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Klarheit zur Befristung von Arbeitsverträgen im kirchlichen Bereich

Fachbeitrag im Arbeitsvertrag

Klarheit zur Befristung von Arbeitsverträgen im kirchlichen Bereich

Mit Urteil vom 7. Februar 2024 (Az. 7 AZR 367/22) hat das Bundesarbeitsgericht grundlegend zur Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge im kirchlichen Bereich Stellung genommen. Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die Frage, ob die besondere Eigenart der Tätigkeit eines Gemeindepastors einen sachlichen Grund für eine Befristung im Sinne des Teilzeit- und Befristungsgesetzes darstellen kann. Das Urteil hat erhebliche Bedeutung für Arbeitsverhältnisse in kirchlichen und religiösen Einrichtungen.

Rechtlicher Ausgangspunkt

Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG ist eine Befristung zulässig, wenn sie durch die Eigenart der Arbeitsleistung sachlich gerechtfertigt ist. Das BAG stellt klar, dass dieser Sachgrund insbesondere dann greifen kann, wenn das Arbeitsverhältnis in einem verfassungsrechtlich geschützten Bereich angesiedelt ist. Dazu zählen auch Tätigkeiten innerhalb kirchlicher Einrichtungen, die von der Religionsfreiheit erfasst sind.

Abwägung der widerstreitenden Interessen

Zentraler Bestandteil der Entscheidung ist eine einzelfallbezogene Abwägung. Das Gericht stellte das Interesse des Gemeindepastors an einer unbefristeten Beschäftigung dem verfassungsrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrecht der Kirche gegenüber. Maßgeblich war dabei, dass kirchliche Arbeitgeber ihre religiösen Angelegenheiten eigenständig regeln dürfen, sofern dies zur Wahrung ihres Glaubensauftrags erforderlich ist.

Eigenart der pastoralen Tätigkeit

Nach Auffassung des BAG weist die Tätigkeit eines Gemeindepastors eine besondere Prägung auf. Aufgaben wie die Leitung von Gottesdiensten, seelsorgerische Betreuung und die geistliche Führung der Gemeinde sind unmittelbar mit dem Glaubensverständnis der Religionsgemeinschaft verbunden. Diese Nähe zum kirchlichen Verkündigungsauftrag begründet eine besondere Vertrauensstellung und kann die Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.

Verfassungsrechtlicher Rahmen

Das Gericht betont ausdrücklich die Bedeutung der korporativen Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Diese schützt nicht nur die individuelle Glaubensausübung, sondern auch das Recht der Kirchen, ihre inneren Angelegenheiten selbstständig zu ordnen. Dazu kann – unter bestimmten Voraussetzungen – auch die Entscheidung gehören, Arbeitsverhältnisse befristet auszugestalten.

Fazit

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 7. Februar 2024 sorgt für zusätzliche Rechtssicherheit im kirchlichen Arbeitsrecht. Es bestätigt, dass die Befristung von Arbeitsverträgen im religiösen Kontext zulässig sein kann, wenn die konkrete Tätigkeit durch ihre Eigenart geprägt ist und eine sorgfältige Interessenabwägung erfolgt. Zugleich unterstreicht die Entscheidung die besondere Stellung kirchlicher Arbeitgeber und die Bedeutung der verfassungsrechtlich garantierten Religionsfreiheit bei der arbeitsvertraglichen Gestaltung.

 

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