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Krank durch Tattoo - kein Anspruch auf Lohnfortzahlung

Fachbeitrag im Arbeitsrecht

Der Fall im Überblick

Wer krank wird, erhält normalerweise weiterhin seinen Lohn. Doch gilt das auch, wenn die Erkrankung auf ein selbst gewähltes Risiko – wie eine Tätowierung – zurückzuführen ist?
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein hat dazu eine klare Antwort gegeben: Wer sich freiwillig einem vermeidbaren Gesundheitsrisiko aussetzt, muss die finanziellen Folgen selbst tragen.

Der konkrete Fall

Eine Pflegehilfskraft ließ sich ein Tattoo auf dem Unterarm stechen. Kurz danach kam es zu einer Entzündung, sodass sie für mehrere Tage arbeitsunfähig war. Sie legte eine ärztliche Bescheinigung vor – die Arbeitgeberin verweigerte jedoch die Lohnfortzahlung mit der Begründung, die Erkrankung sei selbstverschuldet.

Die Arbeitnehmerin hielt dagegen: Entzündungen nach Tätowierungen träten nur in 1 bis 5 % der Fälle auf. Außerdem gehöre das Tätowieren zur geschützten privaten Lebensgestaltung. Deshalb müsse der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung leisten.

Die Entscheidung des Gerichts

Das LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 22.05.2025 – 5 Sa 284 a/24, BeckRS 2025, 14500) wies die Klage ab.
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG entfällt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn die Krankheit grob fahrlässig selbst verursacht wurde.
Ein „verständiger Mensch“ hätte das Risiko einer Infektion vermeiden können. Die Klägerin wusste um die mögliche Gefahr – und hat sich dennoch bewusst dafür entschieden. Damit hat sie gegen ihr eigenes Gesundheitsinteresse verstoßen und ihren Anspruch auf Lohnfortzahlung verloren.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil fügt sich in eine gefestigte Linie der Arbeitsgerichte ein:
Auch bei Komplikationen nach Schönheitsoperationen, Piercings oder Tattoo-Entfernungen wird in der Regel kein Lohn gezahlt, wenn die Erkrankung auf einen freiwilligen Eingriff zurückgeht (vgl. LAG Hamm, NJW 1986, 2906; Löwisch/Beck, BB 2007, 1960).
Entscheidend bleibt immer, ob die Krankheit im Sinne des EFZG „verschuldet“ ist.

Bedeutung für Arbeitnehmer

Tätowierungen sind Ausdruck der persönlichen Freiheit – doch wer sich für eine solche freiwillige Körperveränderung entscheidet, trägt das Risiko möglicher Komplikationen selbst.
Wer dadurch arbeitsunfähig wird, kann in der Regel keine Entgeltfortzahlung verlangen.
Das gilt ebenso für andere medizinisch nicht notwendige Eingriffe wie Piercings, Schönheits-OPs oder riskante Freizeitaktivitäten mit absehbarer Verletzungsgefahr.

Fazit

Wer sich ein Tattoo stechen lässt, muss im Krankheitsfall auch für die finanziellen Folgen selbst aufkommen.

Checkliste: Wann entfällt der Anspruch auf Lohnfortzahlung?

Ein Anspruch nach § 3 EFZG besteht nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit:

  • durch grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurde
    → z. B. durch das bewusste Eingehen eines vermeidbaren Gesundheitsrisikos

  • auf medizinisch nicht notwendige Eingriffe zurückgeht, etwa:

    • Tätowierungen
    • Piercings
    • kosmetische Operationen
    • riskante Freizeitaktivitäten (z. B. Extremsport)
  • nicht zum allgemeinen Lebensrisiko gehört
    → also kein übliches Krankheitsbild wie Grippe oder Migräne ist

  • vorhersehbare Komplikationen bewusst in Kauf genommen wurden,
    selbst wenn sie nur selten auftreten

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