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Mehr InformationenIn der arbeitsrechtlichen Praxis kommt es häufig zu Unsicherheiten, wenn Arbeitnehmer innerhalb eines kurzen Zeitraums an mehreren Erkrankungen leiden. Viele gehen davon aus, dass jede neue Diagnose automatisch eine neue Arbeitsunfähigkeit und damit auch einen erneuten Anspruch auf Entgeltfortzahlung begründet. Tatsächlich kommt es jedoch nicht auf die Anzahl der Erkrankungen an, sondern auf die Frage, ob eine neue eigenständige Arbeitsverhinderung vorliegt.
Maßgeblich ist der sogenannte Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls. Dieser besagt, dass es rechtlich nur auf die tatsächliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit ankommt. Bleibt ein Arbeitnehmer ohne zwischenzeitliche Genesung aufgrund mehrerer Erkrankungen durchgehend arbeitsunfähig, liegt lediglich ein einheitlicher Verhinderungsfall vor. In einem solchen Fall besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur einmal und ist auf maximal sechs Wochen begrenzt.
Besonders häufig stellt sich die Frage bei sich überschneidenden oder unmittelbar aufeinanderfolgenden Erkrankungen. Tritt während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine weitere Erkrankung hinzu oder schließt eine zweite Erkrankung nahtlos an die erste an, ohne dass der Arbeitnehmer zwischenzeitlich arbeitsfähig war, entsteht kein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die Arbeitsunfähigkeit gilt in diesem Fall als fortdauernd.
Eine andere rechtliche Bewertung kommt nur dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer zwischen den Erkrankungen zumindest kurzfristig wieder arbeitsfähig war. In diesem Fall kann ein neuer Verhinderungsfall vorliegen, der einen erneuten Anspruch auf Entgeltfortzahlung auslöst. Entscheidend ist jedoch, dass der Arbeitnehmer diese zwischenzeitliche Arbeitsfähigkeit auch nachweisen kann. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, wird rechtlich weiterhin von einer einheitlichen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen.
Die Beweislast liegt deshalb beim Arbeitnehmer, weil er nach § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung darlegen und beweisen muss. Dazu gehören nicht nur Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit, sondern auch der Nachweis einer tatsächlichen Genesung zwischen zwei Krankheitszeiträumen.
Der Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls ist seit Jahrzehnten gefestigte Rechtsprechung. Bereits mit Urteil vom 12. September 1967 (Az. 1 AZR 367/66) hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass es nicht auf die Anzahl der Erkrankungen, sondern auf die tatsächliche Arbeitsverhinderung ankommt. An dieser Rechtsauffassung hat sich bis heute nichts geändert.
Mehrere Erkrankungen führen nicht automatisch zu mehreren Ansprüchen auf Entgeltfortzahlung. Entscheidend ist, ob eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit vorliegt oder ob zwischenzeitlich eine nachweisbare Arbeitsfähigkeit bestand. Gerade bei längeren oder komplexen Krankheitsverläufen ist eine rechtliche Einordnung sinnvoll, um Fehlannahmen und finanzielle Nachteile zu vermeiden.
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