

Der Arbeitgeber reagierte darauf mit einer Betriebsvereinbarung, die ausdrücklich regelte, dass für Raucherpausen künftig auszustempeln ist. Die Folge: Diese Zeiten galten nicht mehr als vergütungspflichtige Arbeitszeit.

Mehrere Beschäftigte hielten dies für unzulässig und beriefen sich auf eine sogenannte betriebliche Übung. Ihrer Ansicht nach habe sich ein Anspruch auf bezahlte Raucherpausen „eingeschliffen“.

Entscheidung des Gerichts: Keine betriebliche Übung ohne klare Regeln

Das Landesarbeitsgericht stellte klar:
Eine betriebliche Übung setzt voraus, dass der Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum bewusst und einheitlich eine bestimmte Leistung gewährt.

Das war hier nicht der Fall. Insbesondere fehlte es an:

  • festen Zeitpunkten für Raucherpausen

  • einer klaren Dauer

  • einer Steuerung oder Billigung durch den Arbeitgeber

Wann, wie oft und wie lange geraucht wurde, entschieden die Beschäftigten selbst. Dass der Arbeitgeber dies nicht sofort unterbunden hatte, reichte dem Gericht nicht aus, um daraus einen Anspruch auf bezahlte Raucherpausen abzuleiten.

Einordnung: Urteil weiterhin relevant

Auch wenn das Urteil bereits einige Jahre alt ist, hat es nach wie vor praktische Bedeutung. Die Grundsätze gelten unverändert:

  • Raucherpausen sind keine Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber nichts anderes regelt

  • Arbeitgeber dürfen verlangen, dass Raucherpausen ausgestempelt werden

  • Eine „gelebte Praxis“ führt nicht automatisch zu einem Anspruch

Gerade vor dem Hintergrund moderner Arbeitszeiterfassungssysteme und zunehmender Gleichbehandlungsfragen (Nichtraucher vs. Raucher) ist eine klare betriebliche Regelung empfehlenswert.

Praxishinweis für Arbeitgeber

Arbeitgeber können – unter Beachtung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats – transparent festlegen, dass Raucherpausen nicht vergütet werden. Wichtig ist eine eindeutige Regelung, die für alle Beschäftigten nachvollziehbar ist.

Bezahlte Raucherpausen sind keine Selbstverständlichkeit, sondern eine freiwillige Entscheidung des Arbeitgebers.

Jetzt Anfrage stellen
Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Rechtsgebiet

Arbeitsrecht AN-Mobile

Gerne für Sie erreichbar

Kontakt

Ihre Kanzlei Kanzlei Sönke Höft.

Adresse

Johannes-Brahms-Platz 1
20355 Hamburg

Kontakt

Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.

Mehr Informationen