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Die Arbeitsbedingungenrichtlinie schreibt spezielle umfangreiche Verpflichtungen des Arbeitgebers vor, über die wesentlichen Aspekte des Arbeitsverhältnisses zu informieren. Die EU-Richtlinie 2019/1152 hat insbesondere das Nachweisgesetz (NachwG) verschärft. Als Arbeitgeber müssen Sie ab sofort Folgendes beachten:
Die Vertragsbedingungen dürfen nicht mehr innerhalb eines Monats nach Arbeitsbeginn schriftlich mitgeteilt werden. Es gibt nun drei verschiedene Fristenstufen.
Neue „Kernbedingungen“ müssen bereits am ersten Tag der Arbeitsleistung schriftlich ausgehändigt werden. Auch anzugeben sind:
Anordnung, Voraussetzung und Vergütung von Überstunden (soweit vereinbart).
Die Zusammensetzung und Art der Auszahlung des Gehalts sowie
vereinbarte Ruhepausen/-zeiten.
Bei Schichtarbeit: das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen.
Danach haben Sie als Arbeitgeber eine Frist von 7 Tagen, um dem Arbeitnehmer weitere Bedingungen schriftlich nachzuweisen. Neu hinzugekommen sind:
Dauer einer Probezeitvereinbarung, die Möglichkeiten und Voraussetzungen für die Anordnung von Überstunden bei einer Überstundenvereinbarung.
Weiter wurden die Bedingungen der alten Fassung konkretisiert.
Die neu aufgenommenen Vertragsbedingungen müssen innerhalb eines Monats nach Beginn des Arbeitsverhältnisses ausgehändigt werden.
Zusätzlich genügt die Angabe der Kündigungsfrist nicht mehr. Sie haben die Pflicht, den Arbeitnehmer über das Kündigungsverfahren zu informieren.
Künftig müssen Arbeitnehmer auch über die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage informiert werden. Daneben bleiben die üblichen Vertragsinhalte wie die zwingende Schriftform einer Kündigung und die Kündigungsfrist bestehen.
Wenn Sie während eines laufenden Arbeitsverhältnisses Änderungen der Arbeitsbedingungen planen, müssen diese zukünftig am Tag, an dem sie wirksam werden, dem Arbeitnehmer mitgeteilt werden. Die Monatsfrist findet dann keine Anwendung.
Dabei müssen die wesentlichen Arbeitsbedingungen fristgerecht schriftlich mitgeteilt werden.
Dies gilt auch für bereits bestehende Arbeitsverhältnisse, wenn der Arbeitnehmer dies verlangt.
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Diese Anforderung ist erfüllt, wenn der Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen und dem Arbeitnehmer eine Vertragsurkunde übergeben wird. Alternativ können die wesentlichen Bedingungen des Vertrags ausgedruckt und vom Arbeitgeber unterschrieben werden, bevor sie dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden.