Sie beantworten E-Mails nach Dienstschluss? Sie sind auf der Heimfahrt im Außendienst? Hier und da fallen außerhalb der Arbeitszeit kleine Aufgaben an, aber diese Überstunden werden selten erfasst. Arbeitszeit bedeutet auch Arbeitsschutz. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Arbeitszeiterfassung reagiert: Gemäß des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) hat der Arbeitgeber eine Schutzpflicht gegenüber seinen Angestellten – dazu gehört auch die konkrete Erfassung von Arbeitszeit. Dadurch werden unbezahlte Überstunden und Ruhepausen dokumentiert. Dies stärkt Ihre Rechte als Arbeitnehmer.
Um sicherzustellen, dass Ihre Rechte im Arbeitsalltag nicht vernachlässigt werden, informiere ich Sie als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht. Ich berate Sie, wie Sie von der neuen Rechtsprechung profitieren können.
Um Ihre Rechte als Arbeitnehmer zu schützen, gibt es einige wichtige Aspekte, die Sie beachten sollten:
Anwendungsbereich
Die allgemeine Arbeitsschutzpflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist hier maßgeblich, nicht das Arbeitszeitgesetz (ArbZG).
Es besteht die Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers.
Es ist noch unklar, ob dies auch für leitende Angestellte gilt.
Die genaue Arbeitszeit muss erfasst werden, einschließlich Überstunden und Pausen. Pauschale Eintragungen sind nicht erlaubt.
Die Bedeutung der Arbeitszeiterfassung für Arbeitnehmer
Der Arbeitgeber muss ein objektives und zuverlässiges System der Zeiterfassung bereitstellen. Dies kann digital oder analog sein, wobei der Arbeitgeber einen gewissen Gestaltungsspielraum hat.
Gemäß dem Betriebsratsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Gestaltung des Systems.
Mitarbeiter können ihre Arbeitsstunden auch selbst erfassen, müssen jedoch stichprobenartig kontrolliert werden.
Eine freie und flexible Arbeitszeiteinteilung bleibt weiterhin möglich.
Vertrauensarbeitszeiten und Homeoffice sind weiterhin erlaubt, wobei die Überprüfung der Arbeitsstunden auf Vertrauensbasis erfolgt.
In diesem Fall muss der Arbeitgeber auch auf Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten achten.
Bei der Umsetzung der Arbeitszeiterfassung müssen Datenschutzbestimmungen beachtet werden.
Der Arbeitgeber muss die geltenden Datenschutzbestimmungen (z.B. nach dem Bundesdatenschutzgesetz – BDSG) bei der Erfassung von Daten einhalten.
Vorgehen bei Verstößen
Wenn Ihr Arbeitgeber gegen die Bestimmungen verstößt (z.B. keine Erfassung geleisteter Überstunden), können Sie sich als Arbeitnehmer an die zuständige Landesbehörde (in der Regel das Landesamt für Arbeitsschutz) wenden.
Es ist ratsam, eigene Aufzeichnungen über Ihre Arbeitszeit zu führen, um Beweise zu sammeln.
Wenn Sie Ihrer Arbeitszeiterfassungspflicht nicht nachkommen, obwohl Ihnen dies übertragen wurde, riskieren Sie eine Abmahnung oder Kündigung.
Welche Aspekte sind bei der Zeiterfassung zu beachten? Welche Arbeitsstunden werden erfasst? Welche Verpflichtungen und Rechte habe ich als Arbeitnehmer? Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des BAG stellen sich viele Fragen. Mit meiner langjährigen Erfahrung berate ich Sie umfassend zu den Aspekten der Zeiterfassung: Ob es um Überstunden oder Vertrauensarbeitszeit geht, um Datenschutz oder das Beteiligungsrecht des Betriebsrats. Dabei berücksichtige ich auch die spezifischen Gegebenheiten in Ihrem Unternehmen. Es ist wichtig, dass Sie selbst Aufzeichnungen über mögliche Verstöße des Arbeitgebers führen. Bei Abmahnungen oder Kündigungen vertrete ich Sie und setzen sich für Lösungen außergerichtlich ein, falls erforderlich, auch gerichtlich.
Als Mandant meiner Kanzlei übernehme ich die Kommunikation mit Ihrem Arbeitgeber, dem Betriebsrat, dem Arbeitsgericht und den Behörden, um Ihnen unnötigen Stress zu ersparen. Ich bespreche gerne im Voraus die anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten sowie Ihre möglichen Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber, um Ihnen einen Überblick zu verschaffen.
Es gibt keine vorgeschriebene Form der Arbeitszeiterfassung. Als Arbeitgeber habe ich die Möglichkeit, dies flexibel zu gestalten. Die Arbeitszeiterfassung kann sowohl digital, analog oder in einer Kombination aus beiden Formen erfolgen. Falls ein Betriebsrat vorhanden ist, hat dieser ein Mitbestimmungsrecht bezüglich der Art der Arbeitszeiterfassung.
Falls Sie Verstöße gegen die Arbeitszeit oder die Erfassung der geleisteten Stunden feststellen, können Sie diese dem entsprechenden Landesamt für Arbeitsschutz melden. Als Rechtsanwalt stehe ich Ihnen bei rechtlichen Fragen und Unterstützung gerne zur Seite.