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Mehr InformationenEin Firmenwagen ist für viele Arbeitnehmer nicht nur Arbeitsmittel, sondern auch ein attraktiver Vergütungsbestandteil. Die private Nutzung spart bares Geld und wird oft als Gehaltsplus empfunden. Doch was passiert, wenn man länger krankheitsbedingt ausfällt? Darf der Dienstwagen weiterhin privat genutzt werden – oder muss er zurückgegeben werden?
Ein Arbeitnehmer war über sechs Wochen arbeitsunfähig und nutzte seinen Dienstwagen weiterhin privat. Laut interner Dienstwagenregelung sollte er ab diesem Zeitpunkt die Leasingraten selbst zahlen. Der Arbeitgeber forderte die Kosten zurück – ohne Erfolg.
Das Landesarbeitsgericht Hessen erklärte die entsprechende Klausel für unwirksam.
Die Begründung:
Die private Nutzung eines Dienstwagens zählt zur arbeitsvertraglichen Vergütung. Sie entfällt automatisch, sobald die Pflicht zur Entgeltfortzahlung endet (§ 3 Abs. 1 EFZG). Eine Regelung, die den Arbeitnehmer nach Ablauf dieser Frist verpflichtet, die Leasingraten selbst zu tragen, benachteiligt ihn unangemessen und verstößt gegen § 307 Abs. 1 BGB.
Nach der Rechtsprechung ist die Sache eindeutig: Der Dienstwagen ist Teil des Arbeitsentgelts. Sobald die Entgeltfortzahlung ausläuft, endet auch die Pflicht des Arbeitgebers, den Wagen zur privaten Nutzung zu überlassen. In der Regel kann der Arbeitgeber das Fahrzeug entschädigungslos zurückverlangen.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitsvertrag klar und ausdrücklich vorsieht, dass der Arbeitnehmer den Wagen auch nach Ablauf der Entgeltfortzahlung behalten darf – etwa gegen Übernahme der Leasingkosten. Unklare oder mehrdeutige Klauseln reichen hierfür nicht aus.
Wer länger krankgeschrieben ist, sollte sich darauf einstellen, den Firmenwagen nach sechs Wochen zurückgeben zu müssen. Wird das Fahrzeug ohne klare Vereinbarung weiter genutzt, kann es später zu Streitigkeiten über die Kosten kommen.
Vertragsklauseln sollten eindeutig formuliert sein. Wenn Arbeitnehmer nach Ablauf der Entgeltfortzahlung ein Wahlrecht haben sollen, den Wagen gegen Kostentragung zu behalten, muss dies unmissverständlich im Vertrag geregelt werden. Andernfalls trägt der Arbeitgeber das Risiko.
Nur solange die Entgeltfortzahlung läuft – danach grundsätzlich nicht mehr.
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