Eine fristlose Kündigung bedeutet einen harten Einschnitt: Das Arbeitsverhältnis wird unverzüglich beendet, das Gehalt entfällt von einem Tag auf den anderen, und die Agentur für Arbeit prüft die Verhängung einer Sperrzeit. Die rechtlichen Anforderungen sind jedoch streng. Die außerordentliche Kündigung gemäß § 626 BGB stellt das härteste Instrument des Arbeitsrechts dar und ist ausschließlich dann rechtmäßig, wenn dem Arbeitgeber selbst das Abwarten der regulären Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann. Zahlreiche fristlose Kündigungen scheitern bei gerichtlicher Prüfung.
Gemäß § 626 Abs. 1 BGB ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich, sofern Tatsachen gegeben sind, die dem Kündigenden ein Abwarten bis zum Ende der Kündigungsfrist unzumutbar machen. Diese Regelung findet unabhängig vom Kündigungsschutzgesetz Anwendung, somit auch in Kleinbetrieben und während der Probezeit, und sie betrifft beide Vertragsparteien des Arbeitsverhältnisses.
Die gerichtliche Prüfung durch die Arbeitsgerichte erfolgt zweistufig. In der ersten Stufe wird ermittelt, ob der vorliegende Sachverhalt grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann. Als anerkannt gelten insbesondere gravierende Verstöße gegen arbeitsvertragliche Haupt- oder Nebenpflichten, namentlich Straftaten zum Nachteil des Arbeitgebers sowie erhebliche Erschütterungen des Vertrauensverhältnisses. Die zweite Stufe umfasst die konkrete Einzelfallabwägung: Ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände die sofortige Beendigung tatsächlich unumgänglich?
Entscheidendes Kriterium bleibt dabei stets die Zumutbarkeit eines Abwartens bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist. Je kürzer diese ausfällt, desto eher kann dem Arbeitgeber ein weiteres Zuwarten zugemutet werden. Bei Beschäftigten mit langjähriger Betriebszugehörigkeit und mehrmonatigen Kündigungsfristen entscheidet die Abwägung häufig zugunsten des Arbeitnehmers, da auch eine ordentliche Kündigung als milderes Mittel verfügbar ist.
Selbst vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung ist grundsätzlich eine Abmahnung notwendig, sofern es sich um beeinflussbares Verhalten handelt und eine Änderung desselben zu erwarten ist. Verzichtet werden kann hierauf ausschließlich bei außergewöhnlich schwerwiegenden Pflichtverstößen, deren Rechtswidrigkeit für den Arbeitnehmer ohne Weiteres erkennbar war und bei denen eine Duldung durch den Arbeitgeber offenkundig ausgeschlossen ist.
Lassen Sie den gegen Sie erhobenen Vorwurf daher sachlich bewerten, bevor Sie gegenüber dem Arbeitgeber Äußerungen abgeben, denn bereits die erste Stellungnahme kann die spätere Beweissituation maßgeblich beeinflussen.
Die außerordentliche Kündigung ist binnen vierzehn Tagen auszusprechen. Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die kündigungsberechtigte Person von den entscheidenden Tatsachen Kenntnis erhält (§ 626 Abs. 2 BGB). Kündigungsberechtigt ist, wer das Arbeitsverhältnis beenden darf, typischerweise die Geschäftsführung oder die Personalabteilung, keinesfalls aber jede beliebige Führungskraft.
Es handelt sich um eine Ausschlussfrist. Wird sie überschritten, ist die außerordentliche Kündigung unwirksam, und zwar ungeachtet der Schwere des Vorwurfs. Der Arbeitgeber ist daher zu rascher Sachverhaltsaufklärung verpflichtet. Stellt er eigene Nachforschungen an, beispielsweise durch Dokumentenprüfung oder Zeugenbefragung, hemmt das den Fristlauf nur dann, wenn die Ermittlungen unverzüglich vorangetrieben werden. Ebenso ist die Anhörung des Arbeitnehmers vor Ausspruch einer beabsichtigten Verdachtskündigung zeitnah, üblicherweise innerhalb von sieben Tagen, durchzuführen.
Bei andauernden Pflichtverletzungen, etwa bei fortgesetzter Arbeitsverweigerung oder einer parallel betriebenen Konkurrenztätigkeit, beginnt die Frist jeweils von neuem, solange das pflichtwidrige Verhalten fortbesteht. Gemäß § 626 Abs. 2 Satz 3 BGB hat der Kündigende dem Gekündigten auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich zu nennen; die Wirksamkeit der Kündigung wird dadurch jedoch nicht berührt.
Prüfen Sie daher sorgfältig, zu welchem Zeitpunkt der Arbeitgeber von den Vorwürfen Kenntnis erlangt hat. Liegt zwischen Kenntnisnahme und Kündigungsausspruch mehr als ein halber Monat, lässt sich die außerordentliche Kündigung häufig bereits deshalb erfolgreich anfechten.
Die Rechtsprechung hat bestimmte Fallgruppen entwickelt, die als wichtiger Grund infrage kommen:
Keine dieser Fallgruppen führt automatisch zur Wirksamkeit. Die Rechtsprechung verlangt in jedem Fall eine Abwägung, in die Betriebszugehörigkeit, bisheriger Verlauf des Arbeitsverhältnisses, Schadenshöhe, Grad des Verschuldens und Wiederholungsgefahr einfließen. Auch bei Vermögensdelikten mit geringfügigem Wert ist eine schematische Betrachtung ausgeschlossen.
Eine besondere Kategorie stellt die Verdachtskündigung dar. Sie beruht nicht auf einer bewiesenen Tat, sondern auf einem dringenden, durch objektive Tatsachen gestützten Verdacht, der das Vertrauen zerstört. Wirksam ist sie nur, wenn der Arbeitgeber den Sachverhalt umfassend aufgeklärt und den Arbeitnehmer zuvor konkret zu den Vorwürfen angehört hat. Unterbleibt diese Anhörung oder bleibt sie inhaltlich unbestimmt, ist die Verdachtskündigung unwirksam.
Geben Sie in einem solchen Anhörungsgespräch keine spontanen Erklärungen ab, sondern lassen Sie sich eine angemessene Überlegungsfrist gewähren und die Vorwürfe schriftlich mitteilen.
In der Abwägung wirken zugunsten des Arbeitnehmers eine langjährige beanstandungsfreie Beschäftigung, ein geringfügiger oder ausbleibender Schaden, ein einmaliger Fehltritt in einer außergewöhnlichen Lage, bestehende Unterhaltsverpflichtungen sowie ungünstige Aussichten auf eine neue Anstellung. Zulasten des Arbeitnehmers fallen Vorsatz ins Gewicht, eine herausgehobene Vertrauensposition, mehrfache Pflichtverletzungen trotz vorheriger Abmahnung sowie Versuche, die Tat zu vertuschen.
Oftmals kündigt der Arbeitgeber außerordentlich und erklärt hilfsweise eine ordentliche Kündigung. Damit soll das Beschäftigungsverhältnis selbst dann beendet werden, wenn der wichtige Grund nicht trägt. Beide Kündigungserklärungen sind rechtlich selbstständig und müssen im Prozess jeweils separat angefochten werden. Fehlt eine derartige Hilfserklärung, ist unter strengen Voraussetzungen eine Umdeutung in eine ordentliche Kündigung gemäß § 140 BGB denkbar, jedoch nur dann, wenn der Betriebsrat auch hierzu ordnungsgemäß beteiligt wurde.
In der Praxis beeinflusst die Abwägung die Vergleichsverhandlung unmittelbar. Je schwächer der wichtige Grund ist und je länger die ordentliche Kündigungsfrist ausfällt, desto größer ist das Risiko für den Arbeitgeber, mehrere Monatsgehälter nachzahlen zu müssen. Der Arbeitnehmer trägt hingegen das Risiko, bis zur gerichtlichen Entscheidung ohne Einkommen zu bleiben. Aus dieser wechselseitigen Risikolage ergeben sich häufig Einigungen, die eine Beendigung zu einem späteren Zeitpunkt, die nachträgliche Zahlung der Vergütung für die Kündigungsfrist sowie ein positives Zeugnis miteinander verbinden.
Eine besondere Regelung gilt für Beschäftigte, die ordentlich unkündbar sind, beispielsweise aufgrund tarifvertraglicher Bestimmungen. In diesen Fällen kommt eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist in Betracht, bei der zwar außerordentlich gekündigt wird, das Arbeitsverhältnis jedoch erst nach Ablauf einer Frist endet, die der ordentlichen Kündigungsfrist entspricht.
Für die außerordentliche Kündigung gilt ebenfalls die Drei-Wochen-Frist. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG in Verbindung mit § 4 KSchG muss die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung gemäß § 7 KSchG als wirksam. Die Frist findet auch in Kleinbetrieben sowie während der Probezeit Anwendung.
Neben der inhaltlichen Prüfung des Kündigungsgrundes sind die formalen Anforderungen zu beachten. Die Kündigung erfordert die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift (§ 623 BGB); eine elektronische Kündigung per E-Mail oder Messenger-Dienst ist unwirksam. Falls ein Bevollmächtigter ohne beigefügte Originalvollmacht unterzeichnet, besteht die Möglichkeit der unverzüglichen Zurückweisung nach § 174 BGB. Ein bestehender Betriebsrat ist vor Ausspruch der Kündigung anzuhören, wobei bei außerordentlichen Kündigungen eine Äußerungsfrist von drei Tagen gilt. Bei schwerbehinderten Beschäftigten ist vorab die Zustimmung des Integrationsamts einzuholen, während der Schwangerschaft und Elternzeit bedarf es der Zulässigkeitserklärung der zuständigen Behörde.
Der prozessuale Ablauf gleicht dem üblichen Kündigungsschutzverfahren: Das Arbeitsgericht setzt kurzfristig einen Gütetermin an, in welchem eine gütliche Einigung erörtert wird; im Anschluss findet der Kammertermin statt. Zusammen mit der Klage können zusätzliche Anträge gestellt werden, beispielsweise auf Weiterbeschäftigung, Herausgabe der Arbeitspapiere sowie auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses. Von Bedeutung ist ferner die sorgfältige Dokumentation des Zugangsdatums, der Anhörungsgespräche sowie des Zeitpunkts, zu dem der Arbeitgeber Kenntnis von den Vorwürfen erlangt hat, da hieraus die Wahrung der Zwei-Wochen-Frist abgeleitet wird.
Von wirtschaftlicher Bedeutung ist die Absicherung während des laufenden Verfahrens. Eine unverzügliche Arbeitslosmeldung ist erforderlich, da die Agentur für Arbeit zunächst lediglich unter Vorbehalt leistet und eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen wegen arbeitsvertragswidrigen Verhaltens gemäß § 159 SGB III prüft. Stellt sich die Kündigung im Verfahren als unwirksam heraus oder wird sie im Vergleichswege in eine betriebsbedingte Beendigung umgewandelt, lässt sich die Sperrzeit oftmals abwenden. Bei Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung ist der Arbeitgeber überdies zur Zahlung der Vergütung aus Annahmeverzug nach § 615 BGB verpflichtet.
Eine unverzügliche Prüfung der Kündigung sowie die rechtzeitige Klageerhebung sind daher geboten, da bei der fristlosen Kündigung das Einkommen ohne Übergangsfrist wegfällt.
Bei einer außerordentlichen Kündigung empfiehlt sich anwaltlicher Beistand nahezu ausnahmslos. Ob der erhobene Vorwurf nachweisbar ist, ob die Zwei-Wochen-Frist eingehalten wurde, ob vorab eine Abmahnung hätte ausgesprochen werden müssen und ob die Anhörung bei einer Verdachtskündigung formal korrekt erfolgte – all diese Punkte sind für den Ausgang maßgeblich. Erschwerend kommt hinzu, dass zeitgleich sozialrechtliche Fristen zu beachten sind.
Unverzichtbar wird die Beratung insbesondere dann, wenn der Vorwurf strafrechtlich relevant ist, eine Strafanzeige droht, parallel ein Aufhebungsvertrag zur Unterzeichnung vorgelegt wird oder besonderer Kündigungsschutz greift. Ebenso sollten Geschäftsführer und leitende Angestellte rechtzeitig abklären lassen, welchen Bestimmungen ihr Arbeitsverhältnis unterliegt. Für Arbeitgeber gilt: Eine Überprüfung vor Ausspruch der Kündigung ist dringend anzuraten, da Versäumnisse bei Frist, Anhörung oder Abmahnung später kaum mehr zu heilen sind.
Legen Sie Kündigungsschreiben, Arbeitsvertrag, eventuell erteilte Abmahnungen sowie die Dokumentation der Anhörung rechtzeitig einem Rechtsanwalt im Arbeitsrecht vor, solange die Klagefrist noch offen ist.
Die außerordentliche Kündigung gemäß § 626 BGB setzt einen wichtigen Grund voraus, die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist sowie eine schlüssige Interessenabwägung. Häufig wäre eine Abmahnung oder eine ordentliche Kündigung das mildere und deshalb vorrangig zu wählende Mittel. Zusätzlich gilt die strikte Ausschlussfrist von zwei Wochen, an der zahlreiche Kündigungen bereits aus formellen Gründen scheitern.
Für Betroffene ist vor allem Schnelligkeit entscheidend: Die Klagefrist von drei Wochen beginnt mit Zugang, die Arbeitslosmeldung muss unverzüglich erfolgen. Wer beide Fristen einhält und die Schwachstellen der Kündigung fachmännisch prüfen lässt, hat gute Chancen, entweder das Arbeitsverhältnis fortzuführen oder eine Beendigung zu erwirken, die weder das Zeugnis noch den Anspruch auf Arbeitslosengeld gefährdet.