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Kündigung per Einwurf-Einschreiben: Warum die Sendungsverfolgung alleine nicht reicht

Fachbeitrag im Arbeitsrecht

Kündigung per Einwurf-Einschreiben: Warum die Sendungsverfolgung alleine nicht reicht

Ob eine Kündigung rechtlich wirksam zugestellt wurde, kann im Kündigungsschutzprozess entscheidend sein. Viele Arbeitgeber setzen auf das Einwurf-Einschreiben. Doch was passiert, wenn der Arbeitnehmer den Zugang bestreitet und nur Einlieferungsbeleg sowie Sendungsverfolgung vorliegen?
BAG klärt: Einlieferungsbeleg + Online-Status = kein Beweis
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 30.01.2025 (2 AZR 68/24) festgestellt: Ein Einlieferungsbeleg zusammen mit dem Online-Sendungsstatus reicht nicht aus, um den Zugang einer Kündigung nachzuweisen.

So begründet das BAG die Entscheidung:

  • Zugang bedeutet: Das Schreiben muss in den Machtbereich des Empfängers gelangen, sodass er unter normalen Umständen davon Kenntnis nehmen kann.

  • Arbeitgeber tragen die Beweislast.

  • Ein Einlieferungsbeleg zeigt nur, dass die Post das Schreiben angenommen hat, nicht dass es im Briefkasten gelandet ist.

  • Der Sendungsstatus enthält weder Angaben zum Zusteller noch zum genauen Zustellvorgang und kann daher keinen Anscheinsbeweis liefern.

  • Nur die Reproduktion des Auslieferungsbelegs der Deutschen Post AG mit detaillierten Zustellinformationen ist ein verlässlicher Beleg – wenn sie rechtzeitig angefordert wird.

Konsequenzen für die Praxis

  • Ein Einwurf-Einschreiben ohne Auslieferungsbeleg ist riskant.

  • Sicherste Zustellung: Persönlicher Bote oder Vertrauensperson, die den Einwurf beobachtet und später als Zeuge auftreten kann.

  • Fristen beachten: Die Deutsche Post speichert Auslieferungsdaten nur 15 Monate. Wer den Zugang sichern will, sollte den Auslieferungsbeleg rechtzeitig anfordern.

  • Arbeitnehmer können sich auf Beweisschwierigkeiten stützen: Bestreiten sie den Zugang, reicht ein Hinweis auf die Sendungsverfolgung nicht.

Fazit: Rechtssicherheit braucht mehr als ein Einwurf-Einschreiben

Das BAG-Urteil zeigt: Die Zustellung einer Kündigung per Einwurf-Einschreiben ist heikel. Arbeitgeber, die sicher gehen wollen, sollten auf einen verlässlichen Boten setzen oder rechtzeitig den Auslieferungsbeleg sichern. Arbeitnehmer wiederum können sich im Streitfall auf die fehlenden Beweise berufen.

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