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Mehr InformationenWenn eine Kündigung ausgesprochen wird, soll der Zugang beim Empfänger eindeutig dokumentiert werden. Viele Arbeitgeber setzen dabei auf das sogenannte Einwurf-Einschreiben und legen anschließend den Einlieferungsbeleg sowie den Sendungsverlauf vor, um nachzuweisen, dass das Schreiben zugestellt wurde. Doch hier ist Vorsicht geboten: Eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 30.01.2025 – 2 AZR 68/24) zeigt, dass weder der Einlieferungsbeleg noch der Sendungsverlauf alleine ausreichen, um den Zugang einer Kündigung rechtsverbindlich zu belegen.
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) stellt klar, dass der Absender nicht allein auf den Sendungsverlauf vertrauen kann, der die Zustellung anzeigt. Auch wenn der Verlauf das Wort „zugestellt“ zeigt, bedeutet das nicht automatisch, dass das Kündigungsschreiben tatsächlich beim Empfänger angekommen ist. Vielmehr muss der Absender nachweisen können, dass genau das Kündigungsschreiben, das er verschickt hat, auch beim Empfänger eingegangen ist. Es reicht nicht aus, nur den Einlieferungsbeleg und den Sendungsverlauf vorzulegen; es muss die konkrete Zustellung des spezifischen Schreibens nachgewiesen werden.
Zusätzlich zu den üblichen Dokumenten sollten folgende Nachweise erbracht werden:
Kopie des Kündigungsschreibens: Es ist wichtig, immer das konkrete Schreiben vorlegen zu können, das verschickt wurde, um nachzuweisen, um welches Dokument es sich handelt.
Einlieferungsbeleg und Sendungsverlauf: Diese Belege dienen lediglich dazu, zu zeigen, dass ein Schreiben versendet wurde und möglicherweise zugestellt wurde, jedoch nicht, dass es sich um das spezifische Kündigungsschreiben handelt.
Nachweis über die Identität des Schreibens: Es muss eindeutig erkennbar sein, dass der Einlieferungsbeleg exakt zu dem betreffenden Kündigungsschreiben gehört. Ein bloßer Nachweis der Zustellung reicht nicht aus; es muss die Zuordnung zwischen dem Schreiben und dem Beleg nachvollziehbar gemacht werden.
Ein Einlieferungsbeleg und der Sendungsverlauf der Post belegen lediglich, dass ein Brief beim Empfänger eingeworfen wurde. Sie geben jedoch keine Auskunft darüber, ob genau das Kündigungsschreiben, auf das sich eine Kündigungsschutzklage bezieht, tatsächlich zugestellt wurde.
Um den Zugang der Kündigung sicher nachzuweisen, sollte der Arbeitgeber idealerweise eine Reproduktion des Auslieferungsbelegs anfordern, die exakt dieses Schreiben dokumentiert. Fehlt ein solcher Nachweis, kann nicht mit Sicherheit belegt werden, dass die Kündigung tatsächlich beim Arbeitnehmer angekommen ist. Ohne diesen zusätzlichen Nachweis bleibt der Zugang der Kündigung unklar und unsicher.
Arbeitgeber: Stellen Sie sicher, dass genau dokumentiert wird, welches Schreiben versendet wurde, und bewahren Sie eine Kopie des abgerufenen Auslieferungsbelegs auf, um den Zugang der Kündigung eindeutig nachweisen zu können.
Arbeitnehmer: Wenn Sie eine Kündigung per Einschreiben erhalten, prüfen Sie sorgfältig, ob nachweisbar ist, dass Ihnen dieses konkrete Schreiben tatsächlich zugegangen ist.
Haben Sie Fragen zur Zustellung von Kündigungen oder sind unsicher, ob eine Kündigung ordnungsgemäß zugestellt wurde? Kontaktieren Sie mich gerne.
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