Eine Kündigung, die per Einschreiben/Rückschein versendet wird, gilt nur dann als wirksam zugestellt, wenn der Empfänger sie persönlich erhält und dies mit seiner Unterschrift bestätigt. Ein lediglich hinterlassener Benachrichtigungsschein im Briefkasten führt noch nicht zu einer rechtlich anerkannten Zustellung der Kündigung. Oft herrscht der Irrtum, dass die Kündigung auch dann als zugestellt gilt, wenn der Empfänger lediglich den Benachrichtigungsschein erhält. Diese Annahme ist jedoch falsch. Damit der Zugang als „fingiert“ gilt, müssen drei Bedingungen erfüllt sein: Der Benachrichtigungsschein muss ordnungsgemäß hinterlegt werden, der Empfänger muss mit der Kündigung rechnen, und nach einem misslungenen Zustellversuch muss unverzüglich ein neuer Zustellversuch unternommen werden. Erfolgt dies nicht, muss die Kündigung erneut ausgesprochen werden.
Arbeitnehmer, die eine Kündigung erwarten, sollten das Schreiben schnellstmöglich abholen, um keine Fristen zu versäumen und nicht den Vorwurf zu riskieren, den Zugang der Kündigung absichtlich verzögert zu haben. Bei rechtlichen Problemen mit der Zustellung einer Kündigung steht Rechtsanwalt Sönke Höft mit fachkundiger Beratung zur Verfügung.
Haben Sie einen Benachrichtigungsschein für ein Einschreiben im Briefkasten gefunden? Möglicherweise handelt es sich um eine Kündigung. Kündigungen, die per Einschreiben/Rückschein zugestellt werden, erreichen den Empfänger jedoch nicht immer wirksam. Arbeitgeber erfahren oft erst zu spät, ob ihre Kündigung zugestellt wurde oder nicht.
Mit einem Einschreiben/Rückschein lässt sich die Zustellung einer Kündigung nachweisen, aber nur, wenn der Postbote den Empfänger antrifft und die Übergabe quittiert wird. Wird der Empfänger nicht angetroffen, entsteht ein Problem: Der Postbote hinterlegt lediglich einen Benachrichtigungsschein, und die Kündigung wird zur Abholung bei der Post bereitgestellt.
Ist die Kündigung nun beim Empfänger angekommen? Die Antwort lautet: Nein. Der Empfänger hat nur den Benachrichtigungsschein erhalten, jedoch nicht die Kündigung selbst. Wenn der Empfänger das Schreiben nicht bei der Post abholt, wird es nach zwei Wochen wieder an den Absender zurückgeschickt. Der Arbeitgeber hat dann die Kündigung wieder in seinen Händen und weiß, dass sie nicht zugestellt wurde.
Es gibt einen weit verbreiteten Irrtum, der besagt, dass die Kündigung als zugestellt gilt, wenn der Benachrichtigungsschein eingeworfen wird – auch wenn der Empfänger das Schreiben nicht abgeholt hat. Der Benachrichtigungsschein enthält jedoch keine Information darüber, wer der Absender ist oder was im Schreiben steht. Es wird also nicht deutlich, dass es sich um eine Kündigung handelt. Arbeitnehmer, die eine Kündigung erwarten, sollten das Schreiben daher schnellstmöglich abholen, um Fristen zu wahren und nicht den Vorwurf zu riskieren, den Zugang absichtlich verhindert zu haben. In diesem Fall würde die Kündigung trotzdem als zugestellt gelten, auch wenn der Arbeitnehmer sie nicht persönlich erhalten hat.
Es gibt drei Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit von einem fingierten Zugang der Kündigung ausgegangen werden kann:
- Der Benachrichtigungsschein muss in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen werden.
- Der Empfänger muss mit einer baldigen Kündigung rechnen, da er in diesem Fall verpflichtet ist, sich auf den Empfang vorzubereiten.
- Nach dem gescheiterten Zustellversuch muss unverzüglich ein neuer Zustellversuch erfolgen.
Ein häufiger Fehler tritt beim letzten Punkt auf: Wird das Kündigungsschreiben nicht abgeholt und an den Absender zurückgesendet, muss der Arbeitgeber sofort einen neuen Zustellversuch unternehmen. Nur wenn dieser erfolgreich ist, gilt die Kündigung als zugestellt. Wird der zweite Zustellversuch versäumt, muss die Kündigung erneut ausgesprochen werden.
Haben Sie eine Kündigung erhalten oder möchten Sie eine Kündigung aussprechen? Kontaktieren Sie mich gerne für rechtlichen Rat.