Wer nach einer Kündigung auf Annahmeverzugslohn hofft, sollte sich nicht in Sicherheit wiegen. Das Bundesarbeitsgericht hat in den letzten Jahren deutlich gemacht: Auch im Annahmeverzug gilt die Pflicht, den Schaden gering zu halten. Einfach abwarten und trotzdem Gehalt verlangen – das funktioniert nicht. Der Weg zur Vergütung ohne Arbeit ist mit klaren Pflichten verbunden.
Wer sich erfolgreich gegen eine Kündigung wehrt, kann grundsätzlich rückwirkend sein Gehalt verlangen. Allerdings nur, wenn er keine zumutbare Beschäftigung „böswillig“ abgelehnt oder unterlassen hat (§ 11 Nr. 2 KSchG, § 615 S. 2 BGB).
Mit Urteil vom 12. Februar 2025 (Az. 5 AZR 53/23) hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt: Während der laufenden Kündigungsfrist besteht keine Pflicht, ein neues Arbeitsverhältnis anzunehmen. Erst nach Ablauf dieser Frist müssen Arbeitnehmer aktiv werden.
Arbeitgeber, die vermeiden möchten, über lange Zeit Annahmeverzugslohn zu zahlen, sollten strategisch vorgehen:
Der Anspruch auf Annahmeverzugslohn ist kein Selbstläufer. Wer im Kündigungsschutzverfahren obsiegt, steht finanziell nicht automatisch besser da. Arbeitnehmer müssen sich aktiv um neue Beschäftigung bemühen – sonst droht der Verlust des Lohnanspruchs. Arbeitgeber wiederum können mit gezielten Maßnahmen vorbeugen und rechtzeitig die richtigen vertraglichen Regelungen treffen.