Wie funktioniert die Zeiterfassung und was genau bedeutet Vertrauensarbeitszeit? Ist es noch erlaubt, Homeoffice zu machen? Als Arbeitgeber sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, die Arbeitszeit Ihrer Mitarbeiter zu erfassen. Es reicht jedoch nicht aus, nur die Stunden pauschal zu notieren. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat mit einem Urteil auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) reagiert, die besagt, dass Arbeitgeber eine Schutzpflicht gegenüber ihren Angestellten haben, was auch die genaue Erfassung der Arbeitszeit einschließt. Dadurch lassen sich unbezahlte Überstunden und Ruhepausen dokumentieren.
Dieses Urteil stellt für Sie als Arbeitgeber eine weitere Herausforderung dar. Mich als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht ist bewusst, dass Sie im Arbeitsrecht mit verschiedenen Pflichten konfrontiert sind und bei Verstoß empfindliche rechtliche Konsequenzen drohen. Daher ist es entscheidend, sich juristischen Rat zu holen und sich rechtlich abzusichern. Ich informiere Sie gerne darüber, wie Sie am besten auf diese neue Rechtsprechung reagieren können.
Damit Ihr Unternehmen rechtssicher auf das BAG-Urteil vorbereitet ist, sollten Sie die folgenden Punkte beachten:
Anwendungsbereich
Die allgemeine Arbeitsschutzpflicht des Arbeitgebers gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist die Grundlage – nicht das Arbeitszeitgesetz (ArbZG).
Es ist erforderlich, die Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers zu dokumentieren.
Es ist bisher nicht eindeutig, ob dies auch für leitende Angestellte gilt.
Die gesamte Arbeitszeit muss erfasst werden, einschließlich tatsächlichem Beginn und Ende der Arbeitszeit, Überstunden und Pausen. Pauschale Eintragungen sind nicht erlaubt.
Die Umsetzung im Unternehmen
Ein objektives und zuverlässiges System zur Zeiterfassung ist erforderlich. Dies kann digital oder analog erfolgen. Der Arbeitgeber hat hierbei einen großen Handlungsspielraum.
Aufgrund des Mitbestimmungsrechts gemäß Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist eine Abstimmung mit dem Betriebsrat erforderlich.
Die Mitarbeiter können auch selbst ihre Arbeitszeiten erfassen. Der Arbeitgeber hat jedoch die Pflicht, dies zu kontrollieren.
Freie und flexible Arbeitszeiteinteilung bleiben weiterhin möglich. Der Arbeitgeber muss jedoch auch die Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten beachten.
Bei der Umsetzung müssen die Datenschutzbestimmungen berücksichtigt werden.
Rechtsfolgen bei Verstößen
Die jeweilige Landesbehörde (üblicherweise die Landesämter für Arbeitsschutz) ist für die Überwachung zuständig.
Bei Verstößen drohen hohe Bußgelder.
Bei der Erfassung der Arbeitszeit müssen sämtliche tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden aller Mitarbeiter erfasst werden. Dabei müssen sowohl der Beginn und das Ende der Arbeitszeit als auch Pausen und Überstunden dokumentiert werden. Ob die Arbeitszeit von leitenden Angestellten erfasst werden muss, wurde durch das Urteil nicht geklärt.
Homeoffice und Vertrauensarbeitszeit sind weiterhin erlaubt. Wenn Sie Ihren Mitarbeitern die Zeiterfassung überlassen, können Sie dies auch eigenständig im Homeoffice kontrollieren. Allerdings müssen Sie regelmäßige Stichproben durchführen, um die Einhaltung der gesetzlichen Höchstarbeitszeiten und Ruhepausen zu überprüfen.
Der Gesetzgeber arbeitet an einem Entwurf, um auf die Rechtsprechung zu reagieren.