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Mehr InformationenHaben Sie eine Änderungskündigung erhalten? Die Änderungskündigung ist ein komplexes Instrument im Arbeitsrecht, welches sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer erhebliche Konsequenzen haben kann.
In diesem Beitrag berate ich Sie umfassend zu den rechtlichen Voraussetzungen, Risiken und Handlungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit einer Änderungskündigung.
Was genau ist eine Änderungskündigung? Bei einer Änderungskündigung kündigt der Arbeitgeber das bestehende Arbeitsverhältnis, bietet dem Arbeitnehmer jedoch gleichzeitig an, dieses unter geänderten Bedingungen fortzusetzen. Oftmals betrifft dies Gehaltskürzungen, Veränderungen des Arbeitsorts oder neue Arbeitszeiten.
Ich berate Sie individuell und setze Ihre Interessen im Zusammenhang mit einer Änderungskündigung konsequent durch.
Bei einer Änderungskündigung findet ebenfalls der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung. Das bedeutet: Wenn ich als Arbeitnehmer unter den Schutz des KSchG falle, darf mein Arbeitgeber nur kündigen, wenn die Kündigung sozial gerechtfertigt ist.
Der Kündigungsschutz greift, wenn:
In meinem Betrieb mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt sind
Ich bereits länger als sechs Monate im Unternehmen arbeite
In diesem Fall muss mein Arbeitgeber die Änderungskündigung auf einen der drei gesetzlich anerkannten Kündigungsgründe stützen:
Personenbedingte Gründe
Verhaltensbedingte Gründe
Betriebsbedingte Gründe
Diese Gründe müssen sozial gerechtfertigt sein (§ 1 KSchG).
Rechte der Arbeitnehmer bei Änderungskündigung
Als Arbeitnehmer kann ich die soziale Rechtfertigung einer Änderungskündigung durch eine Änderungsschutzklage oder Kündigungsschutzklage gerichtlich überprüfen lassen.
So schütze ich mich vor unwirksamen Kündigungen und unrechtmäßigen Änderungen meiner Arbeitsbedingungen.
Ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer – ich prüfe die Rechtmäßigkeit einer Änderungskündigung, berate zu den Anforderungen des Kündigungsschutzgesetzes und vertrete Ihre Interessen vor Gericht.
Im Arbeitsrecht existieren verschiedene Formen der Änderungskündigung, die je nach Kündigungsgrund variieren. Ich berate Sie umfassend, wenn Sie eine Änderungskündigung aussprechen oder eine erhalten haben.
Arbeitgeber, die dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) unterliegen, sind verpflichtet, bei einer Änderungskündigung einen sozial gerechtfertigten Grund nachzuweisen. Diese Gründe lassen sich in drei Kategorien unterteilen:
Personenbedingte Änderungskündigung
Hier liegt der Grund in der Person des Arbeitnehmers, beispielsweise bei einer krankheitsbedingten Leistungsminderung.
Der Arbeitgeber offeriert die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter geänderten Arbeitsbedingungen, zum Beispiel auf einem weniger belastenden Arbeitsplatz mit angepasster Vergütung.
Verhaltensbedingte Änderungskündigung
Diese Änderungskündigung wird aufgrund von Fehlverhalten des Arbeitnehmers ausgesprochen, zum Beispiel bei wiederholtem unangemessenem Verhalten gegenüber Kunden.
Der Arbeitgeber bietet eine Weiterbeschäftigung zu anderen Konditionen an, etwa ohne Kundenkontakt und mit geänderter Tätigkeit.
Betriebsbedingte Änderungskündigung
Diese Form ist häufig das Ergebnis betrieblicher Umstrukturierungen, beispielsweise bei der Schließung eines Standorts.
Dem Arbeitnehmer wird ein neuer Arbeitsplatz angeboten, häufig an einem anderen Standort oder unter geänderten Rahmenbedingungen.
Ordentliche und außerordentliche Änderungskündigungen
In der Regel erfolgt eine Änderungskündigung ordentlich gemäß KSchG.
Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, eine außerordentliche Änderungskündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB auszusprechen.
Voraussetzung hierfür ist, dass ein wichtiger Grund vorliegt, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt.
Bei ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern muss zudem eine Auslauffrist gewährt werden.
Ich berate Arbeitgeber in Bezug auf die rechtssichere Formulierung und Durchsetzung von Änderungskündigungen. Arbeitnehmer unterstütze ich bei der Prüfung der Wirksamkeit und vertrete sie in Änderungsschutz- oder Kündigungsschutzklagen.
Wenn Sie als Arbeitnehmer eine Änderungskündigung erhalten, stehen Ihnen verschiedene rechtliche Optionen zur Verfügung, um darauf zu reagieren. Ich berate Sie umfassend, damit Sie die beste Strategie wählen können.
Annahme des Änderungsangebots ohne Vorbehalt
Sie akzeptieren die neuen Arbeitsbedingungen.
Ihr Arbeitsverhältnis wird zu den vom Arbeitgeber vorgeschlagenen Konditionen fortgesetzt – ohne dass weitere rechtliche Schritte erforderlich sind.
Ablehnung des Änderungsangebots und Hinnahme der Kündigung
Sie lehnen die angebotenen Änderungen ab und akzeptieren die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
In diesem Fall verzichten Sie auf eine Abfindung oder ein verbessertes Arbeitszeugnis.
Ablehnung des Änderungsangebots und Kündigungsschutzklage
Sie nehmen die Änderungen nicht an und reichen eine Kündigungsschutzklage ein.
Das Risiko: Sollten Sie den Prozess verlieren, endet Ihr Arbeitsverhältnis endgültig. Gewinnen Sie, behalten Sie Ihren bisherigen Arbeitsplatz und die alten Konditionen.
Annahme unter Vorbehalt und Erhebung einer Änderungsschutzklage
Sie nehmen das Änderungsangebot unter Vorbehalt gemäß § 2 KSchG an und klagen parallel auf Änderungsschutz.
Auf diese Weise bleibt Ihr Arbeitsverhältnis erhalten – selbst im Falle einer Niederlage vor Gericht, wenn auch unter den geänderten Bedingungen.
Wichtig für Arbeitnehmer
Die Annahme unter Vorbehalt sollten Sie schriftlich erklären, idealerweise per E-Mail oder Brief.
Ich helfe Ihnen dabei, die richtige Entscheidung zu treffen und rechtssicher zu agieren.
Fordern Sie jetzt eine Beratung an – schützen Sie Ihre Rechte im Falle einer Änderungskündigung!
Wenn Sie als Arbeitnehmer eine Änderungskündigung erhalten, sind wichtige Fristen zu beachten, die unbedingt eingehalten werden müssen. Versäumte Fristen können dazu führen, dass Sie Ihre Rechte verlieren. Ich als Rechtsanwalt im Arbeitsrecht stehe Ihnen zur Seite, um rechtzeitig die erforderlichen Schritte einzuleiten.
Drei-Wochen-Frist für Kündigungsschutzklage oder Änderungsschutzklage
Nach Eingang der Änderungskündigung haben Sie drei Wochen Zeit, um Klage einzureichen (§ 4 KSchG). Diese Frist gilt:
Wenn Sie die Änderungen ablehnen und eine Kündigungsschutzklage erheben
Oder wenn Sie die Änderungen unter Vorbehalt annehmen und eine Änderungsschutzklage einreichen
Wichtig: Die Klage muss innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht eingehen.
Drei-Wochen-Frist für die Erklärung des Vorbehalts gemäß § 2 KSchG
Wenn Sie das Änderungsangebot unter Vorbehalt annehmen, muss der Vorbehalt dem Arbeitgeber innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklärt werden.
Achtung: Die Erklärung muss den Arbeitgeber rechtzeitig erreichen! Sollte der Vorbehalt zu spät übermittelt werden, könnte er unwirksam sein.
Frist zur Annahme des Änderungsangebots vom Arbeitgeber
In der Regel setzt der Arbeitgeber im Schreiben der Änderungskündigung eine Annahmefrist, häufig von ein oder zwei Wochen.
Laut Bundesarbeitsgericht (BAG) haben Arbeitnehmer jedoch in der Regel drei Wochen Zeit, um das Änderungsangebot anzunehmen oder abzulehnen – es sei denn, die Kündigungsfrist ist kürzer.
Wichtig: Die Annahmefrist darf nicht kürzer als die gesetzliche Kündigungsfrist sein (§ 2 KSchG).
Ich prüfe Ihre Änderungskündigung und die dazugehörigen Fristen umgehend. Dadurch können Sie Fehler vermeiden und Ihre Ansprüche im Arbeitsrecht wahren. Fordern Sie jetzt eine Beratung an – ich schütze Ihre Rechte bei Änderungskündigungen!
Im Zusammenhang mit einer Änderungskündigung ist der Arbeitgeber verpflichtet nachzuweisen, dass die Anpassung der Arbeitsbedingungen sozial gerechtfertigt ist (§ 1 Kündigungsschutzgesetz – KSchG). Hierbei gelten die gleichen Anforderungen wie bei einer Beendigungskündigung, jedoch stellt die Änderung des Arbeitsvertrages in der Regel das mildere Mittel im Vergleich zur Kündigung dar.
Eine Änderungskündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn:
Verhaltensbedingte Gründe vorliegen (z. B. wiederholtes Fehlverhalten trotz Abmahnung).
Beispiel: Der Arbeitnehmer wird in eine Position ohne Kundenkontakt versetzt, nachdem er mehrfach unhöflich gegenüber Kunden aufgetreten ist.
Personenbedingte Gründe gegeben sind (z. B. gesundheitliche Einschränkungen).
Beispiel: Ein Berufskraftfahrer verliert seinen Führerschein und wird in eine andere Tätigkeit im Lager versetzt.
Betriebsbedingte Gründe vorliegen (z. B. Schließung eines Standorts).
Beispiel: Der Mitarbeiter wird an einem anderen Unternehmensstandort weiterbeschäftigt.
Im Falle einer Änderungsschutzklage prüft das Gericht:
Ob die Gründe für die Kündigung in der Person, im Verhalten oder in dringenden betrieblichen Erfordernissen begründet sind.
Ob die vorgeschlagenen Änderungen notwendig sind und auf das erforderliche Maß beschränkt bleiben.
Ob die Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers erfolgt und die Änderungen für den Arbeitnehmer zumutbar sind.
Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht unterstütze ich Arbeitgeber bei der rechtssicheren Umsetzung von Änderungskündigungen und vertrete Arbeitnehmer bei der Überprüfung auf soziale Rechtfertigung im Kündigungs- oder Änderungsschutzverfahren.
Eine außerordentliche Änderungskündigung stellt eine spezielle Form der Kündigung im Arbeitsrecht dar. In diesem Fall kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos und bietet dem Arbeitnehmer gleichzeitig die Fortführung des Arbeitsverhältnisses unter anderen Bedingungen an. Diese Vertragsänderung muss der Arbeitnehmer umgehend annehmen – das bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“.
Wann ist sie wirksam?
Ein wichtiger Grund gemäß § 626 BGB muss vorliegen.
Die Vertragsänderung stellt das mildere Mittel zur Kündigung dar.
Bei ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern ist eine Auslauffrist notwendig.
Wann ist sie unwirksam?
Die Beteiligung des Betriebsrats fehlt.
Es gibt keine Zustimmung bei besonders geschützten Arbeitnehmern (z. B. Schwerbehinderte, Schwangere).
Ein wichtiger Grund oder unverhältnismäßige Bedingungen fehlen.
Als erfahrener Rechtsanwalt für Arbeitsrecht prüfe ich, ob eine außerordentliche Änderungskündigung wirksam ist und unterstütze Arbeitgeber bei der rechtssicheren Umsetzung. Arbeitnehmer vertrete ich bei Änderungsschutzklagen oder Kündigungsschutzklagen, um unzulässige Änderungen abzuwehren.
Wenn Sie als Arbeitnehmer eine Änderungskündigung erhalten, ist schnelles und überlegtes Handeln von großer Bedeutung. Ich empfehle eine umfassende Prüfung Ihrer Möglichkeiten, um rechtzeitig die beste Entscheidung zu treffen.
Welche Optionen habe ich?
Die Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt gemäß § 2 KSchG ist in der Regel die empfohlene Vorgehensweise.
Diese Option bietet Schutz, da ich parallel eine Änderungsschutzklage erheben kann. So bleibt mein Arbeitsplatz erhalten, bis ein Gericht über die Wirksamkeit entscheidet.
Wichtige Überlegungen vor der Annahme
Die Arbeit unter verschlechterten Bedingungen muss oft für die Dauer des Prozesses akzeptiert werden – dies kann Monate oder Jahre in Anspruch nehmen.
Bei unzumutbaren Änderungen (z. B. Versetzung an einen weit entfernten Standort) ist eine direkte Kündigungsschutzklage häufig sinnvoller.
Ich sollte prüfen, wie sich die Änderung langfristig auf meine Karriere auswirkt.
Fristen unbedingt einhalten!
Drei Wochen für die Annahme unter Vorbehalt
Drei Wochen für die Erhebung einer Änderungsschutz- oder Kündigungsschutzklage
Versäume ich diese Fristen, verliere ich mein Recht auf rechtliche Überprüfung (§ 4, § 7 KSchG).
Holen Sie sich frühzeitig rechtlichen Rat! Mit einer Rechtsschutzversicherung oder Unterstützung durch die Gewerkschaft ist das Prozessrisiko meist gering – der Nutzen oft erheblich.
Jetzt Beratung anfordern! Ich als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht unterstütze Sie dabei, die richtige Entscheidung bei einer Änderungskündigung zu treffen.
Eine Änderungskündigung stellt sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber eine rechtliche Herausforderung dar. Ich berate Sie umfassend im Arbeitsrecht und vertrete Ihre Interessen – sowohl außergerichtlich als auch vor dem Arbeitsgericht.
Meine Leistungen für Arbeitnehmer bei Änderungskündigungen
Haben Sie eine Änderungskündigung erhalten? Ich prüfe, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist und helfe Ihnen, die bestmögliche Strategie zu wählen:
Prüfung der Änderungskündigung auf Fehler und Unwirksamkeit
Beratung zur Annahme unter Vorbehalt und zur Änderungsschutzklage
Fristenüberwachung (z. B. Drei-Wochen-Frist für Klageeinreichung)
Vertretung bei Verhandlungen mit dem Arbeitgeber oder vor Gericht
Unterstützung bei Abfindungsverhandlungen oder Aufhebungsverträgen
Meine Leistungen für Arbeitgeber bei Änderungskündigungen
<spanPlanen Sie eine Änderungskündigung? Ich helfe Ihnen bei der rechtssicheren Gestaltung und Durchsetzung, um Risiken zu minimieren:
Rechtliche Prüfung, ob eine Änderungskündigung notwendig und zulässig ist
Erstellung eines rechtssicheren Änderungsangebots
Beratung zur sozialen Rechtfertigung und Vermeidung von Formfehlern
Beteiligung des Betriebsrats und Einhaltung gesetzlicher Vorschriften
Prozessvertretung bei Änderungsschutzklagen vor dem Arbeitsgericht
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Langjährige Erfahrung im Arbeitsrecht
Spezialisiertes Wissen für komplexe Kündigungsschutzverfahren
Maßgeschneiderte Strategien für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Hohe Erfolgsquote bei Verhandlungen und gerichtlichen Verfahren
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