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Mehr InformationenWird am Arbeitsplatz eine Alkoholisierung festgestellt, ist schnelles und verantwortungsvolles Handeln gefragt. Ein alkoholisierter Arbeitnehmer gefährdet nicht nur sich selbst, sondern auch Kolleginnen und Kollegen sowie betriebliche Anlagen und Produkte. Daher ist der Arbeitgeber verpflichtet, konsequent einzugreifen, um Sicherheit und Arbeitsabläufe zu schützen.
Sobald sich der Verdacht bestätigt, sollte dem betroffenen Mitarbeiter der Zutritt zum Arbeitsplatz unverzüglich untersagt werden. Eine umgehende Entfernung aus dem Arbeitsbereich ist zwingend erforderlich. Diese Pflicht ergibt sich nicht nur aus der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht, sondern auch aus den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften.
Gleichzeitig erweitert sich an dieser Stelle die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers:
Kann der Mitarbeiter im Betrieb nicht ausnüchtern und ist nicht damit zu rechnen, dass er während der Arbeitszeit wieder arbeitsfähig wird, muss der Arbeitgeber einen sicheren Heimtransport organisieren. Möglichkeiten sind unter anderem:
Wichtig: Der alkoholisierten Person darf keinesfalls die Heimfahrt mit dem eigenen Pkw gestattet werden. Das hätte möglicherweise strafrechtliche Konsequenzen. Die entstehenden Kosten für den Heimtransport kann der Arbeitgeber als Aufwendungsersatz vom Mitarbeiter zurückverlangen.
Die beweissichere Feststellung einer Alkoholisierung ist anspruchsvoll, denn objektive Messungen wie Atemalkoholtests oder Blutproben sind nur mit Einwilligung des Mitarbeiters zulässig. In der Praxis bleibt Arbeitgebern daher häufig nur die Beobachtung von eindeutigen Indizien, etwa:
Alkoholgeruch
Lallende oder verwaschene Sprache
Unsicherer oder schwankender Gang
Ungewöhnliches oder aggressives Verhalten
Um spätere arbeitsrechtliche Maßnahmen abzusichern, sollten immer Zeugen hinzugezogen werden, die diese Auffälligkeiten bestätigen können.
Ist der Mitarbeiter aufgrund seines Alkoholpegels nicht arbeitsfähig, kann das Entgelt für den Zeitraum der ausgefallenen Arbeitsleistung gemindert werden.
Anders sieht es aus, wenn eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Greift das Entgeltfortzahlungsgesetz, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit zu vergüten — vorausgesetzt, es handelt sich tatsächlich um eine anerkannte Alkoholerkrankung. Gibt der Mitarbeiter seine Alkoholabhängigkeit offen zu, wird die Erkrankung anerkannt. Dennoch sollte in diesem Fall:
eine Abmahnung ausgesprochen werden, um das erwartete Verhalten klarzustellen,
der Mitarbeiter aufgefordert werden, ärztliche oder therapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen.
1. Betriebliches Alkoholverbot
Ein generelles Alkoholverbot im Betrieb ist rechtlich zulässig und in vielen Fällen sinnvoll, insbesondere in Bereichen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial (z. B. Maschinenbedienung, Lagerlogistik, Kranführer).
2. Relatives Alkoholverbot gilt immer
Unabhängig vom Betrieb besteht ein sogenanntes relatives Alkoholverbot: Jeder Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine Arbeitsfähigkeit nicht durch Alkoholkonsum vor oder während der Arbeitszeit zu beeinträchtigen. Dies ergibt sich aus den arbeitsvertraglichen Nebenpflichten.
3. Schutzpflicht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, seine Mitarbeitenden vor Gefahren durch Alkoholmissbrauch zu schützen. Als erster Schritt empfiehlt es sich, die Verfügbarkeit von Alkohol im gesamten Betriebsbereich zu unterbinden — insbesondere in Kantinen, Aufenthaltsräumen oder durch Getränkeautomaten.
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