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Mehr InformationenDer Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem kürzlich gefällten Urteil die Ansprüche ungeborener – und sogar noch nicht gezeugter – Kinder in Bezug auf Immobilieneigentum gestärkt. Somit ist es möglich, dass eine noch nicht gezeugte Person als zukünftiger Berechtigter ein Grundpfandrecht an einem Grundstück erwirbt.
Mit Beschluss vom 26.06.2025 (Az. V ZB 48/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine bisher offene erbrechtliche Frage geklärt: Noch nicht gezeugte Personen können als zukünftige Berechtigte im Grundbuch eingetragen werden und sind Inhaber einer Grundschuld. Damit stärkt der BGH die erbrechtliche Relevanz ungeborener Nachkommen und eröffnet neue Möglichkeiten bei der Nachlassplanung.
In dem konkreten Fall hatte eine im Jahr 2003 verstorbene Frau ihre Tochter als Vorerbin eingesetzt. Deren künftige Kinder sollten später Ansprüche an einem Grundstück erwerben. Zu diesem Zweck wurde eine brieflose Grundschuld in Höhe von 187.000 Euro zugunsten der potenziellen Enkelkinder im Grundbuch eingetragen. Da die Tochter kinderlos blieb, beantragte sie später die Löschung der Grundschuld – jedoch erfolglos. Weder das Grundbuchamt noch das OLG Köln und schließlich auch der BGH gaben dem Antrag statt. Die Grundschuld bleibt bestehen – selbst, wenn es keine Nachkommen gibt.
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Mit Beschluss vom 26.06.2025 (Az. V ZB 48/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine grundlegende Entscheidung im Erbrecht getroffen: Auch noch nicht gezeugte Personen können wirksam ein Grundpfandrecht erwerben – ihre fehlende Rechtsfähigkeit steht dem nicht entgegen.
Der V. Zivilsenat des BGH folgt damit einer bereits im Reichsgericht vertretenen Auffassung, die auch in Teilen der juristischen Literatur Unterstützung findet. Bisher war umstritten, ob die Eintragung von Hypotheken oder Grundschulden zugunsten noch nicht gezeugter Erben überhaupt zulässig ist.
Erbrechtlich relevante Argumentation des Gerichts: Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht in mehreren Vorschriften – unter anderem in § 331 Abs. 2 sowie §§ 2101, 2162 und 2178 BGB – vor, dass ungeborene, jedoch später lebend zur Welt kommende Personen unentziehbare Rechtspositionen erlangen können. Diese Schutzvorschriften machen, so der BGH, deutlich, dass das Recht auch künftige Erben ernst nimmt. Es handelt sich dabei um einen „subjektiv bedingten Rechtserwerb“, teilweise auch um eine „fingierte Rechtsfähigkeit“, um diesen Schutz praktisch wirksam zu gestalten.
Die Gegenansicht, vertreten etwa vom Oberlandesgericht Hamburg, argumentierte hingegen mit § 1 BGB, der nur geborenen Menschen Rechtsfähigkeit zuspricht, und kritisierte, dass es an einer gegenwärtigen dinglichen Einigung fehle.
Der BGH widersprach dieser Auffassung nun ausdrücklich: Nach Ansicht des Gerichts kann auch eine noch nicht gezeugte Person Inhaberin eines Grundpfandrechts sein und ein solches rechtswirksam erwerben. Die Eintragung eines entsprechenden Rechts im Grundbuch ist daher nicht unzulässig im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 Grundbuchordnung (GBO).
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Zur Begründung beziehe ich mich ausdrücklich auf den historischen Gesetzgeber des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
Nach Auffassung wurde bereits bei der Ausarbeitung des BGB davon ausgegangen, dass ein Grundpfandrecht – beispielsweise in Form einer Hypothek – auch zugunsten noch nicht gezeugter Personen bestellt werden könne. Diese Rechtsauffassung lässt sich den „Motiven zum BGB“ (Bd. III, S. 641) entnehmen. Dort wird ausgeführt, dass das Grundbuchrecht dann, wenn andere Vorschriften eine Forderung zugunsten späterer Abkömmlinge ermöglichen, auch die Eintragung einer Hypothek zur Absicherung dieser Forderung zulassen müsse.
Solche „anderweitigen Vorschriften“ finden sich laut BGH an mehreren Stellen im BGB: So könnten noch nicht gezeugte Personen beispielsweise durch Verträge zugunsten Dritter (§§ 328, 331 Abs. 2 BGB) bedacht werden, als Nacherben eingesetzt (§§ 2101, 2106, 2109 BGB) oder als Vermächtnisnehmer vorgesehen werden (§§ 2162, 2178 BGB). In all diesen Konstellationen wird ungeachtet der fehlenden Rechtsfähigkeit nach § 1 BGB eine gesicherte Rechtsposition geschaffen.
Ob diese Position dogmatisch auf einem subjektiv bedingten Rechtserwerb oder einer fingierten bzw. beschränkten Rechtsfähigkeit beruht, ließ der BGH im konkreten Fall offen – eine abschließende Entscheidung war dafür nicht erforderlich.
Auch der Umstand, dass die im Fall betroffene Frau Jahrgang 1960 war und somit mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Kinder mehr bekommen würde, spielte für den BGH keine Rolle. Die Richter wiesen darauf hin, dass durch den medizinischen Fortschritt – insbesondere in der Reproduktionsmedizin – auch bei älteren Frauen eine biologische Mutterschaft nicht mehr grundsätzlich ausgeschlossen werden könne. Die Möglichkeit künftiger leiblicher Abkömmlinge bleibt somit abstrakt bestehen.
Das Urteil hebt hervor, wie wichtig es ist, frühzeitig generationenübergreifende Regelungen im Erbrecht zu treffen. Wenn man seine Nachkommen – auch solche, die möglicherweise erst in der Zukunft geboren werden – absichern möchte, kann man dies rechtlich wirksam umsetzen. Insbesondere bei komplizierten Vermögensverhältnissen, in Patchwork-Konstellationen oder bei umfangreichem Immobilienbesitz kann die Eintragung entsprechender Rechte im Grundbuch ein effektives Mittel der Nachlassplanung darstellen.
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