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Mehr InformationenIm Erbrecht stellt sich die Frage, ob ich als Anwalt nur die letzten Seiten eines als Testament in Betracht kommenden Schriftstücks dem Nachlassgericht übergeben darf, wenn mein Mandant die ersten Seiten vertraulich behandeln möchte. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. entschied, dass ich das gesamte Original-Testament vollständig vorlegen muss. Auch wenn mein Mandant die ersten Seiten vertraulich behandelt haben möchte, bin ich verpflichtet, alle Teile des Testaments dem Nachlassgericht zu übergeben, um die vollständige Gültigkeit des Testaments zu sichern.
Ich habe von meinem Mandanten insgesamt „sieben Blätter“ zur Verwahrung erhalten. Die ersten vier Seiten enthielten einen Abschiedsbrief, während auf Seite 5 mein Mandant erklärte: „Jetzt komme ich zu dem Teil, der nicht mehr vertraulich ist. Dieser Abschnitt ist für mich wichtig.“ In diesem Teil legte mein Mandant fest, dass alles, was er besitzt, seiner Mutter zukommen soll.
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Nachdem der Mandant verstorben war und seine Mutter einen Erbschein beantragte, erfuhr das Nachlassgericht von einem Abschiedsbrief des Erblassers. Das Gericht forderte mich auf, das Original vorzulegen, da der Brief mit hoher Wahrscheinlichkeit Verfügungen von Todes wegen enthielt. Ich legte jedoch nur die letzten drei Seiten vor, während die ersten vier Seiten mit vertraulichen Informationen in meinem Besitz blieben. Ich berief mich auf meine Verschwiegenheitspflicht, da mein Mandant zu Lebzeiten auf der Vertraulichkeit der ersten vier Seiten bestanden hatte.
Das Nachlassgericht wies darauf hin, dass es selbst zur Verschwiegenheit verpflichtet sei, und verlangte von mir, das vollständige Original-Testament vorzulegen. Ich legte gegen den Beschluss Beschwerde ein, da mir die anwaltliche Versicherung nicht ausreichte und ich nicht in der Lage war, das Testament ohne Zustimmung des Mandanten vollständig zu übergeben.
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Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschied, dass ich als Rechtsanwalt die Ablieferung eines Testaments nicht mit der Berufung auf meine Verschwiegenheitspflicht verweigern durfte (Beschluss vom 15.01.2025 – 20 W 220/22). Mein Mandant hatte gewünscht, dass das Testament in Teilen vertraulich behandelt wird, doch das Gericht stellte klar, dass meine Ablieferungspflicht gemäß § 2259 Abs. 1 BGB auch die ersten vier Seiten des Abschiedsbriefs des Klienten umfasst. Diese Seiten könnten als Testament in Frage kommen, auch wenn ich versicherte, dass sie nur persönliche und nicht erbrechtlich relevante Ausführungen des Erblassers enthielten. Die Prüfung, ob die Seiten erbrechtlich relevant sind, obliegt allein dem Nachlassgericht.
Das OLG betonte, dass ein Erblasser die Eröffnung eines Testaments nach § 2263 BGB nicht wirksam ausschließen könne, da die Ablieferungspflicht eine gesetzliche Ausnahme zur Berufsverschwiegenheit des Rechtsanwalts darstellt. Selbst wenn der Erblasser mir die Anweisung gab, bestimmte Teile des Testaments vertraulich zu behandeln, hatte ich die Pflicht, das vollständige Dokument dem Nachlassgericht vorzulegen.
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