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Mehr InformationenViele Beschäftigte mit befristetem Arbeitsvertrag stellen sich häufig die Frage: Habe ich überhaupt Anspruch auf Elternzeit?
Und wie verhält es sich, wenn mein Vertrag während der Elternzeit oder kurz danach endet?
Diese Sorgen sind nachvollziehbar – die Rechtslage zu Elternzeit und Befristung ist oft kompliziert.
Wer seine gesetzlichen Ansprüche kennt, kann sich jedoch auch mit einem befristeten Vertrag gezielt schützen und seinen Anspruch auf Elterngeld sichern.
Der Anspruch auf Elternzeit besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis befristet oder unbefristet ist. Nach § 15 Abs. 1 BEEG haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Elternzeit, solange das Arbeitsverhältnis besteht. Befristete Arbeitnehmer sind damit ausdrücklich eingeschlossen.
Das bedeutet: Wer zum Zeitpunkt der Geburt in einem befristeten Arbeitsverhältnis steht, kann Elternzeit nehmen und Elterngeld beantragen. Der Anspruch ergibt sich allein aus dem zum Geburtszeitpunkt bestehenden Beschäftigungsverhältnis und nicht aus der erwarteten Vertragslaufzeit.
Entscheidend ist jedoch: Die Elternzeit kann nur so lange dauern, wie der Arbeitsvertrag läuft. Läuft der befristete Vertrag während der Elternzeit aus, endet damit zugleich das Arbeitsverhältnis. Die Elternzeit wird dadurch faktisch durch das Vertragsende begrenzt. Einen Anspruch auf Verlängerung des befristeten Vertrags wegen der Elternzeit gibt es grundsätzlich nicht.
Lassen Sie Ihre konkrete Situation frühzeitig von einem Rechtsanwalt prüfen, wenn Ihr Vertrag während der Elternzeit oder kurz nach Rückkehr ausläuft. Nicht jede Befristung ist rechtlich wirksam – und das kann für Ihren Elternzeitanspruch erhebliche Bedeutung haben.
Läuft ein befristeter Arbeitsvertrag während der Elternzeit aus, endet das Arbeitsverhältnis zum im Vertrag festgelegten Datum. Der Arbeitgeber muss das Ende des Vertrags nicht extra erklären – es tritt aufgrund der vereinbarten Befristung automatisch ein. Der besondere Kündigungsschutz nach § 18 BEEG greift gegen Kündigungen, nicht jedoch gegen das planmäßige Auslaufen eines befristeten Vertrags.
Das hat praktische Folgen: Ab dem Tag nach dem Vertragsende besteht kein Arbeitsverhältnis mehr. Die Elternzeit wird damit faktisch durch das Vertragsende begrenzt. Ein Anspruch auf Wiedereinstellung oder auf Verlängerung des Vertrags allein wegen der Elternzeit besteht im Regelfall nicht.
Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme: Ist die Befristung sachlich nicht gerechtfertigt oder verstößt sie gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), ist sie unwirksam. In diesem Fall gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet fortbestehend. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die den Verdacht haben, ihre Befristung sei rechtswidrig, sollten spätestens drei Wochen nach dem vorgesehenen Vertragsende eine Entfristungsklage erheben (§ 17 TzBfG). Diese Frist ist zwingend.
Lassen Sie die Wirksamkeit Ihrer Befristung von einem Rechtsanwalt prüfen – besonders wenn keine sachliche Rechtfertigung für die zeitliche Begrenzung vorlag oder mehrere Befristungen hintereinander vereinbart wurden. Eine unwirksame Befristung kann Ihren Anspruch auf Elternzeit deutlich verlängern.
Während der Elternzeit unterliegen auch befristet Beschäftigte dem besonderen Kündigungsschutz des § 18 BEEG. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist während der gesamten Dauer der Elternzeit unzulässig, unabhängig davon, ob der Vertrag befristet ist oder nicht. Entsprechendes gilt für den Schutz nach § 17 MuSchG während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung.
Wichtig ist die Unterscheidung: Kündigungsschutz bedeutet, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht durch eine Kündigungserklärung beenden darf. Das planmäßige Auslaufen eines befristeten Vertrags stellt jedoch keine Kündigung dar und fällt daher nicht unter diesen Schutz.
Bei Schwangeren mit befristeten Verträgen gilt darüber hinaus: War eine Vertragsverlängerung vertraglich zugesichert oder liegt der Nachweis vor, dass die Nicht-Verlängerung wegen der Schwangerschaft erfolgte, kann darin ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) liegen.
Wurde Ihr befristeter Vertrag nicht verlängert und besteht der Verdacht, die Schwangerschaft habe dabei eine Rolle gespielt, lassen Sie den Fall von einem Rechtsanwalt prüfen. Die Verjährungsfristen für Diskriminierungsansprüche nach dem AGG sind kurz.
Elterngeld steht auch bei befristeter Beschäftigung zu. Die Höhe bemisst sich am bereinigten Nettoeinkommen im Bemessungszeitraum, also an den zwölf Kalendermonaten vor dem Geburtsmonat. Wer im gesamten Bemessungszeitraum durchgehend beschäftigt war, erhält Elterngeld in einer Spanne von 65 bis 100 Prozent des Nettoeinkommens (§ 2 BEEG).
Problematisch wird die Berechnung, wenn der befristete Vertrag kurz vor der Geburt endet oder im Bemessungszeitraum Phasen von Arbeitslosigkeit oder Einkommensausfällen lagen. Monate mit Krankengeldbezug, Mutterschaftsgeld oder Kurzarbeit werden dabei aus dem Bemessungszeitraum herausgerechnet und durch frühere Monate ersetzt (§ 2b Abs. 1 BEEG).
Ein typisches Problem bei befristeten Verträgen ist, dass der Vertrag ausläuft, bevor der Bezugszeitraum für das Elterngeld beginnt; in solchen Fällen besteht zwar grundsätzlich ein Elterngeldanspruch, dieser bemisst sich jedoch nur nach dem Einkommen, das im Bemessungszeitraum tatsächlich erzielt wurde.
Lassen Sie den Bemessungszeitraum von einem Rechtsanwalt prüfen, wenn Ihr Vertrag im Jahr vor der Geburt ausgelaufen oder neu abgeschlossen wurde. Eine sorgfältige Analyse kann verhindern, dass Ihnen zustehendes Elterngeld verloren geht.
Das Rückkehrrecht an den Arbeitsplatz nach der Elternzeit (§ 16 Abs. 1 BEEG) besteht nur, solange ein Arbeitsverhältnis besteht; läuft der befristete Vertrag während der Elternzeit aus, gibt es kein Arbeitsverhältnis mehr, zu dem eine Rückkehr möglich wäre.
Anders verhält es sich, wenn der befristete Vertrag während der Elternzeit weiterhin besteht: In diesem Fall gilt das Rückkehrrecht nach dem Ende der Elternzeit in gleicher Weise wie bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen, und der Arbeitgeber muss den Beschäftigten auf einem gleichwertigen Arbeitsplatz weiterbeschäftigen.
Besonders bedeutsam ist die Lage kurz nach dem Ende der Elternzeit: Laufen befristete Verträge unmittelbar nach der Rückkehr aus der Elternzeit aus, ist dies rechtlich zulässig; ein genereller Anspruch auf Weiterbeschäftigung besteht nur dann, wenn die Befristung unwirksam war.
Endet Ihr befristeter Vertrag kurz nach der Rückkehr aus der Elternzeit, sollten Sie prüfen lassen, ob die Befristung rechtlich wirksam ist. Ist die Befristung unwirksam, gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet und Ihnen steht folglich das Rückkehrrecht zu.
Die Kombination von Elternzeit und befristeten Arbeitsverhältnissen birgt zahlreiche rechtliche Fallstricke; eine anwaltliche Beratung ist daher in folgenden Fällen ratsam:
Für eine Entfristungsklage gilt: Die Frist beträgt lediglich drei Wochen ab dem vorgesehenen Vertragsende (§ 17 TzBfG) und ist nicht verlängerbar.
Lassen Sie Ihren befristeten Vertrag durch einen Rechtsanwalt prüfen, bevor die dreiwöchige Klagefrist nach Vertragsende verstreicht. Eine frühzeitige rechtliche Beratung sichert Ihnen alle Handlungsoptionen.
Auch befristigt Beschäftigte haben Anspruch auf Elternzeit und Elterngeld wie Beschäftigte mit unbefristetem Vertrag. Maßgeblich ist, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Geburt besteht. Die Elternzeit ist allerdings durch das Ende des Vertrags begrenzt – läuft der befristete Vertrag aus, endet damit auch das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit.
Wer einen befristeten Vertrag hat und Elternzeit plant, sollte frühzeitig drei Fragen klären: Ist die Befristung überhaupt rechtswirksam? Was geschieht mit dem Elterngeldanspruch, wenn der Vertrag vor oder während der Elternzeit endet? Und erfolgte die Nicht‑Verlängerung möglicherweise wegen der Schwangerschaft oder der Elternzeit?
Besonders bedeutsam sind die Fristen: Die Entfristungsklage muss innerhalb von drei Wochen nach dem vorgesehenen Vertragsende erhoben werden. Wer diese Frist versäumt, verliert den Anspruch. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung ist daher dringend zu empfehlen.
Ja. Der Anspruch auf Elternzeit besteht für alle Beschäftigten, solange ein Arbeitsverhältnis vorliegt – unabhängig davon, ob der Vertrag befristet oder unbefristet ist. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Geburt besteht und die Elternzeit während der Laufzeit des Vertrags genommen wird.
Das Arbeitsverhältnis endet am vereinbarten Datum. Der Sonderkündigungsschutz nach § 18 BEEG greift gegen Kündigungen, nicht jedoch gegen das planmäßige Ende eines befristeten Vertrags. Ein Anspruch auf Verlängerung des Vertrags allein aufgrund der Elternzeit besteht in der Regel nicht.
Ja – war die Befristung sachlich nicht gerechtfertigt oder ein Verstoß gegen das TzBfG gegeben, kann sie unwirksam sein. In diesem Fall gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet. Die Entfristungsklage muss jedoch spätestens drei Wochen nach dem vorgesehenen Vertragsende beim Arbeitsgericht eingereicht werden (§ 17 TzBfG). Diese Frist ist zwingend.
Ja — sofern das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Geburt noch bestand. Das Elterngeld bemisst sich nach dem Einkommen des Bemessungszeitraums, also den zwölf Monaten vor dem Geburtsmonat. Ein nach der Geburt eintretendes Vertragsende ändert nichts an der Elterngeldhöhe, sofern das relevante Einkommen im Bemessungszeitraum erzielt worden ist.
Grundsätzlich besteht für den Arbeitgeber keine Pflicht zur Vertragsverlängerung. Hat er den Vertrag jedoch nachweislich aufgrund der Schwangerschaft nicht verlängert, kann darin eine Diskriminierung nach dem AGG liegen. In einem solchen Fall können Ansprüche auf Schadensersatz bestehen. Da die Fristen für Ansprüche nach dem AGG kurz sind, ist zügiges Handeln erforderlich.
Ja. Der besondere Kündigungsschutz nach § 18 BEEG erstreckt sich auch auf befristet Beschäftigte während der Elternzeit. Eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung ist in diesem Zeitraum unzulässig. Das planmäßige Auslaufen des Arbeitsvertrags stellt jedoch keine Kündigung dar und bleibt vom Schutz unberührt.
Ja. Solange der befristete Arbeitsvertrag während der Elternzeit fortbesteht und noch nicht geendet hat, besteht das Rückkehrrecht nach § 16 Abs. 1 BEEG in gleicher Weise wie bei unbefristeten Verträgen. Ist der Vertrag während der Elternzeit beendet worden, besteht kein Arbeitsverhältnis mehr, zu dem eine Rückkehr möglich wäre.
Mehrfachbefristungen – auch Kettenbefristungen genannt – können gegen das TzBfG verstoßen, wenn eine sachliche Rechtfertigung fehlt. Dann kann die zuletzt vereinbarte Befristung unwirksam sein, sodass das Arbeitsverhältnis als unbefristet gilt. Auch in solchen Fällen läuft die dreiwöchige Klagefrist ab dem vorgesehenen Vertragsende.
Unterbrechungen des Beschäftigungsverhältnisses zwischen zwei Verträgen können den Bemessungszeitraum für das Elterngeld verändern. Wenn sich in den zwölf Monaten vor der Geburt Monate ohne Einkommen befinden, kann dies die Höhe des Elterngeldes verringern. Monate, in denen Arbeitslosengeld bezogen wurde, werden ebenfalls aus dem Bemessungszeitraum herausgenommen und durch frühere Monate ersetzt.
Eine anwaltliche Prüfung ist immer angezeigt, wenn ein befristeter Vertrag während der Elternzeit oder einer Schwangerschaft endet, der Verdacht auf eine rechtswidrige Befristung oder eine aufgrund der Schwangerschaft motivierte Diskriminierung besteht oder der Elterngeldbescheid niedriger ausfällt als erwartet. Besonders angesichts der dreiwöchigen Klagefrist für die Entfristungsklage ist schnelles Handeln eines Rechtsanwalts entscheidend.
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