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Handelsregisteranmeldung im Gesellschaftsrecht: Elektronische Beglaubigung der Unterschrift genügt

Fachbeitrag im Gesellschaftsrecht

Handelsregisteranmeldung im Gesellschaftsrecht: Elektronische Beglaubigung der Unterschrift ist ausreichend

Ein kürzlich ergangener Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) schafft Klarheit: Die elektronische Beglaubigung einer handschriftlichen Unterschrift durch den Notar ist ausreichend, eine zusätzliche Beglaubigung auf Papier ist nicht erforderlich. Die Entscheidung ist für GmbHs, Geschäftsführer, Notare und beratende Anwälte von großer praktischer Relevanz.

Ausgangsfall: Registergericht verlangte Papierbeglaubigung

In dem entschiedenen Fall hatte der Geschäftsführer einer GmbH die Auflösung der Gesellschaft, die Bestellung des Liquidators sowie dessen Vertretungsbefugnis zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet. Die Anmeldung wurde in Papierform eingereicht, vom Notar eingescannt und die Echtheit der Unterschrift elektronisch beglaubigt.
Das Registergericht bemängelte dies und forderte eine zusätzliche Beglaubigung in Papierform. Diese Ansicht bestätigte zunächst auch das OLG Celle.

Entscheidung des BGH: Elektronische Beglaubigung einer Unterschrift ist wirksam

Der BGH kassierte diese Entscheidung (Beschluss vom 26.11.2025 – II ZB 20/24) und stellte fest, dass eine einfache elektronische Beglaubigung einer analogen Unterschrift formwirksam ist.

Ein weiteres papiergebundenes Beglaubigungsverfahren ist nicht erforderlich. Das Registergericht ist verpflichtet, die Anmeldung weiterzubearbeiten.

Gesetzliche Grundlage: § 39a des BeurkG

Der BGH führt aus, dass § 39a Abs. 1 Satz 1 BeurkG ausdrücklich die Erstellung einfacher elektronischer Zeugnisse ermögliche; hierzu gehöre auch die Beglaubigung einer handschriftlich geleisteten Unterschrift.

Der Verweis auf § 39 BeurkG regle eindeutig, dass sich die elektronische Beglaubigung nicht nur auf elektronische Signaturen beschränkt, sondern ebenso papierschriftliche Unterschriften umfasst; weder Wortlaut noch Systematik noch die Gesetzesmaterialien zum DiRUG sprechen für ein zusätzliches Erfordernis in Papierform.

Keine Beschränkung durch § 40 BeurkG

Die Vorinstanzen hatten vorgebracht, § 40 BeurkG erfordere nach wie vor eine Beglaubigung in Papierform.

Der BGH widersprach: Die Norm betrifft allein das Verfahren, nicht die Form der Beglaubigung. Aus ihr lässt sich keine einschränkende Auslegung des § 39a BeurkG ableiten. Für die gesellschaftsrechtliche Praxis folgt daraus: Eine elektronische Beglaubigung ist ausreichend.

Auswirkungen auf die anwaltliche und notarielle Praxis

Der BGH hob außerdem das praktische Erfordernis elektronischer Beglaubigungen hervor. Handelsregisteranmeldungen sind ohnehin elektronisch einzureichen (§ 12 Abs. 1 HGB).

Da sich die qualifizierte elektronische Signatur noch nicht flächendeckend etabliert hat, bleibt die elektronische Beglaubigung einer handschriftlichen Unterschrift ein praxisorientierter und rechtssicherer Weg.

Die Echtheit wird – wie bei der herkömmlichen Beglaubigung – durch die persönliche Unterschrift des Unterzeichnenden vor dem Notar sichergestellt.

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