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Mehr InformationenSie sind krankgeschrieben und fragen sich, welche Ansprüche Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber geltend machen können? Ich kläre Sie umfassend über Ihre Rechte und Pflichten im Krankheitsfall auf.
Erfahren Sie, ob Sie einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) haben und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen. Ich erläutere, wie lange Ihr Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung bei Krankheit verpflichtet ist und welche finanziellen Leistungen Ihnen in dieser Zeit zustehen.
Ich erkläre Ihnen zudem, worauf Sie bei der Krankschreibung und Krankmeldung achten sollten, um Ihre Ansprüche nicht zu gefährden. Vermeiden Sie typische Fehler und sichern Sie sich Ihr Gehalt auch im Krankheitsfall – ich zeige Ihnen, wie!
Die zentralen Bestimmungen zu Ihren Rechten im Krankheitsfall als Arbeitnehmer finden sich im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Dieses Gesetz verpflichtet den Arbeitgeber, Ihnen auch in Zeiten der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit weiterhin Lohn zu zahlen. Zudem können Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen sowie Ihr Arbeitsvertrag zusätzliche Ansprüche enthalten, die im Falle einer Krankheit Gültigkeit haben.
Wer ist durch das Entgeltfortzahlungsgesetz geschützt?
Das EFZG gilt für alle Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob es sich um Arbeiter oder Angestellte handelt. Auch Heimarbeiter sind durch spezielle Regelungen (§§ 10, 11 EFZG) geschützt.
Ein Verzicht auf die gesetzlich garantierte Entgeltfortzahlung bei Krankheit im Arbeitsvertrag ist nicht möglich – Ihre Rechte sind zwingend.
Freie Mitarbeiter oder Selbstständige fallen nicht unter das Entgeltfortzahlungsgesetz. Auch sogenannte arbeitnehmerähnliche Personen sind von dieser Regelung ausgeschlossen.
Welche Leistungen stehen Arbeitnehmern im Krankheitsfall zu?
Arbeitnehmer haben Anspruch auf Lohnfortzahlung an Feiertagen (§ 2 EFZG), sofern sie ansonsten zur Arbeit verpflichtet wären.
Fehlt jemand unentschuldigt vor oder nach dem Feiertag, entfällt dieser Anspruch.
Darüber hinaus regelt § 3 EFZG die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Sie erhalten Ihr reguläres Gehalt bis zu sechs Wochen lang, wenn Sie aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig sind.
Wenn Sie aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig sind, haben Sie als Arbeitnehmer in der Regel Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Allerdings führt nicht jede Erkrankung automatisch zu diesem Anspruch. Ich erläutere Ihnen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen:
Vorliegen einer Krankheit
Hierunter versteht die Rechtsprechung einen regelwidrigen Zustand des Körpers oder Geistes, der eine medizinische Behandlung erforderlich macht.
Dies schließt auch rechtmäßige Schwangerschaftsabbrüche, Sterilisationen sowie Suchtkrankheiten wie Alkohol- oder Nikotinabhängigkeit ein, sofern die Steuerungsfähigkeit eingeschränkt ist.
Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Krankheit
Die Krankheit muss zu einer Arbeitsunfähigkeit führen.
Das bedeutet: Ich kann die Aufgaben, die mein Arbeitsvertrag vorsieht, aufgrund meiner gesundheitlichen Einschränkung nicht mehr erfüllen.
Beispiel: Wer als Lehrer tätig ist, kann bei starker Heiserkeit (trotz ansonsten guter Gesundheit) arbeitsunfähig sein.
Kausalität zwischen Krankheit und Arbeitsunfähigkeit
Die Krankheit muss die alleinige Ursache für die Arbeitsunfähigkeit sein.
Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht nicht, wenn andere Gründe (z. B. Streikbeteiligung) für das Fehlen ausschlaggebend sind.
Kein Verschulden des Arbeitnehmers
Die Arbeitsunfähigkeit darf nicht selbst verschuldet sein.
Ein grob fahrlässiges Verhalten schließt den Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus.
Beispiele für Eigenverschulden sind:
Trunkenheitsfahrten
Verstöße gegen die Gurtpflicht
Unfälle aufgrund der Missachtung von Unfallverhütungsvorschriften
Grob fahrlässiges Verhalten im Sport
Als Arbeitnehmer habe ich bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Krankheit Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung durch meinen Arbeitgeber. Die wichtigsten Punkte im Überblick:
Dauer der Entgeltfortzahlung
Bis zu 6 Wochen bzw. 42 Kalendertage (§ 3 EFZG)
Beginnt am nächsten Tag, wenn ich am Tag der Krankmeldung noch gearbeitet habe
Nach den 6 Wochen
Gesetzlich Versicherte erhalten Krankengeld von ihrer Krankenkasse
Privatversicherte haben Anspruch auf Krankentagegeld, sofern eine entsprechende Zusatzversicherung besteht
Ein mehrfacher Anspruch besteht, wenn:
Es sich um verschiedene Erkrankungen handelt
Die erste Krankheit vollständig ausgeheilt ist
Die neue Arbeitsunfähigkeit erst nach Genesung auftritt
Beispiel:
6 Wochen krank wegen Blinddarmentzündung
Nach 2 Wochen Arbeit: Neuerkrankung durch Bandscheibenvorfall
Ergebnis: Erneuter Anspruch auf 6 Wochen Entgeltfortzahlung
Der Anspruch endet nach 6 Wochen, wenn:
Eine weitere Krankheit während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit auftritt
Der sogenannte Verhinderungsfall als einheitlich gewertet wird
Beispiel:
6 Wochen krank wegen Atemwegserkrankung
In Woche 6: Zusätzliche Erkrankung (z. B. Rheuma)
Ergebnis: Nach 6 Wochen kein weiterer Anspruch auf Entgeltfortzahlung
Lösung: Anspruch auf Krankengeld bei der Krankenkasse beantragen
Nach einer sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit stelle ich fest, dass sich viele Arbeitnehmer fragen, ob sie erneut Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben. Die Antwort darauf hängt von der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ab.
Früher:
Bei einer neuen Erstbescheinigung für eine andere Krankheit nach sechs Wochen entstand ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Arbeitgeber waren verpflichtet, erneut zu zahlen, selbst wenn die neue Erkrankung direkt auf die erste folgte.
Heute (BAG-Urteil vom 11.12.2019, 5 AZR 505/18):
Besteht ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen zwei Erkrankungen (z. B. direkt aufeinanderfolgend oder lediglich ein freier Tag dazwischen),
muss der Arbeitnehmer nachweisen, dass es keinen einheitlichen Verhinderungsfall gibt.
Gelingt der Nachweis nicht, endet der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach sechs Wochen. Danach erfolgt die Zahlung von Krankengeld.
Wichtige Fristen bei wiederholter Krankheit:
Sechs Monate ohne erneute Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit
Oder zwölf Monate seit Beginn der ersten Erkrankung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG)
Betroffen? Ich berate Sie als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht zu Ihrem Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Kontaktieren Sie mich jetzt!
Arbeitnehmer, die aufgrund von Krankheit arbeitsunfähig sind, haben einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Die Höhe der Zahlung orientiert sich an dem Arbeitsentgelt, das ich ohne meine Erkrankung erhalten hätte.
Das bedeutet im Detail:
Ich erhalte weiterhin meinen Lohn oder mein Gehalt in voller Höhe, als hätte ich regulär gearbeitet.
Maßgeblich ist die für mich relevante Arbeitszeit gemäß meinem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag.
Was gehört nicht zur Entgeltfortzahlung?
Überstundenvergütung wird in der Regel nicht berücksichtigt (§ 4 Abs. 1a Satz 1 EFZG).
Aufwandsentschädigungen, die an tatsächliche Ausgaben gebunden sind, werden ebenfalls nicht gezahlt, sofern diese Kosten durch die Krankheit nicht entstehen.
Ausnahmen:
In bestimmten Fällen kann mein Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag eine günstigere Regelung vorsehen, sodass ich möglicherweise 100 % meines regulären Arbeitsverdienstes einschließlich bestimmter Zuschläge erhalten kann.
Haben Sie Fragen zur Berechnung der Entgeltfortzahlung? Ich berate Sie kompetent im Arbeitsrecht und setze Ihre Ansprüche durch!
Arbeitnehmer sind gesetzlich verpflichtet, ihren Arbeitgeber bei Arbeitsunfähigkeit umgehend zu informieren.
Unverzügliche Information an den Arbeitgeber
Informieren Sie Ihren Arbeitgeber umgehend über Ihre Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer Ihrer Erkrankung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG).
Die Meldung sollte am ersten Krankheitstag telefonisch oder per E-Mail erfolgen.
Sie sind nicht verpflichtet, die Diagnose zu nennen – nur die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist erforderlich.
Wann ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen?
Dauert die Erkrankung länger als drei Kalendertage, muss spätestens am nächsten Arbeitstag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorgelegt werden.
Der Arbeitgeber kann auch früher eine AU verlangen, beispielsweise bereits ab dem ersten Krankheitstag – dies kann im Arbeitsvertrag oder durch Einzelanweisung festgelegt sein.
Beispiel: Erkranken Sie am Donnerstag und arbeiten regulär von Montag bis Freitag, muss die AU spätestens am Montag vorgelegt werden, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage dauert.
Was gilt bei längerer Erkrankung?
Verlängert sich die Arbeitsunfähigkeit, müssen Sie rechtzeitig eine Folgebescheinigung vorlegen.
Ohne gültige AU kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern (§ 7 Abs. 1 EFZG).
Wird die AU später eingereicht oder liegt kein Verschulden vor, muss der Arbeitgeber den Lohn nachzahlen.
Krankmeldung während eines Auslandsaufenthalts
Bei Erkrankungen im Ausland sind Sie verpflichtet,
die Arbeitsunfähigkeit,
die voraussichtliche Dauer und
Ihren Aufenthaltsort schnellstmöglich zu melden.
Die Kosten für die Übermittlung trägt der Arbeitgeber.
Gesetzlich Versicherte müssen zudem ihre Krankenkasse informieren.
Was geschieht, wenn Sie die Krankmeldung versäumen?
Wenn Sie die AU nicht rechtzeitig einreichen, kann der Arbeitgeber die Zahlung vorübergehend einstellen.
Eine endgültige Kürzung des Anspruchs erfolgt jedoch nicht automatisch.
Betriebliche Wiedereingliederung nach längerer Krankheit
Bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Wochen im Jahr muss der Arbeitgeber ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anbieten (§ 167 Abs. 2 SGB IX).
Ziel: Maßnahmen zu finden, um Ihre Arbeitsfähigkeit langfristig sicherzustellen.
Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht berate ich Sie zu Ihren Rechten und Pflichten im Falle von Krankheit und Krankmeldung. Vereinbaren Sie jetzt ein unverbindliches Beratungsgespräch!
Viele Arbeitnehmer fragen sich: Darf mein Arbeitgeber mir kündigen, wenn ich längere Zeit krank bin oder häufig eine Krankmeldung einreiche? Ich als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht kläre auf.
Grundsätzlich gilt:
Das Arbeitsverhältnis ist ein gegenseitiger Vertrag: Arbeit gegen Lohn.
Wenn ein Arbeitnehmer über längere Zeit oder wiederholt krankheitsbedingt ausfällt, kann das Vertragsverhältnis gestört sein.
Ist eine Kündigung wegen Krankheit möglich?
In Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber eine krankheitsbedingte Kündigung aussprechen.
Voraussetzung: Es muss eine negative Gesundheitsprognose bestehen und dem Arbeitgeber darf eine unzumutbare Belastung entstehen.
Solche Kündigungen sind jedoch schwer durchsetzbar und halten vor Gericht nur selten stand.
Holen Sie sich rechtzeitig Unterstützung! Ich prüfe, ob eine Kündigung rechtmäßig ist und wie Sie sich dagegen zur Wehr setzen können.
Krankheitsbedingte Fehlzeiten führen häufig zu Unsicherheiten – sowohl auf Seiten der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber. Ich unterstütze Sie als Rechtsanwalt in allen rechtlichen Fragen rund um die Entgeltfortzahlung, Krankmeldung und Kündigung bei Krankheit.
Ihre Fragen als Arbeitnehmer, um Ihre Rechte zu sichern:
Wann habe ich Anspruch auf Entgeltfortzahlung?
Wie lange zahlt mein Arbeitgeber im Krankheitsfall?
Darf ich wegen Krankheit gekündigt werden?
Häufige oder lange Krankschreibungen können den Betriebsablauf erheblich belasten. Ich berate Arbeitgeber zu folgenden Fragen:
Wann ist eine krankheitsbedingte Kündigung zulässig?
Welche Pflichten bestehen bei der Entgeltfortzahlung?
Wie funktioniert das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM)?
Meine Leistungen im Überblick:
Beratung zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Unterstützung bei der korrekten Krankmeldung und Nachweispflichten
Prüfung und Durchsetzung von krankheitsbedingten Kündigungen
Gestaltung von Arbeitsverträgen und Betriebsvereinbarungen
Begleitung im betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM)
Vertretung in Kündigungsschutzklagen vor Gericht
Ich als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht unterstütze sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber bei sämtlichen Anliegen bezüglich Krankheit und Arbeitsverhältnis. Vereinbaren Sie noch heute einen Termin!
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