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Mehr InformationenEine Pflegehilfskraft ließ sich ein Tattoo auf dem Unterarm stechen. Kurz danach kam es zu einer Entzündung, sodass sie für mehrere Tage arbeitsunfähig war. Sie legte eine ärztliche Bescheinigung vor – die Arbeitgeberin verweigerte jedoch die Lohnfortzahlung mit der Begründung, die Erkrankung sei selbstverschuldet.
Die Arbeitnehmerin hielt dagegen: Entzündungen nach Tätowierungen träten nur in 1 bis 5 % der Fälle auf. Außerdem gehöre das Tätowieren zur geschützten privaten Lebensgestaltung. Deshalb müsse der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung leisten.
Wer sich ein Tattoo stechen lässt, muss im Krankheitsfall auch für die finanziellen Folgen selbst aufkommen.
Ein Anspruch nach § 3 EFZG besteht nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit:
durch grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurde
→ z. B. durch das bewusste Eingehen eines vermeidbaren Gesundheitsrisikos
auf medizinisch nicht notwendige Eingriffe zurückgeht, etwa:
nicht zum allgemeinen Lebensrisiko gehört
→ also kein übliches Krankheitsbild wie Grippe oder Migräne ist
vorhersehbare Komplikationen bewusst in Kauf genommen wurden,
selbst wenn sie nur selten auftreten
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