Betriebsräte haben in modernen Arbeitsverhältnissen eine lange Tradition. Ihre Aufgabe besteht darin, die Interessen der Arbeitnehmer innerhalb eines Betriebs zu vertreten und ihre Rechte zu schützen. Die Vertretung wird demokratisch von der Belegschaft gewählt.
Durch Betriebsvereinbarungen setzt sich der Betriebsrat aktiv für die Interessen der Belegschaft ein und kann diese Vereinbarungen notfalls vor Gericht durchsetzen. Betriebsratsmitglieder genießen dabei einen besonderen Kündigungsschutz für ihre Tätigkeit im Betriebsrat.
Es ist daher von großer Bedeutung, dass die Gründung eines Betriebsrats fehlerfrei erfolgt. Denn nicht in jeder Firma kann ein Betriebsrat gebildet werden und nicht jeder Mitarbeiter kann zum Betriebsratsmitglied gewählt werden.
In meiner Kanzlei unterstützen ich Sie bei bevorstehenden Betriebsratswahlen, Rechtsstreitigkeiten und Erstwahlen in Ihrem Betrieb. Durch frühzeitige Beratung und Begleitung minimiere ich das Risiko von kostspieligen Anfechtungen und teuren Neuwahlen, um den Betriebsfrieden zu sichern.
Nicht in jedem Unternehmen ist die Bildung eines Betriebsrats möglich. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) legt klare personelle Anforderungen fest.
Um einen Betriebsrat zu gründen, muss der Betrieb mindestens fünf ständige und wahlberechtigte Mitarbeiter beschäftigen, die das 18. Lebensjahr erreicht haben und von denen mindestens drei wählbar sind (Informationen zur Wahlberechtigung und Wählbarkeit finden Sie unten).
Diese Kriterien gelten auch für die Fusion von zwei Betrieben zu einem gemeinsamen Unternehmenszweck, wie es in einem Konzern vorkommen kann.
Grundsätzlich steht es den Arbeitnehmern frei, einen Betriebsrat zu gründen.
Der Arbeitgeber darf ihre Bemühungen nicht behindern.
Versucht der Arbeitgeber, die Betriebsratswahl zu beeinflussen oder zu verhindern, kann er strafrechtlich belangt werden.
Als ständige Mitarbeiter eines Betriebs gelten alle abhängig beschäftigten Arbeitnehmer und Angestellten, ausgenommen leitende Angestellte, die für den Arbeitgeber tätig sind.
Dabei spielt der Arbeitsort keine Rolle, solange es sich um fest in die Betriebsstruktur integrierte Mitarbeiter handelt.
Die Art des Arbeitsvertrags, ob befristet oder unbefristet, spielt keine Rolle, solange die erforderliche Arbeit dauerhaft vorhanden ist (Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin, Beschluss vom 6. Dezember 1989, Az.: 2 TaBV 6/89).
Um einen Betriebsrat zu etablieren, ist die korrekte Durchführung einer Betriebsratswahl notwendig.
Hierbei wird ein sogenannter Wahlvorstand benötigt, bestehend aus drei wahlberechtigten Personen, von denen eine durch Abstimmung zum Vorsitzenden ernannt wird.
Je nach Bedarf kann die Anzahl der Mitglieder im Wahlvorstand erhöht werden, jedoch sollte sie immer eine ungerade Zahl sein, um klare Mehrheitsverhältnisse bei Abstimmungen sicherzustellen.
Falls bereits ein bestehender Betriebsrat vorhanden ist, wird dieser den Wahlvorstand wählen, um sicherzustellen, dass er als unabhängiges und neutrales Gremium den ordnungsgemäßen Ablauf der Betriebsratswahlen überwacht.
In Fällen, in denen noch kein Betriebsrat existiert, wird der Wahlvorstand von der Betriebsversammlung gewählt.
Hierzu müssen mindestens drei wahlberechtigte Mitarbeiter oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft eine Einladung aussprechen (gemäß § 17 BetrVG). Diese Einladenden können auch Vorschläge für die Wahl des Wahlvorstands machen.
Falls eine Betriebsversammlung Schwierigkeiten hat, sich auf einen Wahlvorstand zu einigen oder aus anderen Gründen Komplikationen auftreten, kann in seltenen Fällen auch ein Arbeitsgericht oder der Gesamtbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen.
Der Wahlvorstand ist dafür verantwortlich, die Wahlen umgehend durchzuführen.
Diese müssen geheim und direkt erfolgen (gemäß § 14 Abs. 1 BetrVG), und das Ergebnis muss im Betrieb bekannt gemacht werden.
Die Auszählung der Stimmen erfolgt öffentlich, und das Ergebnis wird in einer sogenannten Wahlniederschrift festgehalten, die auch Arbeitgebern und Gewerkschaften bekannt gegeben wird.
Wenn der Wahlvorstand seinen Pflichten nicht nachkommt, kann auch in diesem Fall auf Antrag das Arbeitsgericht intervenieren. Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber.
Gemäß §13 BetrVG müssen Betriebsratswahlen alle vier Jahre zwischen dem 1. März und dem 31. Mai stattfinden.
Dennoch gibt es bestimmte Ausnahmen, in denen Wahlen außerhalb dieses Zeitraums in Betracht gezogen werden können:
Schon nach zwei Jahren können Wahlen stattfinden, wenn die Anzahl der Arbeitnehmer oder regelmäßig Beschäftigten um die Hälfte oder mindestens um fünfzig gestiegen oder gesunken ist.
Dies gilt auch, wenn eine Wahl erfolgreich angefochten wurde oder der Betriebsrat zurückgetreten ist.
Wenn die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach dem Hinzufügen aller Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Anzahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist.
Im Falle der gerichtlichen Auflösung des Betriebsrats.
Wenn im Unternehmen noch kein Betriebsrat existiert und daher die erstmalige Wahl stattfindet.
Diese Bestimmungen ermöglichen es, in besonderen Situationen außerhalb des regulären Wahlzyklus Betriebsratswahlen abzuhalten.
Die Bestimmung des Betriebsrats, einschließlich seiner Größe und Zusammensetzung, hängt von der Anzahl der (wahlberechtigten) Arbeitnehmer im Betrieb ab.
Wahlberechtigt sind alle festangestellten Mitarbeiter des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Dies gilt auch für Leiharbeitnehmer, die länger als drei Monate im Betrieb arbeiten. Selbst kurzfristig anwesende Leiharbeitnehmer, die jedoch beabsichtigen, länger als drei Monate im Betrieb zu bleiben, werden erfasst.
Ab einer Unternehmensgröße von 101 Mitarbeitern erfolgt die Bestimmung der Betriebsratsgröße ohne Unterscheidung zwischen wahlberechtigten und nicht wahlberechtigten Arbeitnehmern. In diesem Fall ist allein die Gesamtzahl der Mitarbeiter maßgebend.
Es ist wichtig, die Wählbarkeit zum Betriebsrat von der Wahlberechtigung zu unterscheiden.
Um wählbar zu sein, müssen die Mitarbeiter sowohl wahlberechtigt sein (wie oben beschrieben) als auch eine sechsmonatige Betriebszugehörigkeit im aktuellen Betrieb oder einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns vorweisen können.
Personen, die aufgrund einer Straftat vorübergehend das öffentliche Wahlrecht verloren haben, sind nicht wählbar.
Wenn der Betrieb weniger als sechs Monate besteht, entfällt die Anforderung an die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit.
Die Anzahl der Mitglieder eines Betriebsrats hängt von der festgelegten Anzahl ab.
Bei der Berechnung dieser Anzahl bildet die Anzahl der wahlberechtigten Betriebsangehörigen die Grundlage.
Um einen Betriebsrat gründen zu können, müssen mindestens fünf wahlberechtigte Personen vorhanden sein.
Auch wenn Stellen für wahlberechtigte Arbeitnehmer geplant sind, aber noch nicht besetzt sind, werden sie bei der Zählung einbezogen.
In solchen Fällen besteht der Betriebsrat lediglich aus einer Person.
In größeren Betrieben wächst die Mitgliederzahl des Betriebsrats entsprechend mit der Anzahl der Beschäftigten.
Gemäß einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im Jahr 2013 werden auch Leiharbeitnehmer, die eigentlich zur Belegschaft des Entsendebetriebs gehören, bei der Berechnung der notwendigen Belegschaftsgröße einbezogen (Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. März 2013, Az.: 7 ABR 69/11).
Sowohl die Zahl der Betriebsratsmitglieder als auch die Betriebsgröße selbst sind nach oben hin offen.
In Betriebsräten mit neun oder mehr Mitgliedern muss außerdem ein Betriebsratsausschuss gebildet werden, der die laufenden Geschäfte des Betriebsrats führt (gemäß § 27 Abs. 1 BetrVG).
Ab 21 wahlberechtigten Personen, was drei Betriebsratsmitgliedern entspricht, tritt zusätzlich eine Geschlechterquote für die Betriebsratszusammensetzung in Kraft.
Das jeweils unterrepräsentierte Geschlecht hat Anspruch auf einen entsprechenden Anteil an Betriebsratsmitgliedern, der dem Verhältnis in der Unternehmensbelegschaft entspricht.
Ab einer Belegschaftsstärke von 200 Arbeitnehmern muss mindestens ein Betriebsratsmitglied vollständig von seiner regulären Arbeit freigestellt werden.
Gemäß § 38 BetrVG variiert die Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder in Abhängigkeit von der Gesamtgröße der Belegschaft.
Minderjährige Auszubildende sind nicht wahlberechtigt.
Stattdessen haben sie die Möglichkeit, eine separate Jugend- und Auszubildendenvertretung zu etablieren, jedoch nur in Unternehmen, die bereits einen bestehenden Betriebsrat haben.
Diese Vertretung kann auch von Arbeitnehmern unter 18 Jahren sowie von Praktikanten und Werksstudenten gewählt werden.
Leitende Angestellte sind ebenfalls nicht wahlberechtigt, aber sie können einen sogenannten Sprecherausschuss gründen.
Der Wahlvorstand muss das Ergebnis im Betrieb bekannt machen (§ 18 WO).
Anschließend trifft sich der neu gewählte Betriebsrat innerhalb einer Woche zur ersten Sitzung.
Darin werden ein Vorsitzender und dessen Stellvertreter gewählt. Bis dahin leitet der Wahlvorstandsvorsitzende die Sitzung. Anschließend übernimmt der Betriebsratsvorsitzende.
Wenn der Betriebsrat etwas beschließen möchte, wird über den Punkt abgestimmt.
Die Beschlüsse werden, sofern nicht anders vorgeschrieben, durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen (§ 33 BetrVG).
Ab neun Betriebsratsmitgliedern wird ein Betriebsausschuss gegründet (§ 27 BetrVG), der die laufenden Geschäfte des Betriebsrates führt.
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Die Betriebsratswahlen werden alle vier Jahre zwischen dem 1. März und dem 31. Mai abgehalten. Es gibt jedoch Ausnahmen, die zu außerplanmäßigen Wahlen führen können. Dazu gehören erfolgreiche Wahlanfechtungen, Veränderungen in der Anzahl der Beschäftigten, der Rücktritt des Betriebsrats, die gerichtliche Auflösung des Betriebsrats oder die erstmalige Gründung eines Betriebsrats.