Die betriebliche Mitbestimmung erfolgt über eine demokratisch gewählte und legitimierte Interessenvertretung, nämlich den Betriebsrat in privatwirtschaftlichen Unternehmen und den Personalrat im öffentlichen Dienst. Diese Einbindung der Mitarbeiter in die Entscheidungsprozesse des Unternehmens hat nachgewiesenermaßen positive Auswirkungen auf ihr Engagement, ihre Zugehörigkeit und ihr Verantwortungsbewusstsein. Jedoch geht die Bedeutung des Betriebs- und Personalrates über die bloße Wahrnehmung von Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechten hinaus, da sie unmittelbar mit innerbetrieblichen Strukturen verknüpft sind.
Um meinen Mandanten in Bezug auf die Aufgaben und Befugnisse des Betriebsrats Klarheit zu verschaffen, biete ich in meiner Kanzlei kompetente und engagierte rechtliche Unterstützung an.
Ich bin hoch qualifiziert im Bereich des Betriebsverfassungsrechts und stehe Ihnen als Betriebsrat gerne zur Seite.
Falls es während der Betriebswahl zu strafrechtlich relevanten Vorfällen gekommen sein sollte oder Sie in Ihrer Arbeit als Betriebsrat behindert wurden, stehe ich Ihnen zur Verfügung, um Ihre Rechte und Interessen zu schützen.
Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats sind im Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) an verschiedenen Stellen geregelt:
§ 87 BetrVG in sozialen Angelegenheiten
§ 91 BetrVG menschengerechte Gestaltung der Arbeit
§ 94 BetrVG Personalfragebogen und Beurteilungsgrundsätze § 95 BetrVG für personelle Auswahlrichtlinien
§§ 97 f. BetrVG Einführung und Durchführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen
§§ 99 f. BetrVG in personellen Angelegenheiten
§ 106 BetrVG in wirtschaftlichen Angelegenheiten
§ 112 BetrVG Sozialplan
Die Mitbestimmung kann in unterschiedlicher Stärke ausgeprägt sein. Man kann unterschiedliche Ausprägungen der Mitbestimmung unterscheiden:
Stufe 1: Informations- und Beratungsrechte
Der Fokus liegt auf wirtschaftlichen Angelegenheiten im Betrieb.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsrat frühzeitig und umfassend über Fragen der Unternehmensplanung zu informieren.
Der Betriebsrat muss in die Überlegungen des Arbeitgebers einbezogen werden, bevor Entscheidungen getroffen werden.
Stufe 2: Anhörungsrechte
Wenn der Arbeitgeber beispielsweise einem Beschäftigten kündigen will, greifen die Anhörungsrechte des Betriebsrats.
Der Betriebsrat hat das Recht, zur beabsichtigten Kündigung Stellung zu nehmen.
Selbst bei Widerspruch des Betriebsrats kann der Arbeitgeber die Kündigung aussprechen.
Ein Beschäftigter, der gegen die Kündigung Klage erhebt, bleibt während des Kündigungsschutzverfahrens im Betrieb.
Eine Kündigung, die ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochen wurde, ist unwirksam.
Die Betriebsräte müssen überprüfen, ob der Arbeitgeber Fehler im Anhörungsverfahren gemacht hat.
Stufe 3: Zustimmungsverweigerungsrechte
Der Betriebsrat benötigt die Zustimmung des Arbeitgebers für personelle Angelegenheiten.
Beispiele hierfür sind die Versetzung eines Mitarbeiters oder die Neueinstellung von Beschäftigten.
Wenn der Betriebsrat seine Zustimmung verweigert, muss der Arbeitgeber vor das Arbeitsgericht gehen.
Das Arbeitsgericht kann die Zustimmung des Betriebsrats ersetzen.
Stufe 4: Erzwingbare Mitbestimmung
Dieses Recht wird auch als Mitwirkungsrecht des Betriebsrats bezeichnet.
Bereiche, in denen das Mitwirkungsrecht angewendet wird, sind die Arbeitszeitgestaltung, Urlaubsplanung, Personalrichtlinien und die Qualifizierung von Beschäftigten.
Der Betriebsrat kann einen Unterlassungsanspruch gegen den Arbeitgeber geltend machen.
Der Betriebsrat kann auch Initiativen ergreifen, um bisher ungeregelte Angelegenheiten zu klären.
Beispiele hierfür sind die Regelung der privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz oder die Einführung von Kurzarbeit zur Vermeidung von Kündigungen.
Der Betriebsrat kann Regelungen vorschlagen und auf Verhandlungen drängen.
Wenn der Arbeitgeber den Vorschlag ablehnt, kann der Betriebsrat eine Einigungsstelle anrufen.
Wenn dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zusteht, darf der Arbeitgeber ohne die Zustimmung des Betriebsrats keine Regelung treffen.
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats muss auch in Eilfällen beachtet werden.
Eilfälle sind nicht genau vorhersehbare Ereignisse, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auftreten können.
Beispiel: Anordnung von Mehrarbeit aufgrund von Maschinenausfällen.
Nur in Notfällen entfällt das Mitbestimmungsrecht.
Notfälle sind völlig unvorhergesehene Ereignisse, bei denen vernünftigerweise nicht mit ihrem Eintritt gerechnet werden kann.
Beispiel: Brand im Betrieb.
Rechtsanwälte haben drei Möglichkeiten, um gegen die Verletzung von Mitbestimmungsrechten gemäß § 87 BetrVG vorzugehen:
Beantragung beim Arbeitsgericht, um den Arbeitgeber zur Unterlassung grober Verstöße zu zwingen (z. B. heimliche Installation von Überwachungskameras).
Anspruch auf Unterlassung mitbestimmungswidriger Maßnahmen, mit der Möglichkeit zur Festsetzung von Zwangsgeldern gemäß § 888 ZPO.
Aufruf der Einigungsstelle gemäß § 76 Abs. 5 BetrVG, um die strittige Angelegenheit dort zu klären und zu regeln.
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