Als Rechtsanwalt stehen ich Betriebsräten bei juristischen Problemen zur Seite. Droht Ihnen als Betriebsrat eine Betriebsänderung oder Kündigung? Haben Sie Schwierigkeiten mit undurchschaubaren Klauseln in Vertriebsvereinbarungen?
Als Betriebsrat tragen Sie viel Verantwortung. Ihnen liegt die Vertretung der Arbeitnehmer am Herzen, ebenso wie die wirtschaftliche Lage des Betriebes. Dabei können in der Betriebsratsarbeit oft komplexe juristische Fragen aufkommen. Das Arbeitsrecht räumt Ihnen das Recht ein, einen Rechtsanwalt auf Kosten des Arbeitgebers zu engagieren. Ein Rechtsanwalt kann Sie als Rechtsberater oder Sachverständiger vor Gericht und außergerichtlich vor der Einigungsstelle vertreten.
Ob es um Kündigungen, Betriebsänderungen oder andere Probleme im Arbeitsrecht geht – ein Rechtsanwalt ist für den Betriebsrat eine gute Wahl.
Falls Sie als Betriebsrat meine Kanzlei beauftragen möchten, sollten Sie Folgendes beachten:
Ablauf der Beauftragung
Um einen Anwalt zu engagieren, muss der Betriebsrat einen gültigen Beschluss fassen.
Der Beschluss muss den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) entsprechen. Es gibt verschiedene Gründe, weshalb der Beschluss ungültig sein kann:
Fehlerhafte Tagesordnung
Fehlerhafte Anwesenheit und Besetzung von Ersatzmitgliedern und Delegationen
Fehler beim Stimmenzählen
Befangenheit eines Betriebsratsmitglieds
Freie Wahl
Der Betriebsrat hat die freie Wahl, ob er sich gewerkschaftlich oder anwaltlich (und von welchem Rechtsanwalt) vertreten lassen möchte.
Kosten
Die Rechtsberatung wird vom Arbeitgeber bezahlt. Dies gilt unabhängig vom Ausgang des Verfahrens und davon, wer die klagende Partei ist. Der Betriebsrat darf jedoch keinen Anwalt unnötig oder in aussichtslosen Verfahren beauftragen.
Die Anwaltskosten müssen angemessen sein.
Sofern der Betriebsrat einen Anwalt als unabhängigen Sachverständigen beauftragt, muss er dies mit dem Arbeitgeber vorab absprechen.
Das Arbeitsgericht (AG) kann der Beauftragung eines juristischen Sachverständigen auch zustimmen, falls sich der Arbeitgeber aus unsachlichen Gründen weigert.
Umfang der anwaltlichen Unterstützung
Vertretung des Betriebsrats vor Gericht
Außergerichtliche Begleitung bei alternativen Streitbeilegungsverfahren (z.B. Einigungsstelle) in gleichwertiger Position mit einem Betriebsratsanwalt
Als unabhängiger Sachverständiger zur Klärung komplexer rechtlicher Fragen (z.B. Rechtmäßigkeit eines Sozialplans)
Sind Sie noch auf der Suche nach rechtlicher Beratung für Ihren Betriebsrat? Ich stehe Ihnen bei sämtlichen Fragen zum Individual- und Kollektivarbeitsrecht zur Verfügung.
Benötigt der Betriebsrat Rechtsbeistand? Gemäß BetrVG hat der Betriebsrat Anspruch auf einen Betriebsratsanwalt. Ob es um Kündigungen, Vertriebsvereinbarungen, Betriebsratsbeschlüsse oder Betriebsänderungen geht – ich stehe an Ihrer Seite. Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht biete ich Ihnen außergerichtliche Rechtsberatung, Vertretung vor der Einigungsstelle oder vor Gericht sowie unabhängiges Sachverständigentum.
Kontaktieren Sie mich jetzt für eine kostenlose Ersteinschätzung. Danach treffen Sie den Betriebsratsbeschluss und beauftragen mich als Rechtsanwalt. Als Mandant profitieren Sie von meiner langjährigen Praxiserfahrung. Im Gegensatz zu Gewerkschaften löse ich Probleme auf Einvernehmen hin, setzen aber auch Ihr Recht notfalls vor Gericht durch. Da nicht der Betriebsrat, sondern der Arbeitgeber zahlt, informiere ich Sie gerne über die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten.
Beauftragen Sie jetzt einen Anwalt für Ihre Fragen im Individual- und Kollektivarbeitsrecht!
Gemäß § 13 BetrVG müssen Betriebsratswahlen alle vier Jahre zwischen dem 1. März und dem 31. Mai stattfinden.
Dennoch gibt es bestimmte Ausnahmen, in denen Wahlen außerhalb dieses Zeitraums in Betracht gezogen werden können:
Schon nach zwei Jahren können Wahlen stattfinden, wenn die Anzahl der Arbeitnehmer oder regelmäßig Beschäftigten um die Hälfte oder mindestens um fünfzig gestiegen oder gesunken ist.
Dies gilt auch, wenn eine Wahl erfolgreich angefochten wurde oder der Betriebsrat zurückgetreten ist.
Wenn die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach dem Hinzufügen aller Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Anzahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist.
Im Falle der gerichtlichen Auflösung des Betriebsrats.
Wenn im Unternehmen noch kein Betriebsrat existiert und daher die erstmalige Wahl stattfindet.
Diese Bestimmungen ermöglichen es, in besonderen Situationen außerhalb des regulären Wahlzyklus Betriebsratswahlen abzuhalten.
Die Bestimmung des Betriebsrats, einschließlich seiner Größe und Zusammensetzung, hängt von der Anzahl der (wahlberechtigten) Arbeitnehmer im Betrieb ab.
Wahlberechtigt sind alle festangestellten Mitarbeiter des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Dies gilt auch für Leiharbeitnehmer, die länger als drei Monate im Betrieb arbeiten. Selbst kurzfristig anwesende Leiharbeitnehmer, die jedoch beabsichtigen, länger als drei Monate im Betrieb zu bleiben, werden erfasst.
Ab einer Unternehmensgröße von 101 Mitarbeitern erfolgt die Bestimmung der Betriebsratsgröße ohne Unterscheidung zwischen wahlberechtigten und nicht wahlberechtigten Arbeitnehmern. In diesem Fall ist allein die Gesamtzahl der Mitarbeiter maßgebend.
Es ist wichtig, die Wählbarkeit zum Betriebsrat von der Wahlberechtigung zu unterscheiden.
Um wählbar zu sein, müssen die Mitarbeiter sowohl wahlberechtigt sein (wie oben beschrieben) als auch eine sechsmonatige Betriebszugehörigkeit im aktuellen Betrieb oder einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns vorweisen können.
Personen, die aufgrund einer Straftat vorübergehend das öffentliche Wahlrecht verloren haben, sind nicht wählbar.
Wenn der Betrieb weniger als sechs Monate besteht, entfällt die Anforderung an die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit.
Falls Sie sich unsicher sind, wer wahlberechtigt und wer wählbar ist, helfe ich als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Ihnen gerne weiter!
Die Größe des Betriebsrats richtet sich nach der festgelegten Anzahl seiner Mitglieder.
Bei der Berechnung dieser Größe bildet die Anzahl der wahlberechtigten Betriebsangehörigen die Grundlage.
Um überhaupt einen Betriebsrat gründen zu können, müssen mindestens fünf wahlberechtigte Personen vorhanden sein.
Selbst, wenn Stellen für wahlberechtigte Arbeitnehmer in der Planung stehen, aber noch nicht besetzt sind, werden sie in die Zählung einbezogen.
In solchen Fällen besteht der Betriebsrat lediglich aus einer Person.
In größeren Betrieben wächst die Mitgliederzahl des Betriebsrats entsprechend mit der Anzahl der Beschäftigten.
Seit einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im Jahr 2013 werden auch Leiharbeitnehmer, die eigentlich zur Belegschaft des Entsendebetriebs gehören, in die Berechnung der notwendigen Belegschaftsgröße einbezogen (Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. März 2013, Az.: 7 ABR 69/11).
Die Zahl der Betriebsratsmitglieder ist, ebenso wie die Betriebsgröße selbst, nach oben hin offen.
In Betriebsräten mit neun oder mehr Mitgliedern muss außerdem ein Betriebsratsausschuss gebildet werden, der die laufenden Geschäfte des Betriebsrats führt (gemäß § 27 Abs. 1 BetrVG).
Ab 21 wahlberechtigten Personen, was drei Betriebsratsmitgliedern entspricht, tritt zusätzlich eine Geschlechterquote für die Betriebsratszusammensetzung in Kraft.
Das jeweils unterrepräsentierte Geschlecht hat Anspruch auf einen entsprechenden Anteil an Betriebsratsmitgliedern, der dem Verhältnis in der Unternehmensbelegschaft entspricht.
Ab einer Belegschaftsstärke von 200 Arbeitnehmern muss mindestens ein Betriebsratsmitglied vollständig von seiner regulären Arbeit freigestellt werden.
Gemäß § 38 BetrVG variiert die Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder in Abhängigkeit von der Gesamtgröße der Belegschaft.
Minderjährige Auszubildende sind nicht wahlberechtigt.
Stattdessen haben sie die Möglichkeit, eine separate Jugend- und Auszubildendenvertretung zu etablieren, jedoch nur in Unternehmen, die bereits einen bestehenden Betriebsrat haben.
Diese Vertretung kann auch von Arbeitnehmern unter 18 Jahren sowie von Praktikanten und Werkstudenten gewählt werden.
Leitende Angestellte sind ebenfalls nicht wahlberechtigt, aber sie können einen sogenannten Sprecherausschuss gründen.
Der Wahlvorstand muss das Ergebnis im Betrieb bekannt machen (§ 18 WO).
Anschließend trifft sich der neu gewählte Betriebsrat innerhalb einer Woche zur ersten Sitzung.
Darin werden ein Vorsitzender und dessen Stellvertreter gewählt. Bis dahin leitet der Wahlvorstandsvorsitzende die Sitzung. Anschließend übernimmt der Betriebsratsvorsitzende.
Wenn der Betriebsrat etwas beschließen möchte, wird über den Punkt abgestimmt.
Die Beschlüsse werden, sofern nicht anders vorgeschrieben, durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen (§ 33 BetrVG).
Ab neun Betriebsratsmitgliedern wird ein Betriebsausschuss gegründet (§ 27 BetrVG), der die laufenden Geschäfte des Betriebsrates führt.
Sie suchen kompetente rechtliche Beratung und Unterstützung bei Betriebsratswahlen? Als erfahrener Anwalt für Arbeitsrecht stehe ich Ihnen zur Seite. Die Kanzlei bietet umfassende rechtliche Expertise, um Ihnen bei der Organisation und Durchführung von Betriebsratswahlen zu helfen.
Meine Dienstleistungen umfassen
die rechtliche Beratung zur Wahlordnung,
die Unterstützung bei der Wahlvorstandsbildung sowie
die Prüfung der Wahlvoraussetzungen.
Ich bin auch bei außerplanmäßigen Wahlen oder erstmaligen Betriebsratswahlen in Ihrem Unternehmen an Ihrer Seite.
Mit meiner Hilfe minimieren Sie das Risiko kostspieliger Anfechtungsverfahren vor den Arbeitsgerichten und stellen einen stabilen Betriebsfrieden sicher. Verlassen Sie sich auf meine juristische Expertise, um Ihre Betriebsratswahlen reibungslos und rechtssicher durchzuführen.
Um einen Rechtsanwalt zu beauftragen, muss der Betriebsrat gemäß den Bestimmungen des BetrVG vorgehen: Zunächst beraten die Betriebsratsmitglieder intern. Anschließend wird ein Beschluss gefasst, dass ein Rechtsbeistand hinzugezogen werden soll. Wenn der Rechtsanwalt als Sachverständiger fungieren soll, ist eine Absprache mit dem Arbeitgeber erforderlich.