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Mehr InformationenDer Europäische Gerichtshof hat deutlich gemacht, dass Fahrtzeiten, die vollständig vom Arbeitgeber organisiert werden, als Arbeitszeit gelten. Dies betrifft auch Beschäftigte, die lediglich mitfahren. Dieses Urteil hat bedeutende Auswirkungen auf das Arbeitszeitrecht und die praktische Anwendung im Betrieb.
In dem vorliegenden Fall waren Mitarbeiter eines spanischen Unternehmens täglich an verschiedenen Einsatzorten tätig. Um dorthin zu gelangen, fuhren sie zunächst zu einem vom Arbeitgeber festgelegten Stützpunkt, erhielten dort ein Firmenfahrzeug sowie Material und wurden anschließend als Team zu den jeweiligen Einsatzgebieten transportiert.
Der Arbeitgeber legte die Abfahrtszeit, die Route, das Fahrzeug und den Zeitpunkt der Rückkehr fest. Trotz dieser strengen organisatorischen Vorgaben wurden die Fahrtzeiten im Arbeitsvertrag nicht als Arbeitszeit definiert.
Der EuGH entschied im Urteil vom 09.10.2025 (Az. C-110/24), dass solche Fahrten als Arbeitszeit zu betrachten sind.
Die Beschäftigten befanden sich während der Fahrt vollständig unter der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers und waren nicht in der Lage, ihre Zeit eigenständig zu gestalten. Die Tätigkeit war in den organisatorischen Ablauf des Arbeitgebers integriert, sodass alle Anforderungen der europäischen Arbeitszeitrichtlinie erfüllt waren.
Es bleibt von Bedeutung: Auch wenn eine Phase nach arbeitsrechtlichen Bestimmungen als Arbeitszeit anerkannt wird, ergibt sich daraus nicht automatisch eine Verpflichtung zur Vergütung.
Ob Reisezeiten zu vergüten sind, hängt von dem Tarifvertrag, dem Arbeitsvertrag oder gesetzlichen Regelungen ab. Es ist erlaubt, Reisezeiten niedriger zu vergüten, sofern der Mindestlohn insgesamt eingehalten wird. Hier existieren deutliche Unterschiede zwischen dem Arbeitszeitrecht und dem Vergütungsrecht.
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