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Rechtsanwalt Rücknahme Kündigung Hamburg

Dienstleistung im Arbeitsrecht

Kündigung zurücknehmen: Voraussetzungen, Rechte und Folgen

Die Kündigung ist ausgesprochen, doch kurz darauf ändert sich die Lage: Der Arbeitgeber findet keinen Ersatz, der Arbeitnehmer bereut die Eigenkündigung, oder beide Seiten erkennen, dass die Trennung ein Fehler war. Wer eine Kündigung zurücknehmen will, stößt dabei auf eine klare rechtliche Grenze. Eine zugegangene Kündigung ist wirksam und lässt sich nicht einfach widerrufen.

Rechtlich ist die sogenannte Kündigungsrücknahme kein Widerruf, sondern ein Angebot, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Ob es angenommen wird, entscheidet allein die andere Seite. Daraus ergeben sich für Arbeitnehmer und Arbeitgeber unterschiedliche Fragen: Muss der Arbeitnehmer das Angebot annehmen? Was passiert mit einer laufenden Kündigungsschutzklage? Droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, wenn das Angebot abgelehnt wird? Und wie sichert der Arbeitgeber ab, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses später nicht angezweifelt wird?

Dieser Beitrag erklärt, wer eine Kündigung zurücknehmen kann, wie die Rücknahme rechtlich funktioniert, welche Besonderheiten bei fristlosen, mündlichen und Eigenkündigungen gelten, welche Auswirkungen sie auf Kündigungsschutzklage und Abfindung hat und worauf beide Seiten bei einer Fortsetzungsvereinbarung achten sollten.

Kann man eine Kündigung zurücknehmen? Die Rechtslage nach § 130 BGB

Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Nach § 130 Abs. 1 BGB wird sie in dem Moment wirksam, in dem sie dem Empfänger zugeht. Ein Widerruf ist nur möglich, wenn er dem Empfänger vorher oder gleichzeitig mit der Kündigung zugeht. Wer die Kündigung also per Post abgeschickt hat und es sich noch am selben Tag anders überlegt, kann sie durch einen Anruf oder eine E-Mail widerrufen, solange das Schreiben noch nicht im Briefkasten des Empfängers liegt. Danach ist die Kündigung in der Welt und entfaltet ihre Wirkung, unabhängig davon, ob sie berechtigt war oder nicht.

Eine bereits zugegangene Kündigung kann daher weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer einseitig zurückgenommen werden. Was im Alltag als Kündigungsrücknahme bezeichnet wird, ist rechtlich ein Angebot nach § 145 BGB, das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fortzusetzen. Dieses Angebot kommt erst durch Annahme der Gegenseite zum Tragen. Erklärt der Arbeitgeber etwa, er halte an der Kündigung nicht fest, und der Arbeitnehmer arbeitet daraufhin weiter, liegt in der Weiterarbeit regelmäßig eine konkludente Annahme. Bleibt die Annahme aus, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist.

Für die Praxis bedeutet das: Die Rücknahme selbst ist formfrei möglich, da § 623 BGB die Schriftform nur für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorschreibt, nicht für dessen Fortsetzung. Aus Beweisgründen sollten beide Seiten die Fortsetzung dennoch schriftlich festhalten. Wird die Kündigung erst nach Ablauf der Kündigungsfrist zurückgenommen, entsteht rechtlich ein neues Arbeitsverhältnis. Dann sollte ausdrücklich vereinbart werden, dass die frühere Betriebszugehörigkeit angerechnet wird und keine neue Probezeit oder Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz beginnt.

Lassen Sie anwaltlich prüfen, ob die Kündigung bereits zugegangen ist und in welcher Form die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dokumentiert werden sollte. Eine unklare Rücknahme führt später zu Streit über Bestand und Bedingungen des Arbeitsverhältnisses.

Arbeitgeber will Kündigung zurücknehmen: Annehmen oder ablehnen?

Bietet der Arbeitgeber an, die Kündigung zurückzunehmen, ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, dieses Angebot anzunehmen. Er kann frei entscheiden, ob er das Arbeitsverhältnis fortsetzen möchte. Lehnt er ab, bleibt die Kündigung wirksam und das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Kündigungsfrist. Ein Vertrauensverlust, ein belastetes Arbeitsklima oder Vorwürfe des Arbeitgebers im Zuge der Kündigung sind nachvollziehbare Gründe für eine Ablehnung.

Vor der Ablehnung sollten allerdings die sozialrechtlichen Folgen bedacht werden. Die Agentur für Arbeit prüft bei Eintritt der Arbeitslosigkeit, ob der Arbeitnehmer die Beendigung selbst herbeigeführt hat. Wer ein ernst gemeintes Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Bedingungen ohne wichtigen Grund ablehnt, riskiert eine Sperrzeit nach § 159 SGB III von bis zu zwölf Wochen. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, etwa weil das Vertrauensverhältnis durch das Verhalten des Arbeitgebers nachhaltig zerstört wurde, ist eine Frage des Einzelfalls und sollte dokumentiert werden.

Nimmt der Arbeitnehmer das Angebot an, läuft das Arbeitsverhältnis nahtlos weiter, sofern die Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Erfolgt die Rücknahme erst nach Ablauf der Frist, weil etwa ein Kündigungsschutzprozess Monate gedauert hat, steht dem Arbeitnehmer für die Zwischenzeit Vergütung aus Annahmeverzug nach § 615 BGB zu. Der Arbeitgeber muss den Lohn für die gesamte Zeit nachzahlen, in der er die Arbeitsleistung nicht angenommen hat, abzüglich dessen, was der Arbeitnehmer anderweitig verdient oder böswillig zu verdienen unterlassen hat. Ansprüche auf Arbeitslosengeld gehen in dieser Höhe auf die Agentur für Arbeit über.

Wer das Angebot annimmt, sollte darauf achten, dass die Fortsetzung zu unveränderten Bedingungen erfolgt. Versucht der Arbeitgeber, mit der Rücknahme zugleich eine Gehaltskürzung, eine Versetzung oder andere Verschlechterungen durchzusetzen, handelt es sich nicht um eine Rücknahme, sondern um ein neues Vertragsangebot. Dieses muss der Arbeitnehmer nicht akzeptieren, und die ursprüngliche Kündigung bleibt weiterhin angreifbar.

Eigenkündigung zurücknehmen: Was gilt für Arbeitnehmer?

Auch Arbeitnehmer bereuen eine Kündigung mitunter, etwa weil die neue Stelle doch nicht zustande kommt oder die Entscheidung im Affekt getroffen wurde. Für die Eigenkündigung gilt dieselbe Regel wie für die Arbeitgeberkündigung: Mit Zugang beim Arbeitgeber ist sie wirksam. Eine Rücknahme ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Der Arbeitnehmer kann ihm anbieten, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, hat aber keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber dieses Angebot annimmt.

In Ausnahmefällen kommt statt einer Rücknahme eine Anfechtung der Kündigung in Betracht. Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch eine widerrechtliche Drohung zur Eigenkündigung gedrängt, etwa mit einer fristlosen Kündigung oder einer Strafanzeige, obwohl dafür kein Anlass bestand, kann die Kündigung nach § 123 BGB angefochten werden. Auch ein Irrtum über den Inhalt der Erklärung berechtigt nach § 119 BGB zur Anfechtung. Ein bloßer Motivirrtum, also die nachträgliche Erkenntnis, dass die Kündigung unklug war, genügt dafür allerdings nicht. Die Anfechtung wegen Drohung muss innerhalb eines Jahres, die Anfechtung wegen Irrtums unverzüglich erklärt werden.

Eine mündlich ausgesprochene Eigenkündigung muss nicht zurückgenommen werden. Sie ist nach § 623 in Verbindung mit § 125 BGB nichtig, weil die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zwingend der Schriftform bedarf. Dasselbe gilt für eine Kündigung per E-Mail, Messenger oder Fax. Der Arbeitnehmer kann in diesen Fällen einfach weiterarbeiten. Beruft sich der Arbeitgeber auf die formunwirksame Kündigung und beschäftigt den Arbeitnehmer nicht mehr, gerät er in Annahmeverzug.

Lehnt der Arbeitgeber die Rücknahme ab, sollte der Arbeitnehmer die verbleibende Kündigungsfrist nutzen, um sich rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Bei einer Eigenkündigung ohne wichtigen Grund droht ohnehin eine Sperrzeit, sodass eine Anschlussbeschäftigung oder ein nachweisbarer wichtiger Grund für die Kündigung besonders wichtig ist.

Lassen Sie anwaltlich prüfen, ob Ihre Eigenkündigung formwirksam war oder ob eine Anfechtung in Betracht kommt, bevor Sie den Arbeitgeber um eine Rücknahme bitten. Eine nichtige Kündigung muss nicht zurückgenommen werden.

Fristlose Kündigung zurücknehmen und Wiedereinstellungsanspruch

Für die außerordentliche Kündigung gelten dieselben Grundsätze: Nach Zugang ist eine einseitige Rücknahme ausgeschlossen, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erfordert eine Einigung. In der Praxis kommt es dennoch häufig zu Rücknahmen, weil Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess erkennen, dass der wichtige Grund nach § 626 BGB einer gerichtlichen Prüfung nicht standhält oder die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB versäumt wurde. Die Rücknahme dient dann dazu, Annahmeverzugslohn und Prozesskosten zu begrenzen.

Für den Arbeitnehmer ist die Rücknahme einer fristlosen Kündigung heikel. Der Arbeitgeber hat ihm einen schweren Pflichtverstoß vorgeworfen, und dieser Vorwurf steht auch nach der Rücknahme im Raum. Wer das Angebot annimmt, sollte darauf bestehen, dass der Arbeitgeber den Vorwurf ausdrücklich fallen lässt und etwaige Abmahnungen aus der Personalakte entfernt werden. Andernfalls kann der Arbeitgeber die Vorwürfe bei einer späteren Kündigung erneut heranziehen.

Neben der freiwilligen Rücknahme kennt das Arbeitsrecht in einer Konstellation einen echten Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Bei einer betriebsbedingten Kündigung kann dem Arbeitnehmer ein Wiedereinstellungsanspruch zustehen, wenn der Kündigungsgrund noch während der Kündigungsfrist wegfällt, etwa weil der Betrieb entgegen der ursprünglichen Planung doch nicht geschlossen wird oder ein Betriebsübergang stattfindet. Dieser von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelte Anspruch muss zeitnah geltend gemacht werden und setzt voraus, dass der Arbeitnehmer unter das Kündigungsschutzgesetz fällt.

Ein Wiedereinstellungsanspruch kann auch entstehen, wenn der Arbeitgeber nach einer Kündigung wegen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit erfährt, dass der Arbeitnehmer wider Erwarten wieder arbeitsfähig wird, sofern die Kündigungsfrist noch läuft. In allen Fällen lohnt sich eine rasche anwaltliche Prüfung, weil der Anspruch nur in engen zeitlichen Grenzen durchsetzbar ist.

Lassen Sie eine fristlose Kündigung und ein etwaiges Rücknahmeangebot anwaltlich bewerten, bevor Sie sich festlegen. Ohne Klarstellung zu den erhobenen Vorwürfen bleibt die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses belastet.

Kündigungsschutzklage und Kündigungsrücknahme: Was passiert mit dem Verfahren?

Nach Zugang einer Kündigung hat der Arbeitnehmer drei Wochen Zeit, Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht zu erheben (§ 4 KSchG). Diese Frist läuft auch dann, wenn der Arbeitgeber bereits signalisiert hat, die Kündigung zurücknehmen zu wollen. Solange keine verbindliche Einigung vorliegt, sollte die Klage erhoben werden. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als wirksam, und der Arbeitnehmer ist allein auf das Wohlwollen des Arbeitgebers angewiesen.

Nimmt der Arbeitgeber die Kündigung während des laufenden Verfahrens zurück, hat der Arbeitnehmer mehrere Möglichkeiten. Er kann das Angebot annehmen und den Rechtsstreit durch beiderseitige Erledigungserklärung oder Klagerücknahme beenden. Nach § 269 ZPO ist die Klagerücknahme bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache ohne Zustimmung des Arbeitgebers möglich, danach nur mit dessen Einwilligung. Sinnvoll ist meist ein gerichtlicher Vergleich, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, die Nachzahlung der Vergütung und die Kosten regelt. In der ersten Instanz trägt nach § 12a ArbGG jede Partei ihre Anwaltskosten selbst, unabhängig vom Ausgang.

Der Arbeitnehmer kann die Rücknahme aber auch ablehnen und das Verfahren fortführen. Die bloße Erklärung des Arbeitgebers, er nehme die Kündigung zurück, lässt das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage nicht entfallen, solange der Arbeitgeber nicht unmissverständlich anerkennt, dass das Arbeitsverhältnis ununterbrochen fortbesteht. Ist dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zuzumuten, kann er nach § 9 KSchG einen Auflösungsantrag stellen. Stellt das Gericht fest, dass die Kündigung unwirksam war, löst es das Arbeitsverhältnis auf Antrag auf und verurteilt den Arbeitgeber zu einer Abfindung nach § 10 KSchG von bis zu zwölf Monatsverdiensten, bei älteren Arbeitnehmern mit langer Betriebszugehörigkeit bis zu 15 oder 18 Monatsverdiensten.

Eine Beteiligung des Betriebsrats ist für die Rücknahme der Kündigung nicht erforderlich. Die Anhörung nach § 102 BetrVG und die Zustimmung nach § 103 BetrVG bei Betriebsratsmitgliedern betreffen nur die Kündigung selbst. Wird das Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf der Kündigungsfrist neu begründet, handelt es sich allerdings um eine Einstellung, für die in Betrieben mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern die Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG einzuholen ist.

Kündigung zurücknehmen als Arbeitgeber: Vorgehen und Fortsetzungsvereinbarung

Für Arbeitgeber ist die Rücknahme einer Kündigung häufig das wirtschaftlich vernünftige Mittel, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Kündigung formell oder inhaltlich angreifbar ist. Jeder Monat, den ein Kündigungsschutzprozess dauert, erhöht das Annahmeverzugsrisiko. Die Rücknahme sollte deshalb frühzeitig, eindeutig und ohne Bedingungen erklärt werden. Ein Angebot, das mit Verschlechterungen verbunden ist, wird von Arbeitsgerichten nicht als Rücknahme gewertet und beseitigt das Prozessrisiko nicht.

Damit die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses rechtssicher ist, sollte eine schriftliche Fortsetzungsvereinbarung folgende Punkte regeln:

  • Fortbestand: Klarstellung, dass das Arbeitsverhältnis ununterbrochen und zu unveränderten Bedingungen fortbesteht und die Kündigung gegenstandslos ist.
  • Betriebszugehörigkeit: Anrechnung der bisherigen Beschäftigungszeit für Kündigungsfristen, Kündigungsschutz, Urlaub und betriebliche Leistungen.
  • Vergütung: Regelung der Nachzahlung für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist einschließlich der Verrechnung von Arbeitslosengeld und Zwischenverdienst.
  • Vorwürfe und Personalakte: Bei verhaltensbedingten oder fristlosen Kündigungen die ausdrückliche Rücknahme der Vorwürfe und die Entfernung von Abmahnungen.
  • Verfahren: Erledigung eines laufenden Kündigungsschutzprozesses durch Vergleich, Erledigungserklärung oder Klagerücknahme mit Kostenregelung.

Arbeitgeber sollten außerdem prüfen, ob die ursprüngliche Kündigung überhaupt wirksam war. War sie es nicht, etwa wegen fehlender Betriebsratsanhörung oder Verstoßes gegen die Schriftform, besteht das Arbeitsverhältnis ohnehin fort und die Fortsetzungsvereinbarung hat nur klarstellende Wirkung. War sie wirksam und ist die Kündigungsfrist abgelaufen, wird ein neues Arbeitsverhältnis begründet, das den Vorgaben des Nachweisgesetzes und gegebenenfalls der Mitbestimmung nach § 99 BetrVG unterliegt.

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Anwaltliche Beratung zur Kündigungsrücknahme: So läuft die Prüfung ab

Rechtsanwalt Sönke Höft berät in Hamburg Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu allen Fragen rund um die Rücknahme von Kündigungen, von der ersten Einschätzung bis zur gerichtlichen Vertretung. Die Beratung folgt einem klaren Ablauf:

  • Wirksamkeitsprüfung: Zugang, Schriftform, Betriebsratsanhörung, Sonderkündigungsschutz und soziale Rechtfertigung der ursprünglichen Kündigung werden geprüft. Eine unwirksame Kündigung muss nicht zurückgenommen werden.
  • Fristenkontrolle: Klagefrist nach § 4 KSchG, Kündigungsfrist und Meldefristen bei der Agentur für Arbeit werden bestimmt und gesichert.
  • Bewertung des Angebots: Für Arbeitnehmer wird geprüft, ob Annahme, Ablehnung oder Fortführung der Klage mit Auflösungsantrag die bessere Option ist. Für Arbeitgeber wird das Annahmeverzugsrisiko dem Aufwand einer Weiterbeschäftigung gegenübergestellt.
  • Verhandlung und Vereinbarung: Fortsetzungsvereinbarung, gerichtlicher Vergleich oder Abfindungsregelung werden ausgehandelt und rechtssicher formuliert.
  • Vertretung: Bei Streit über Bestand, Vergütung oder Abfindung erfolgt die Vertretung vor dem Arbeitsgericht Hamburg und den Landesarbeitsgerichten.

Lassen Sie Ihre Situation anwaltlich prüfen, sobald eine Kündigung oder deren Rücknahme im Raum steht. Je früher die Prüfung erfolgt, desto mehr Handlungsoptionen bleiben Ihnen erhalten.

FAQs – Häufig gestellte Fragen zur Rücknahme einer Kündigung

Als Rechtsanwalt möchte ich darauf hinweisen, dass gemäß den gesetzlichen Bestimmungen eine Kündigung nicht einseitig zurückgenommen werden kann. Die Rücknahme bedarf der Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers. Lehnt der Arbeitnehmer die Rücknahme ab, bleibt die Kündigung wirksam.
Wenn ein Arbeitgeber seine Kündigung zurückzieht, hat dies nicht automatisch zur Folge, dass ein laufendes Klageverfahren gegen die Kündigung beendet wird. Vielmehr stellt dies ein Angebot an den Arbeitnehmer dar, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.
Die Zustellung einer Kündigung mittels Einschreiben mit Rückschein gilt als erfolgt, wenn der Empfänger den Rückschein unterzeichnet und zurücksendet. Im Fall eines Einschreibens mit Einwurf wird die Kündigung als zugestellt betrachtet, sobald die Sendung in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen wurde.

Die Aufhebung einer mündlichen Kündigung gestaltet sich unkompliziert, da sie nicht den formellen Anforderungen gemäß § 125 BGB genügen muss. Die Schriftform ist ausschlaggebend, um eine Kündigung rechtlich gültig zu gestalten. Diese gesetzliche Bestimmung soll sicherstellen, dass die Konsequenzen einer Kündigung bewusst bedacht werden.

Die Aufhebung einer fristlosen Kündigung bedarf der Zustimmung des Vertragspartners, vergleichbar mit einer ordentlichen Kündigung. Jedoch liegt der Unterschied darin, dass bei einer fristlosen Kündigung die Fortführung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar geworden ist, weshalb eine Rücknahme nur selten erfolgt.

Theoretisch ist ein Widerruf bis zum Ablauf der Kündigungsfrist möglich. Sobald der Arbeitnehmer der Rücknahme zustimmt, kann das Arbeitsverhältnis problemlos fortgeführt werden. Eine einvernehmliche Rücknahme macht die Kündigung unwirksam

Ja, bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung ist dies möglich. Falls der Beklagte zustimmt, kann die Klage sogar während der Verhandlung zurückgenommen werden.
Die Rücknahme einer Kündigung kann in verschiedenen Formen erfolgen: mündlich, schriftlich, per E-Mail oder auch durch eine Erklärung im Gerichtsprotokoll. Ebenso kann das Verhalten als Zustimmung zur Weiterführung des Arbeitsverhältnisses interpretiert werden, wenn daraus eindeutig die Absicht erkennbar ist.
Beide Parteien übernehmen ihre eigenen Anwaltskosten unabhängig vom Verfahrensausgang. Im Falle einer Verhandlung der Klage vor dem Landesarbeitsgericht trägt die unterlegene Partei sowohl die Anwalts- als auch die Gerichtskosten.
Das mag rechtlich zulässig sein, ist jedoch in der Regel nicht empfehlenswert. Wenn der gekündigte Arbeitnehmer zur Arbeit aufgefordert wird, deutet der Arbeitgeber implizit an, dass er bereit ist, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, obwohl die Kündigung noch wirksam ist.

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