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EuGH: Fahrzeiten unter Arbeitgebervorgaben sind Arbeitszeit - auch für Mitfahrende

Fachbeitrag im Verkehrsrecht

EuGH: Fahrzeiten, die den Vorgaben des Arbeitgebers unterliegen, gelten als Arbeitszeit – auch für Mitfahrende.

Der Europäische Gerichtshof hat deutlich gemacht, dass Fahrtzeiten, die vollständig vom Arbeitgeber organisiert werden, als Arbeitszeit gelten. Dies betrifft auch Beschäftigte, die lediglich mitfahren. Dieses Urteil hat bedeutende Auswirkungen auf das Arbeitszeitrecht und die praktische Anwendung im Betrieb.

Hintergrund des Falls: Der Arbeitgeber organisiert die Fahrten vollständig.

In dem vorliegenden Fall waren Mitarbeiter eines spanischen Unternehmens täglich an verschiedenen Einsatzorten tätig. Um dorthin zu gelangen, fuhren sie zunächst zu einem vom Arbeitgeber festgelegten Stützpunkt, erhielten dort ein Firmenfahrzeug sowie Material und wurden anschließend als Team zu den jeweiligen Einsatzgebieten transportiert.

Der Arbeitgeber legte die Abfahrtszeit, die Route, das Fahrzeug und den Zeitpunkt der Rückkehr fest. Trotz dieser strengen organisatorischen Vorgaben wurden die Fahrtzeiten im Arbeitsvertrag nicht als Arbeitszeit definiert.

EuGH: Kriterien der Arbeitszeit klar erfüllt

Der EuGH entschied im Urteil vom 09.10.2025 (Az. C-110/24), dass solche Fahrten als Arbeitszeit zu betrachten sind.

Die Beschäftigten befanden sich während der Fahrt vollständig unter der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers und waren nicht in der Lage, ihre Zeit eigenständig zu gestalten. Die Tätigkeit war in den organisatorischen Ablauf des Arbeitgebers integriert, sodass alle Anforderungen der europäischen Arbeitszeitrichtlinie erfüllt waren.

Fremdbestimmung und das Fehlen von Dispositionsfreiheit als zentrale Argumente.

Entscheidend war, dass die Mitarbeitenden keinen Einfluss auf die Route, die Zeit oder das Transportmittel hatten. Sie waren weder in der Lage, privaten Interessen nachzugehen noch den Verlauf der Fahrt selbst zu gestalten. Somit waren die Fahrtzeiten untrennbar mit der Arbeitsleistung verbunden. Der EuGH hob hervor, dass Arbeitszeit immer dann gegeben ist, wenn Beschäftigte sich nicht frei bewegen oder ihre Zeit eigenständig nutzen können.

Bedeutung für Arbeitnehmer ohne festen Arbeitsort

Der Gerichtshof bezog sich auf frühere Urteile, wonach bei Außendienst oder Tätigkeiten ohne festen Arbeitsplatz bereits die Anfahrt zum Kunden als Arbeitszeit betrachtet werden kann.
In diesem Fall waren die Beschäftigten während der Fahrt im Dienste des Arbeitgebers tätig, da der Arbeitsort nicht auf den rein physisch ausgeübten Tätigkeitsort eingeschränkt werden darf. Die Tätigkeit beginnt mit dem Beginn der vom Arbeitgeber organisierten Fahrt.

Arbeitszeit ist nicht automatisch entgeltpflichtig.

Es bleibt von Bedeutung: Auch wenn eine Phase nach arbeitsrechtlichen Bestimmungen als Arbeitszeit anerkannt wird, ergibt sich daraus nicht automatisch eine Verpflichtung zur Vergütung.

Ob Reisezeiten zu vergüten sind, hängt von dem Tarifvertrag, dem Arbeitsvertrag oder gesetzlichen Regelungen ab. Es ist erlaubt, Reisezeiten niedriger zu vergüten, sofern der Mindestlohn insgesamt eingehalten wird. Hier existieren deutliche Unterschiede zwischen dem Arbeitszeitrecht und dem Vergütungsrecht.

Auswirkungen für deutsche Arbeitgeber und deren Betriebsabläufe

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