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Kopien von Geschäftsunterlagen im Kündigungsschutzverfahren

Fachbeitrag im Arbeitsrecht

Kopien von Geschäftsunterlagen im Kündigungsschutzverfahren

Arbeitnehmer sind grundsätzlich nicht berechtigt, Geschäftsunterlagen ihres Arbeitgebers zu kopieren oder zu sichern, um sich auf einen möglichen Kündigungsschutzprozess vorzubereiten. Dieses Verbot gilt unabhängig davon, ob die Unterlagen in Papierform vervielfältigt, digital gespeichert oder etwa mit dem Smartphone abfotografiert werden.

Ein generelles prozessuales Verwertungsverbot existiert jedoch nicht. Das bedeutet: Auch rechtswidrig erlangte Informationen können im arbeitsgerichtlichen Verfahren unter Umständen dennoch berücksichtigt werden. Arbeitnehmer können diese etwa nutzen, um sich gegen eine Kündigung zu verteidigen oder um Zahlungsansprüche – beispielsweise auf Provisionen oder Boni – geltend zu machen.

Dabei sind zwei Konstellationen strikt zu unterscheiden:

1. Das Arbeitsverhältnis ist bereits beendet

Ist das Arbeitsverhältnis schon beendet, hält sich das Risiko bei der Verwendung der unrechtmäßig beschafften Unterlagen meist in Grenzen. Dem Arbeitgeber bleiben in solchen Fällen regelmäßig nur mögliche Schadensersatzansprüche – wobei sich oft schon die Frage stellt, worin ein konkreter Schaden überhaupt liegen soll.

Wichtig ist allerdings: Die Unterlagen dürfen ausschließlich dem eigenen Prozessbevollmächtigten überlassen werden. Eine Weitergabe an unbeteiligte Dritte kann durchaus Schadensersatzforderungen nach sich ziehen und sollte unbedingt vermieden werden.

2. Das Arbeitsverhältnis besteht noch fort

Solange der Arbeitnehmer noch um den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses streitet, ist äußerste Vorsicht geboten. In dieser Phase dürfen rechtswidrig erlangte Unterlagen keinesfalls in den Prozess eingeführt werden. Andernfalls kann dies dem Arbeitgeber ein außerordentliches Kündigungsrecht eröffnen.

Besonders problematisch ist dies bei langen Kündigungsfristen: Werden die Unterlagen noch während der laufenden Kündigungsfrist beim Arbeitsgericht eingereicht, kann der Arbeitgeber unter Umständen fristlos kündigen. Das Arbeitsverhältnis würde dann vorzeitig enden – ein Szenario, das unbedingt vermieden werden sollte.

Prozessuale Alternative: Vorlageanordnung

Die gute Nachricht: Es ist meist gar nicht erforderlich, die Unterlagen selbst vorzulegen. Die Zivilprozessordnung bietet mit den §§ 142 und 424 ZPO ein wirksames Instrument. Danach kann beantragt werden, dass der Prozessgegner – also der Arbeitgeber – zur Vorlage bestimmter Unterlagen verpflichtet wird.

Voraussetzung ist allerdings ein ausreichend substantiierter Sachvortrag. Dieser muss so konkret sein, dass der Arbeitgeber zur Stellungnahme gezwungen wird und das Gericht Anlass sieht, eine entsprechende Vorlageanordnung zu erlassen.

Gleiche Maßstäbe für den Arbeitgeber

Diese Grundsätze gelten auch umgekehrt: Hat sich der Arbeitgeber rechtswidrig Unterlagen beschafft, finden dieselben Regeln Anwendung. In bestimmten Fällen greift hier jedoch ein Beweis- oder Sachvortragsverwertungsverbot – insbesondere dann, wenn durch die illegale Beschaffung ein Grundrechtsverstoß vorliegt und dieser durch die Verwendung der Unterlagen im arbeitsgerichtlichen Verfahren fortgesetzt würde.

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