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Mehr InformationenOb Arbeitgeber oder Arbeitnehmer: Die Frage, ob und in welcher Form Arbeitszeit erfasst wird, ist längst keine bloße Formalität mehr. Für Unternehmen stellt fehlende Zeiterfassung ein konkretes Haftungsrisiko dar; für Beschäftigte bedeutet sie den Verlust der wichtigsten Beweisgrundlage bei Streitigkeiten über Überstunden, Ruhezeiten oder Vergütung. Beides hat sich in den letzten Jahren spürbar verschärft – nicht weil ein neues Gesetz in Kraft getreten wäre, sondern weil die bestehende Rechtslage inzwischen tatsächlich durchgesetzt wird.
Die Rechtsgrundlage ist seit 2022 höchstrichterlich geklärt. Das Bundesarbeitsgericht hat verbindlich entschieden, dass die Pflicht zur Einführung eines Zeiterfassungssystems bereits aus dem geltenden Arbeitsschutzgesetz folgt – unabhängig davon, ob das Arbeitszeitgesetz novelliert wird. Es bedurfte keines neuen Gesetzes, damit diese Pflicht entstand; und es braucht auch keines, damit sie durchsetzbar ist: Aufsichtsbehörden können auf Grundlage des § 17 Abs. 2 ArbZG bereits heute Anordnungen mit Fristen, Vollstreckungsbefugnissen und Bußgeldfolgen erlassen.
Dieser Beitrag erläutert, welche konkreten Folgen die aktuelle Rechtslage für Arbeitgeber und Beschäftigte hat, ordnet das VG-Hamburg-Urteil von 2025 ein, benennt die Anforderungen an ein rechtskonformes Erfassungssystem und gibt einen Ausblick auf die im Koalitionsvertrag 2025 angekündigte Gesetzesnovelle.
Den europarechtlichen Rahmen hat der EuGH 2019 vorgegeben: Arbeitgeber in der EU sind verpflichtet, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, das die tatsächlich geleistete tägliche Arbeitszeit der Beschäftigten festhält. Nur so lassen sich Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten wirksam überwachen.
Maßgeblich ist dabei die Funktionalität des Erfassungssystems, nicht die verwendete Technik: Ob digital oder analog, per App oder Stempelkarte — entscheidend ist, dass die aufgezeichneten Daten belastbar sind.
Das Bundesarbeitsgericht hat diese Vorgaben mit Beschluss vom 13. September 2022 (Az. 1 ABR 22/21) in nationales Recht überführt. Die Pflicht zur Einführung eines Zeiterfassungssystems folgt unmittelbar aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG, der Arbeitgeber zur Umsetzung geeigneter Schutzmaßnahmen verpflichtet. Eine Änderung des Arbeitszeitgesetzes war dafür weder erforderlich noch wurde auf sie gewartet.
Was viele Unternehmen unterschätzen: Der Durchsetzungsweg führt überwiegend über das Verwaltungsrecht, nicht über Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Nach § 17 Abs. 2 ArbZG können Aufsichtsbehörden alle erforderlichen Maßnahmen anordnen. Sobald eine solche Anordnung — etwa zur Einführung oder konkreten Ausgestaltung eines Zeiterfassungssystems — erlassen ist, handelt es sich nicht mehr um einen abstrakten Pflichtverstoß, sondern um einen vollziehbaren Verwaltungsakt. Die Nichtbefolgung einer solchen Anordnung kann mit Bußgeldern bis zu 30.000 Euro geahndet werden. Das ist keine rein theoretische Gefahr: Seit 2024 nutzen Behörden diesen Durchsetzungsweg tatsächlich.
Wenn Ihr Unternehmen noch keine systematische Arbeitszeiterfassung betreibt oder wenn Sie als Arbeitnehmer unsicher sind, ob Ihre Arbeitszeit ordnungsgemäß dokumentiert wird, lassen Sie die konkrete Situation von einem Rechtsanwalt rechtlich prüfen. Je früher Klarheit besteht, desto größer ist Ihr Handlungsspielraum.
Das Verwaltungsgericht Hamburg entschied am 18. Juli 2025 (Az. 21 K 1202/25, nicht rechtskräftig, Berufung beim OVG Hamburg unter Az. 5 Bf 227/25 anhängig) in einer Sache von weitreichender Bedeutung über die betreffende Kanzlei hinaus.
Eine internationale Kanzlei wurde dazu verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer angestellten Rechtsanwälte systematisch zu erfassen, und das Gericht erkannte das Argument, diese Berufsgruppe sei aufgrund besonderer Eigenverantwortung vom Arbeitszeitgesetz ausgenommen, nicht an.
Die Tragweite der Entscheidung liegt weniger in ihrer Neuheit als in der klaren Bestätigung: Das Gericht stellte ausdrücklich fest, dass pauschale Ausnahmen für Wissensarbeiter, hochqualifizierte Beschäftigte oder autonome Berufsgruppen im geltenden Recht keine Grundlage haben und jeder Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitszeitgesetzes – unabhängig von Qualifikation, Vergütung oder Grad der Selbstorganisation – grundsätzlich der Erfassungspflicht unterliegt; gesetzliche Ausnahmen sind abschließend und eng begrenzt.
Für Arbeitnehmer lautet die praktische Konsequenz: Sie haben einen Anspruch auf Erfassung ihrer Arbeitszeit; wird dies in Ihrem Betrieb nicht praktiziert oder werden bestimmte Stunden systematisch nicht dokumentiert, können Sie die zuständige Arbeitsschutzbehörde einschalten, die dann von Amts wegen tätig werden kann.
Wenn in Ihrem Betrieb bestimmte Berufsgruppen oder Hierarchieebenen nicht erfasst werden und Sie unsicher sind, ob diese Praxis rechtlich haltbar ist, lassen Sie die Ausgangslage durch einen Rechtsanwalt bewerten. Das VG Hamburg hat gezeigt, dass entsprechende Anordnungen gerichtlich Bestand haben.
Die inhaltlichen Anforderungen an die Erfassung sind eindeutig: Beginn, Ende und die Gesamtdauer der täglichen Arbeitszeit müssen dokumentiert werden. Diese drei Angaben stellen die kumulative Mindestbasis dar, um Höchstarbeitszeiten von zehn Stunden pro Tag und Mindestruhezeiten von elf Stunden zwischen zwei Einsätzen überhaupt überprüfen zu können. Was das System nicht leisten muss: Es ist nicht dazu bestimmt, Leistung zu messen, Aufgaben zu protokollieren oder Anwesenheiten zu überwachen. Es geht ausschließlich um die zeitliche Einordnung des Arbeitseinsatzes.
Vertrauensarbeitszeit bleibt ausdrücklich zulässig. Weder das BAG noch das VG Hamburg haben dieses Arbeitsmodell infrage gestellt. Vertrauensarbeitszeit bedeutet, dass der Arbeitgeber auf Kontrolle darüber verzichtet, ob und wann gearbeitet wird – nicht jedoch auf die Verpflichtung zur Dokumentation der geleisteten Zeit. Auch bei Vertrauensarbeitszeit sind Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit nachvollziehbar zu erfassen. Die Dokumentation kann zwar an Arbeitnehmer delegiert werden; die Verantwortung für Vollständigkeit und Richtigkeit liegt jedoch beim Arbeitgeber.
Für Homeoffice und mobile Arbeit gelten dieselben Grundsätze wie für Präsenzarbeit. Ein fest installiertes Erfassungsterminal am Firmeneingang reicht nicht aus, wenn ein wesentlicher Teil der Belegschaft dezentral tätig ist. Das System muss so konzipiert sein, dass es alle praktizierten Arbeitsformen abdeckt. Apps, webbasierte Lösungen oder selbstgeführte digitale Protokolle können ausreichend sein, sofern sie manipulationssicher sind und im Streitfall belastbare Daten liefern. Für Arbeitnehmer heißt das: Arbeiten Sie im Homeoffice und steht kein zugängliches Erfassungssystem zur Verfügung, sollten Sie eigene Aufzeichnungen führen – das kann im Streit über Überstunden oder Ruhezeiten entscheidend sein.
Setzt Ihr Betrieb hybride Arbeitsmodelle ein oder praktiziert er Vertrauensarbeitszeit und sind Sie unsicher, ob das Erfassungssystem den gesetzlichen Anforderungen entspricht, sollten Sie die konkrete Ausgestaltung prüfen lassen. Fehlende oder unvollständige Dokumentation wirkt sich im Streitfall in der Regel zulasten des Arbeitgebers aus.
Das Fehlen einer systematischen Arbeitszeiterfassung ist kein einmaliges Ereignis, sondern ein stufenweise eskalierendes Risiko, bei dem jede Stufe den möglichen Schaden erhöht.
Die erste Stufe ist die Kontrolle. Eine Beschwerde eines Mitarbeitenden, eine routinemäßige Prüfung durch die Aufsichtsbehörde oder auffällige Krankheitsstatistiken können eine behördliche Überprüfung auslösen. Kann dann keine belastbare Dokumentation vorgelegt werden, muss rückwirkend dargelegt werden, was nicht aufgezeichnet wurde – ein strukturell schwieriges Unterfangen.
Die zweite Stufe ist die Anordnung.Wenn die Behörde auf Basis von § 17 Abs. 2 ArbZG die Einführung oder Verbesserung eines Zeiterfassungssystems anordnet, erhält das Verfahren eine andere Qualität: Es geht nicht mehr nur um einen abstrakten Pflichtverstoß, sondern um einen vollziehbaren Verwaltungsakt mit konkret gesetzten Fristen. Wer diese Anordnung nicht befolgt, setzt sich Vollstreckungsmaßnahmen und Bußgeldern bis zu 30.000 Euro aus.
Die dritte und oft teuerste Stufe ist der zivilrechtliche Nebeneffekt.Fehlt eine Zeitdokumentation, fehlt bei Klagen wegen Überstunden, Vergütung oder Ruhezeiten die Grundlage für einen substanziierten Sachvortrag. Gerichte haben entschieden, dass der Arbeitgeber, der keine Aufzeichnungen führt, im Prozess das Nachweisrisiko trägt. Das heißt: Behauptet ein Beschäftigter umfangreiche Überstunden und kann der Arbeitgeber dem keine Daten entgegenstellen, gilt die Behauptung im Zweifel als glaubhaft.
Für Beschäftigte folgt daraus: Eigene Zeitaufzeichnungen dienen vor allem ihrem eigenen Schutz. Wer Überstunden geltend machen will, trägt grundsätzlich die Beweislast – es sei denn, der Arbeitgeber verfügt über keine Aufzeichnungen, die die Angaben widerlegen könnten.
Wenn in Ihrem Betrieb eine Beschwerde oder eine behördliche Prüfung bevorsteht oder wenn Sie als Arbeitnehmer Überstunden geltend machen möchten, für die keine Aufzeichnungen vorliegen, lassen Sie die Rechtslage durch einen Rechtsanwalt klären, bevor Sie gegenüber Behörden oder Gerichten Stellung nehmen.
Der Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD (2025) bekennt sich ausdrücklich dazu, die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung „unbürokratisch zu regeln“ und für kleine sowie mittlere Unternehmen geeignete Übergangsfristen vorzusehen. Ein abschließendes Gesetz steht noch aus; auf Grundlage des vorliegenden Referentenentwurfs lassen sich jedoch bereits Eckpunkte bestimmen, die für die Planung nutzbar sind.
Vorgesehen ist die Einführung einer Pflicht zur elektronischen Erfassung als neuen Standard: Beginn, Ende und Gesamtdauer der täglichen Arbeitszeit sollen digital und manipulationssicher aufgezeichnet werden. Von der Pflicht zur elektronischen Erfassung sollen Betriebe mit unter zehn Beschäftigten ausgenommen werden; für Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitenden sind Übergangsfristen von bis zu zwei Jahren geplant.
Wichtig ist: Die Übergangsfristen beziehen sich allein auf die Form der Erfassung, also auf den Umstieg zur elektronischen Dokumentation. Die grundsätzliche Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeit besteht bereits jetzt und gilt für alle Arbeitgeber unabhängig von Branche oder Unternehmensgröße. Unternehmen, die frühzeitig tätig werden, brauchen keine Übergangsfristen in Anspruch zu nehmen und sind bei behördlichen Prüfungen besser vorbereitet als diejenigen, die abwarten und später unter Zeitdruck umsetzen.
Für Beschäftigte verändert die Novelle in der Praxis wenig an der aktuellen Rechtslage: Das Recht auf Zeiterfassung besteht bereits. Verbessert werden können dagegen die Einsichtsrechte in die eigenen Zeitaufzeichnungen sowie die Durchsetzbarkeit dieses Rechts durch eine klarere gesetzliche Regelung.
Sind Sie unsicher, ob Ihr Betrieb die geplante gesetzliche Neuregelung bereits erfüllt oder welche Übergangsfristen für Ihre Unternehmensgröße gelten, lassen Sie die konkrete Situation durch einen Rechtsanwalt prüfen und rechtlich einordnen. Wer früh handelt, gestaltet; wer wartet, gerät unter Druck.
In mitbestimmten Betrieben ist die Einführung eines digitalen Zeiterfassungssystems ohne Beteiligung des Betriebsrats nicht zulässig. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei technischen Einrichtungen zu, die zur Überwachung von Beschäftigten geeignet sind — digitale Zeiterfassungssysteme fallen in der Regel darunter. Hinzu tritt § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, der die Mitbestimmung bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit gewährleistet. Eine Einführung ohne eine abgeschlossene Betriebsvereinbarung ist rechtswidrig und kann die Wirksamkeit des gesamten Systems gefährden. Der Betriebsrat sollte daher frühzeitig eingebunden werden, nicht erst nach der Systemauswahl.
Zeiterfassungsdaten sind nach der DSGVO personenbezogene Daten. Das gewählte System muss datenschutzkonform ausgestaltet sein: Zweck der Verarbeitung, Speicherfristen und Zugriffsrechte sind klar festzulegen. Bei Lösungen mit erheblicher Überwachungseignung ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO durchzuführen. Für Beschäftigte konkret bedeutet das: Sie haben ein Auskunftsrecht bezüglich der zu ihrer Person gespeicherten Zeitdaten.
Die praktischen Schritte für Arbeitgeber in sinnvoller Reihenfolge: Zuerst den Ist‑Zustand der derzeitigen Erfassungspraxis ehrlich analysieren — was wird tatsächlich dokumentiert, für welche Personen und in welcher Form? Anschließend ein System auswählen, das die eigenen Arbeitsformen abdeckt, DSGVO‑konform ist und Manipulationssicherheit gewährleistet. Danach den Betriebsrat einbeziehen und eine Betriebsvereinbarung abschließen, bevor das System in Betrieb genommen wird. Abschließend sind eine Datenschutzprüfung und eine transparente Mitarbeiterkommunikation umzusetzen. Die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen verbleibt auch dann beim Arbeitgeber, wenn die Erfassung an Beschäftigte delegiert wird.
Wenn in Ihrem Unternehmen ein Betriebsrat vorhanden ist oder bei der Systemauswahl datenschutzrechtliche Fragen ungeklärt sind, sollten Sie die Einführung rechtlich begleiten lassen. Eine fehlerhafte Betriebsvereinbarung oder ein datenschutzwidriges System kann den gesamten Implementierungsprozess erheblich verzögern.
Die Rechtslage ist eindeutig: Die Pflicht zur vollständigen Erfassung der Arbeitszeit besteht bereits aufgrund des BAG-Beschlusses vom September 2022. Das VG Hamburg bestätigte 2025, dass diese Pflicht auch durch eine behördliche Anordnung gemäß § 17 Abs. 2 ArbZG durchsetzbar ist und auch für Berufsgruppen gilt, die sich bislang für ausgenommen hielten. Kein Unternehmen kann sich darauf berufen, dass ein neues Gesetz noch fehlt.
Für Arbeitgeber heißt das: Lieber jetzt handeln als auf die angekündigte Gesetzesnovelle zu warten. Die geplanten Übergangsfristen beziehen sich auf die elektronische Erfassungsform, nicht auf die grundsätzliche Pflicht zur Aufzeichnung. Wer heute ein belastbares System etabliert, ist für behördliche Prüfungen besser gerüstet, vermindert das Prozessrisiko in Arbeitszeitstreitigkeiten und schafft die Basis für eine später stressfreie Digitalumstellung.
Für Beschäftigte bedeutet dies: Die Erfassung der Arbeitszeit ist verpflichtend und keine Gefälligkeit des Arbeitgebers. Wer feststellt, dass seine Arbeitsstunden nicht oder nur lückenhaft dokumentiert werden, sollte dies melden und eigene Aufzeichnungen anfertigen. In Auseinandersetzungen über Überstunden, Vergütung oder Ruhezeiten ist die Dokumentation die entscheidende Beweisgrundlage. Der Koalitionsvertrag 2025 wird die gesetzliche Grundlage präzisieren, ändert aber nichts an der bereits bestehenden Pflicht.
Lassen Sie den aktuellen Stand Ihrer Arbeitszeiterfassung anwaltlich prüfen – sei es als Arbeitgeber, der die Pflicht umsetzen möchte, oder als Arbeitnehmer, der sicherstellen will, dass seine Arbeitszeiten ordnungsgemäß dokumentiert sind. Je früher Sie Klarheit schaffen, desto größer sind Ihre Handlungsspielräume.
Ja. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 13. September 2022 (Az. 1 ABR 22/21) verbindlich klargestellt, dass Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet sind, die gesamte tägliche Arbeitszeit ihrer Beschäftigten systematisch zu erfassen. Für das Entstehen dieser Pflicht ist kein neues Gesetz erforderlich. Die im Koalitionsvertrag 2025 angekündigte Novelle des Arbeitszeitgesetzes wird die Anforderungen präzisieren – sie begründet die Pflicht jedoch nicht erst.
Mindestens drei Angaben sind erforderlich: Beginn, Ende und die Gesamtdauer der täglichen Arbeitszeit. Diese Angaben müssen objektiv, verlässlich und im Streitfall nachprüfbar sein. Es besteht keine Verpflichtung, einzelne Tätigkeiten, Pausen oder Arbeitsinhalte zu protokollieren. Die Erfassung dient dem Schutz der Arbeitszeit und nicht der Leistungsüberwachung.
Noch nicht. Die Art der Erfassung bleibt derzeit offen – analoge Aufzeichnungen sind zulässig, sofern sie belastbar und manipulationssicher sind. Der Koalitionsvertrag 2025 sieht vor, die elektronische Erfassung gesetzlich zum Standard zu machen. Für Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten sind Übergangsfristen von bis zu zwei Jahren vorgesehen. Die Pflicht zur Aufzeichnung besteht jedoch bereits heute und kennt keine Übergangsfrist.
Nein. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 18. Juli 2025 (Az. 21 K 1202/25, nicht rechtskräftig) klargestellt, dass pauschale Ausnahmen für Wissensarbeiter oder hochqualifizierte Berufsgruppen rechtlich nicht tragfähig sind. Selbst angestellte Rechtsanwälte einer internationalen Großkanzlei unterfallen grundsätzlich dem Arbeitszeitgesetz. Gesetzlich vorgesehene Ausnahmen – etwa für bestimmte leitende Angestellte – sind eng gefasst und bedürfen einer individuellen Prüfung.
Vertrauensarbeitszeit bleibt grundsätzlich zulässig. Sie entbindet den Arbeitgeber jedoch nicht von der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Auch bei Vereinbarungen über Vertrauensarbeitszeit sind Beginn, Ende und die Gesamtdauer der täglichen Arbeitszeit zu dokumentieren. Die Erfassung kann an die Beschäftigten übertragen werden – die Verantwortung für Vollständigkeit und Korrektheit liegt weiterhin beim Arbeitgeber. Im Streitfall über geleistete Arbeitszeiten trägt der Arbeitgeber ohne eigene Dokumentation das Risiko des Nachweises.
Das Risiko tritt in drei aufeinanderfolgenden Stufen zutage. Zuerst steht die Kontrolle: Aufsichtsbehörden können die Vorlage von Unterlagen verlangen. Im nächsten Schritt folgt gegebenenfalls eine behördliche Anordnung nach § 17 Abs. 2 ArbZG mit festen Fristen und Vollstreckungsbefugnissen – bei Nichtbefolgung drohen Bußgelder bis zu 30.000 Euro. Die dritte und häufig gravierendste Folge ist der zivilrechtliche Verlust des Beweiswerts; ohne Zeitdaten kann der Arbeitgeber in Arbeitszeitstreitigkeiten kaum substanziiert widersprechen und trägt das Nachweisrisiko.
Beschäftigte haben einen Anspruch darauf, dass ihre Arbeitszeit sachgerecht und vollständig dokumentiert wird. Wird dies unterlassen, können sie sich an die zuständige Arbeitsschutzbehörde wenden, die von Amts wegen tätig werden kann. Zudem ist es ratsam, eigene Aufzeichnungen zu führen. Im Streit über Überstunden oder Vergütung kann eine selbstgeführte Dokumentation entscheidend sein, wenn der Arbeitgeber keine belastbaren Gegennachweise vorlegen kann.
CDU/CSU und SPD haben sich darauf verständigt, die Pflicht zur elektronischen Arbeitszeiterfassung „unbürokratisch zu regeln“ und für kleine sowie mittlere Unternehmen angemessene Übergangsregelungen vorzusehen. Vorgesehen ist, die elektronische Erfassung zum Standard zu machen; Ausnahmen sollen für Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten gelten, und für Unternehmen bis 50 Mitarbeitende sind Übergangsfristen von bis zu zwei Jahren geplant. Ein konkretes Gesetz wurde bislang noch nicht verabschiedet.
In mitbestimmten Betrieben ist die Einführung eines digitalen Zeiterfassungssystems ohne Einbindung des Betriebsrats unzulässig. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG steht dem Betriebsrat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht bei technischen Einrichtungen zu, die zur Überwachung von Beschäftigten geeignet sind. Wird das System ohne Betriebsvereinbarung oder ohne Einigung mit dem Betriebsrat eingeführt, ist dies rechtswidrig und kann die Funktionsfähigkeit des gesamten Systems gefährden. Deshalb ist der Betriebsrat von Beginn an in den Auswahl- und Entscheidungsprozess einzubeziehen.
Eine Beratung ist immer dann sinnvoll, wenn konkrete Entscheidungen anstehen oder Risiken bestehen. Für Arbeitgeber empfiehlt sie sich bei der Auswahl eines Systems, bei der Ausarbeitung einer Betriebsvereinbarung, nach Eingang einer behördlichen Anfrage oder wenn bislang bestimmte Berufsgruppen pauschal ausgenommen wurden. Für Arbeitnehmer ist eine Beratung angezeigt, wenn Überstunden nicht erfasst werden, Ruhezeiten regelmäßig unterschritten werden oder eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde geprüft wird. Frühzeitige Beratung ist in der Regel kostengünstiger als ein späteres Verfahren.
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