Die Geschäftsidee steht, die Mitgründer sind gefunden, und der erste Kunde wartet. Was in dieser Phase häufig zu kurz kommt, ist der Gesellschaftsvertrag. Wer ihn aus einem Muster kopiert oder ganz auf ihn verzichtet, überlässt die Regeln der Zusammenarbeit dem Gesetz. Das funktioniert, solange alle einer Meinung sind. Beim ersten Streit über Gewinn, Arbeitseinsatz oder den Ausstieg eines Gesellschafters zeigt sich, dass die gesetzlichen Regelungen selten zu dem passen, was die Gründer eigentlich wollten.
Der Gesellschaftsvertrag ist die Verfassung des Unternehmens. Er legt fest, wer entscheidet, wer haftet, wie Gewinne verteilt werden, was bei Tod, Kündigung oder Insolvenz eines Gesellschafters geschieht und wie Streitigkeiten gelöst werden. Bei Kapitalgesellschaften wie GmbH und UG ist er zudem Voraussetzung für die Eintragung im Handelsregister und damit für die Haftungsbeschränkung. Bei Personengesellschaften bestimmt er, ob und wie die Gesellschafter persönlich haften. Seit der Reform des Personengesellschaftsrechts zum 1. Januar 2024 haben sich zudem zentrale gesetzliche Grundregeln für die GbR geändert.
Dieser Beitrag erklärt, welche Rechtsformen zur Wahl stehen, welche Inhalte ein Gesellschaftsvertrag zwingend und welche er sinnvollerweise enthalten sollte, welche Formvorschriften gelten, welche Klauseln im Gesellschafterstreit entscheiden und warum Muster nur ein Ausgangspunkt sein können.
Vor dem Gesellschaftsvertrag steht die Wahl der Rechtsform. Sie bestimmt Haftung, Gründungsaufwand, Besteuerung, Publizitätspflichten und die Flexibilität der Vertragsgestaltung. Das deutsche Gesellschaftsrecht unterscheidet Personengesellschaften, bei denen die Gesellschafter grundsätzlich persönlich haften, und Kapitalgesellschaften, bei denen die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist.
Zu den Personengesellschaften gehören die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) einschließlich der GmbH & Co. KG, die Partnerschaftsgesellschaft für freie Berufe (PartG und PartG mbB) sowie die stille Gesellschaft als reine Innengesellschaft. Die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) ist eine Sonderform für grenzüberschreitende Kooperationen. Kapitalgesellschaften sind die GmbH, die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als Variante der GmbH mit geringerem Stammkapital, die Aktiengesellschaft (AG), die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) und die Europäische Gesellschaft (SE). Die eingetragene Genossenschaft (eG) folgt eigenen Regeln nach dem Genossenschaftsgesetz.
Für die meisten Gründungen kommen GbR, GmbH, UG und GmbH & Co. KG in Betracht. Die GbR ist formlos und ohne Mindestkapital zu gründen, alle Gesellschafter haften aber unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Die GmbH erfordert 25.000 Euro Stammkapital, wovon bei Gründung mindestens 12.500 Euro eingezahlt sein müssen, und eine notarielle Beurkundung. Dafür haftet grundsätzlich nur die Gesellschaft. Die UG kann bereits mit einem Euro Stammkapital gegründet werden, muss aber nach § 5a GmbHG jährlich ein Viertel des Gewinns in eine Rücklage einstellen, bis das Stammkapital der GmbH erreicht ist. Die GmbH & Co. KG verbindet die Haftungsbeschränkung mit der steuerlichen Transparenz einer Personengesellschaft.
Lassen Sie die Rechtsform anwaltlich prüfen, bevor der Vertrag entworfen wird. Ein späterer Formwechsel ist möglich, kostet aber Zeit, Notar- und Registergebühren und kann steuerliche Folgen auslösen.
Der Gesellschaftsvertrag der GmbH, dort auch Satzung genannt, muss nach § 3 Abs. 1 GmbHG vier Angaben zwingend enthalten: die Firma und den Sitz der Gesellschaft, den Gegenstand des Unternehmens, den Betrag des Stammkapitals sowie die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen seine Einlage übernimmt. Fehlt eine dieser Angaben, lehnt das Registergericht die Eintragung ab. Dieselben Anforderungen gelten für die Unternehmergesellschaft.
Der Vertrag bedarf nach § 2 Abs. 1 GmbHG der notariellen Beurkundung. Seit August 2022 ist die Gründung auch online im Videoverfahren mit dem Notar möglich, sofern die Einlagen in bar geleistet werden. Für einfache Gründungen mit höchstens drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer stellt § 2 Abs. 1a GmbHG ein Musterprotokoll zur Verfügung, das Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste zusammenfasst und die Notarkosten senkt. Das Musterprotokoll lässt aber keinerlei individuelle Regelungen zu. Wer mehr als die gesetzlichen Grundregeln will, braucht eine individuelle Satzung.
Die Gesellschaft entsteht als GmbH erst mit der Eintragung im Handelsregister. Bis dahin besteht eine Vorgesellschaft, für deren Verbindlichkeiten die Handelnden nach § 11 Abs. 2 GmbHG persönlich haften. Zur Anmeldung müssen die Geschäftsführer versichern, dass die Einlagen geleistet wurden und zu ihrer freien Verfügung stehen. Falsche Angaben sind strafbar. Nach der Eintragung ist jede Änderung des Gesellschaftsvertrags nach § 53 GmbHG erneut notariell zu beurkunden und bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
Über die Pflichtinhalte hinaus regelt das Gesetz vieles nur als Auffanglösung. Geschäftsanteile sind nach § 15 GmbHG frei veräußerbar, der Gewinn wird nach § 29 GmbHG im Verhältnis der Geschäftsanteile verteilt, Beschlüsse werden nach § 47 GmbHG mit einfacher Mehrheit gefasst, und die Einziehung von Geschäftsanteilen ist nach § 34 GmbHG nur zulässig, wenn die Satzung sie ausdrücklich vorsieht. Wer diese Regeln nicht anpasst, muss mit ihnen leben.
Lassen Sie die Satzung anwaltlich entwerfen, bevor der Notartermin vereinbart wird. Der Notar beurkundet, was ihm vorgelegt wird, und prüft nicht, ob die Regelungen zu den Zielen der Gesellschafter passen.
Zum 1. Januar 2024 hat das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) das Recht der GbR grundlegend neu gefasst. Die GbR ist nach § 705 Abs. 2 BGB rechtsfähig, wenn sie am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Sie kann sich in das neu geschaffene Gesellschaftsregister eintragen lassen und führt dann den Zusatz eGbR. Die Eintragung ist freiwillig, wird aber zur Pflicht, wenn die GbR Grundstücke erwerben, Anteile an einer GmbH halten oder selbst als Gesellschafterin in ein Register eingetragen werden will.
Auch die gesetzlichen Grundregeln haben sich geändert. Stimmrechte und Gewinnanteile richten sich nach § 709 Abs. 3 BGB vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen, hilfsweise nach dem Verhältnis der Beiträge und erst zuletzt nach Köpfen. Tod, Kündigung oder Insolvenz eines Gesellschafters führen nach § 723 BGB nicht mehr zur Auflösung der Gesellschaft, sondern zu seinem Ausscheiden, die Gesellschaft wird mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Das Beschlussmängelrecht der GbR bleibt weiterhin nicht gesetzlich geregelt, sodass fehlerhafte Beschlüsse ohne vertragliche Regelung nichtig sind und jederzeit angegriffen werden können.
Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist für die GbR nicht vorgeschrieben. Sie entsteht auch durch mündliche Vereinbarung oder schlüssiges Verhalten, etwa wenn zwei Personen gemeinsam ein Geschäft betreiben. Gerade deshalb ist ein schriftlicher Vertrag unverzichtbar: Ohne ihn gelten die gesetzlichen Regelungen, und im Streitfall lässt sich nicht beweisen, was vereinbart war. Der Vertrag sollte Zweck, Beiträge, Beteiligungsverhältnisse, Geschäftsführung, Vertretung, Beschlussfassung, Gewinnverteilung, Entnahmen, Kündigung, Ausscheiden, Abfindung und Nachfolge regeln. Für OHG und KG gelten die Vorschriften der §§ 105 ff. HGB, die ebenfalls durch das MoPeG angepasst wurden. Die Anmeldung zum Handelsregister ist hier Pflicht.
Bestehende GbR-Verträge aus der Zeit vor 2024 sollten überprüft werden. Verweise auf die alten Paragrafen des BGB, Regelungen zur Auflösung bei Tod eines Gesellschafters und Klauseln zur Gesamthand passen nicht mehr zur neuen Rechtslage und können zu Auslegungsstreit führen.
Die Qualität eines Gesellschaftsvertrags zeigt sich nicht bei der Gründung, sondern im Konflikt. Die folgenden Regelungsbereiche sollten in jedem individuell gestalteten Vertrag enthalten sein:
Bei Gründungen mit Investoren oder mehreren aktiven Gründern kommen Regelungen zu Vesting, also dem zeitabhängigen Erwerb der Anteile, sowie Mitverkaufsrechte und Mitverkaufspflichten hinzu. Diese werden häufig in einer gesonderten Gesellschaftervereinbarung geregelt, die nicht im Handelsregister einsehbar ist. Unzulässig sind dagegen Klauseln, die einen Gesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft ausschließen, sogenannte Hinauskündigungsklauseln. Sie sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nichtig.
Muster für Gesellschaftsverträge sind im Internet und bei Notaren verfügbar. Sie bilden die gesetzlichen Mindestanforderungen ab und eignen sich für Gesellschaften, in denen ein einziger Gesellschafter sämtliche Anteile hält. Sobald mehrere Personen beteiligt sind, greifen Muster zu kurz. Sie regeln nicht, was geschieht, wenn ein Gründer ausfällt, weniger arbeitet als vereinbart, ein Konkurrenzunternehmen aufbaut oder seine Anteile an Dritte verkaufen will. Genau diese Fälle entscheiden aber über Bestand und Wert der Gesellschaft.
Ein weiteres Risiko sind veraltete oder widersprüchliche Vorlagen. Muster aus der Zeit vor dem MoPeG verweisen auf nicht mehr geltende Paragrafen. Vorlagen für die GmbH enthalten mitunter Klauseln, die das Registergericht beanstandet, oder Abfindungsregelungen, die der Rechtsprechung nicht standhalten. Werden Muster für verschiedene Rechtsformen vermischt, entstehen Regelungen, die für die gewählte Gesellschaft gar nicht gelten können.
Fehler im Gesellschaftsvertrag haben unterschiedliche Folgen. Fehlt bei der GmbH ein Pflichtinhalt oder die notarielle Form, wird die Gesellschaft nicht eingetragen, und die Gründer haften persönlich für alle Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft. Einzelne unwirksame Klauseln führen in der Regel nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrags, sondern werden durch die gesetzliche Regelung ersetzt, was häufig das Gegenteil des Gewollten bewirkt. Regelungslücken werden von Gerichten durch ergänzende Vertragsauslegung geschlossen, deren Ergebnis für die Gesellschafter kaum vorhersehbar ist.
Ein individuell gestalteter Vertrag kostet bei der Gründung mehr als ein Muster. Gemessen an den Kosten eines Gesellschafterstreits, eines Gerichtsverfahrens über die Abfindung oder einer gescheiterten Nachfolge ist der Mehraufwand gering. Für die anwaltliche Beratung bei der Vertragsgestaltung fallen zudem keine Notargebühren an, diese entstehen nur für die Beurkundung selbst.
Lassen Sie ein Muster zumindest anwaltlich prüfen, bevor Sie es verwenden, und lassen Sie bei mehreren Gesellschaftern einen individuellen Vertrag erstellen. Die Prüfung dauert Stunden, der Streit über eine unpassende Klausel Jahre.
Rechtsanwalt Sönke Höft berät in Hamburg Gründer, Gesellschafter und Geschäftsführer bei der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, bei Gründungen und bei der Anpassung bestehender Verträge. Die Begleitung folgt einem festen Ablauf:
Die Kosten für anwaltliche Beratung, Notar und Registergericht werden vorab transparent besprochen, damit die Gründung ohne finanzielle Überraschungen verläuft.
Lassen Sie Ihren Gesellschaftsvertrag anwaltlich gestalten oder prüfen, bevor er beurkundet oder unterschrieben wird. Nach der Gründung erfordert jede Änderung die Zustimmung aller oder einer qualifizierten Mehrheit der Gesellschafter, die im Streitfall nicht mehr zu erreichen ist.