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Mehr InformationenWird im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt, dass ein als selbstständig eingesetzter Auftragnehmer nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben tatsächlich als Arbeitnehmer einzustufen ist, kann dies für den Auftraggeber erhebliche finanzielle Folgen haben.
In einem solchen Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge für die Vergangenheit vollständig nachzuzahlen. Dies umfasst sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil. Eine Übertragung der Haftung auf den Auftragnehmer ist rechtlich nicht möglich. Auch vertragliche Regelungen, die pauschal auf die einschlägigen Vorschriften des SGB IV verweisen, schützen nicht vor einer Inanspruchnahme durch die Sozialversicherungsträger.
Ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, entscheidet der zuständige Versicherungsträger im Wege einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Maßgeblich ist dabei nicht der Wortlaut des Vertrags, sondern die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Zusammenarbeit. Entscheidend ist, wie das Vertragsverhältnis im Alltag gelebt wird. Die Beweislast dafür, dass eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, trägt der Versicherungsnehmer.
Zentrale Anhaltspunkte für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen sowie die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers. Darüber hinaus können insbesondere folgende Umstände für eine abhängige Beschäftigung sprechen:
Je mehr dieser Merkmale vorliegen, desto höher ist das Risiko, dass eine Scheinselbstständigkeit angenommen wird.
Für Auftraggeber ist die Vermeidung von Scheinselbstständigkeit besonders wichtig, da sie für die Sozialversicherungsbeiträge in vollem Umfang haften. Sozialversicherungsträger können Beiträge grundsätzlich bis zu vier Jahre rückwirkend geltend machen. Bei vorsätzlicher Vorenthaltung verlängert sich dieser Zeitraum auf bis zu 30 Jahre (§ 25 SGB IV). Ein Rückgriff des Arbeitgebers auf den Arbeitnehmer wegen der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung ist nur in engen gesetzlichen Grenzen zulässig und lediglich durch Einbehalt der folgenden drei monatlichen Vergütungszahlungen möglich (§ 28g SGB IV).
Bestehen Zweifel bei der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung einer Erwerbstätigkeit, kann ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragt werden. Die rechtliche Grundlage bildet § 7a SGB IV. Antragsberechtigt sind sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer. Wird im Rahmen des Verfahrens eine Versicherungspflicht festgestellt, tritt diese grundsätzlich erst mit Bekanntgabe der Entscheidung ein. Rückwirkende Beitragsforderungen für vergangene Zeiträume sind damit regelmäßig ausgeschlossen.
Da das rechtliche und finanzielle Risiko einer Scheinselbstständigkeit nahezu vollständig beim Auftraggeber liegt, stellt das Statusfeststellungsverfahren den sichersten Weg dar, um frühzeitig Rechtssicherheit zu schaffen und kostspielige Nachzahlungen zu vermeiden.
Gerade in den ersten zwei Jahren nach Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit gelten im Sozialversicherungsrecht zahlreiche Vereinfachungen. Eine frühzeitige Prüfung der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung kann daher insbesondere für Existenzgründer sinnvoll sein.
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