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Mehr InformationenWer in einem Unternehmen als Betriebsratsmitglied tätig ist, trägt eine bedeutende Verantwortung für die Belegschaft. Die gesetzlich verankerten Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats sind kein formales Beiwerk, sondern ein zentrales Instrument der betrieblichen Demokratie. Dennoch erleben viele Betriebsräte in der Praxis, dass Arbeitgeber versuchen, Entscheidungen ohne die erforderliche Zustimmung zu treffen oder Beteiligungsrechte schlicht zu ignorieren. Dieser Beitrag erklärt, welche Rechte dem Betriebsrat zustehen, wie das Mitbestimmungsrecht durchgesetzt werden kann und welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, wenn der Arbeitgeber die Mitwirkung umgeht.
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) regelt das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat umfassend. Es unterscheidet verschiedene Stufen der Beteiligung des Betriebsrats, je nach Bedeutung der betroffenen Angelegenheit. Auf der untersten Stufe stehen Informations- und Anhörungsrechte, die dem Betriebsrat lediglich Kenntnis von Vorgängen verschaffen. Auf den höheren Stufen folgen Vorschlags- und Beratungsrechte sowie schließlich die eigentlichen Mitbestimmungsrechte, bei denen der Arbeitgeber ohne die Zustimmung des Betriebsrats schlicht nicht handeln darf.
Mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten umfassen beispielsweise Fragen der Arbeitszeit, der Lohngestaltung, des betrieblichen Gesundheitsschutzes, technische Überwachungseinrichtungen und vieles mehr. In all diesen Bereichen ist der Arbeitgeber auf die Mitwirkung des Betriebsrats angewiesen. Eine einseitige Entscheidung ohne dessen Zustimmung ist rechtlich unwirksam.
Einer der wichtigsten Grundsätze des Betriebsverfassungsrechts lautet: Bei mitbestimmungspflichtigen Fragen kann der Arbeitgeber nur mit Zustimmung des Betriebsrats handeln und entscheiden. Dieser Grundsatz klingt eindeutig, wird in der betrieblichen Praxis jedoch immer wieder missachtet. Arbeitgeber treffen Maßnahmen unilateral, vertrösten den Betriebsrat oder behaupten, die fragliche Angelegenheit unterliege gar nicht der Mitbestimmung.
Gleichzeitig ist zu beachten, dass der Betriebsrat eine Einigung auch nicht dauerhaft blockieren darf. Das betriebsverfassungsrechtliche System sieht kein einseitiges Vetorecht vor, das eine Regelung auf unbestimmte Zeit verhindert. Stattdessen können beide Seiten die Einigungsstelle anrufen, wenn keine Einigung erzielt wird. Gemäß § 76 Abs. 2 BetrVG ersetzt der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen den Betriebspartnern. Das System ist also auf Kooperation und Ausgleich ausgerichtet, nicht auf Blockade.
Viele Betriebsräte betrachten ihre Rolle primär als reaktiv: Der Arbeitgeber plant etwas, und der Betriebsrat stimmt zu oder verweigert die Zustimmung. Doch das Gesetz räumt dem Betriebsrat weit mehr ein. Der Betriebsrat hat ein eigenes Initiativrecht, mit dem er selbst Regelungen im Betrieb anstoßen und durchsetzen kann. Er muss also nicht passiv auf Vorschläge des Arbeitgebers warten, sondern kann aktiv gestalten.
Dieses Initiativrecht gilt für alle Formen der Beteiligung, also für das Unterrichtungsrecht, das Anhörungsrecht, das Vorschlagsrecht, das Beratungsrecht sowie für sämtliche Mitbestimmungsrechte bei Zustimmungsverweigerungen und Zustimmungserfordernissen. In der Konsequenz bedeutet dies: Wenn der Arbeitgeber untätig bleibt oder eine Regelung verschleppt, die nach Ansicht des Betriebsrats dringend notwendig ist, kann der Betriebsrat selbst die Initiative ergreifen und eine Regelung einfordern.
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 03.06.2003 (Az.: 1 AZR 349/02) zudem klargestellt, dass der Betriebsrat dem Arbeitgeber das alleinige Gestaltungsrecht auch dann nicht überlassen kann, wenn er selbst nicht mitbestimmen möchte. Das Mitbestimmungsrecht ist demnach unveräußerlich und kann nicht durch Passivität des Betriebsrats ausgehöhlt werden. Ebenso wenig kann das Mitbestimmungsrecht verwirken, also durch bloßes Zuwarten oder Nichtausüben erlöschen.
Trotz klarer Rechtslage kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass Arbeitgeber mitbestimmungspflichtige Maßnahmen ohne die Beteiligung des Betriebsrats umsetzen. In solchen Fällen steht dem Betriebsrat ein allgemeiner Unterlassungsanspruch zu. Dieser berechtigt ihn dazu, das Arbeitsgericht in einem Beschlussverfahren anzurufen und die betriebsverfassungswidrige Lage durch gerichtliche Untersagung zu beenden. Das Gericht kann dem Arbeitgeber untersagen, die mitbestimmungspflichtige Maßnahme fortzuführen, bis die ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats sichergestellt ist.
Scheitert eine Einigung nicht an der Verletzung des Verfahrens, sondern an inhaltlichen Differenzen, steht beiden Seiten die Einigungsstelle als Schlichtungsorgan zur Verfügung. Sie besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern beider Seiten sowie einem neutralen Vorsitzenden. Nach § 76 Abs. 2 BetrVG ersetzt der Spruch der Einigungsstelle die fehlende Einigung und bindet damit Arbeitgeber und Betriebsrat gleichermaßen. Dieses System verhindert Pattsituationen und sorgt für Rechtssicherheit, ohne die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats auszuhöhlen.
Bei der Durchsetzung seiner Rechte kann sich der Betriebsrat eines Rechtsanwalts bedienen. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn es zu einem gerichtlichen Beschlussverfahren kommt oder wenn komplexe rechtliche Fragen zu beurteilen sind. Viele Betriebsräte scheuen diesen Schritt, weil sie befürchten, dass die Kosten eines Rechtsanwalts das Budget des Betriebsrats belasten. Diese Sorge ist jedoch unbegründet.
Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass die gesetzlichen Gebühren für die gerichtliche Vertretung des Betriebsrats erstattungspflichtig sind. Im Klartext: Der Arbeitgeber muss die Anwaltskosten des Betriebsrats tragen, wenn dieser seine Rechte gerichtlich durchsetzt. Dies gilt für die Gebühren im Rahmen des gesetzlichen Gebührenrahmens. Damit wird sichergestellt, dass der Betriebsrat nicht aus finanziellen Gründen auf rechtliche Unterstützung verzichten muss, wenn er seine Mitbestimmungsrechte wahren will.
Ein erfahrener Rechtsanwalt kann dem Betriebsrat nicht nur bei gerichtlichen Auseinandersetzungen helfen, sondern auch präventiv tätig werden. Durch eine frühzeitige rechtliche Beratung lässt sich oft klären, ob eine geplante Maßnahme des Arbeitgebers tatsächlich mitbestimmungspflichtig ist, welche Fristen zu beachten sind und wie der Betriebsrat in Verhandlungen optimal vorgeht.
Betriebsräte machen im Umgang mit ihren Mitbestimmungsrechten gelegentlich Fehler, die ihre Position schwächen. Ein häufiger Fehler ist die mangelnde Dokumentation: Wenn Verhandlungen mit dem Arbeitgeber nicht schriftlich festgehalten werden, lässt sich im Nachhinein schwer nachweisen, ob der Betriebsrat ordnungsgemäß beteiligt wurde. Betriebsräte sollten daher darauf achten, Beschlüsse, Stellungnahmen und den Verlauf von Einigungsverhandlungen sorgfältig zu protokollieren.
Ein weiterer Fehler besteht darin, Fristen zu versäumen. Das Betriebsverfassungsgesetz sieht für viele Vorgänge, etwa für die Zustimmungsverweigerung bei personellen Maßnahmen nach § 99 BetrVG, strenge Fristen vor. Werden diese Fristen nicht eingehalten, gilt die Zustimmung als erteilt, selbst wenn der Betriebsrat inhaltlich Einwände hätte. Regelmäßige Schulungen und im Zweifel die Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht helfen, solche Fehler zu vermeiden.
Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats sind im Betriebsverfassungsgesetz klar geregelt und durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gefestigt. Sie sind unveräußerlich, unverwirkbar und können durch die Initiative beider Seiten durchgesetzt werden. Dennoch setzt eine wirksame Mitbestimmung voraus, dass der Betriebsrat seine Rechte kennt, aktiv ausübt und im Konfliktfall konsequent vorgeht.
Der Unterlassungsanspruch, die Möglichkeit, die Einigungsstelle anzurufen, und das Recht auf anwaltliche Unterstützung auf Kosten des Arbeitgebers sind starke Instrumente, die dem Betriebsrat zur Verfügung stehen. Entscheidend ist, diese Instrumente zu kennen und im richtigen Moment einzusetzen. Wer als Betriebsrat Unsicherheiten in Bezug auf konkrete Mitbestimmungsfragen hat, sollte nicht zögern, anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen – die Kosten dafür trägt in der Regel der Arbeitgeber.
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