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Mehr InformationenViele Arbeitnehmer sind erstaunt, wenn sie ein Kündigungsschreiben erhalten, das keinen spezifischen Kündigungsgrund angibt. Aber ist das rechtlich überhaupt zulässig? Die Antwort darauf hängt davon ab, wer die Kündigung ausspricht und um welche Art von Kündigung es sich handelt.
In Deutschland gilt der Grundsatz der ordentlichen Kündigung:
Ein Arbeitgeber hat das Recht, ein Arbeitsverhältnis unter Beachtung der gesetzlichen oder vertraglich festgelegten Frist zu kündigen, ohne im Kündigungsschreiben einen bestimmten Grund angeben zu müssen.
Diese Form der Kündigung ermöglicht es dem Unternehmen, flexibel auf betriebliche Veränderungen zu reagieren, wie etwa Umstrukturierungen, Stellenabbau oder strategische Neuausrichtungen.
Sie unterscheidet sich deutlich von der außerordentlichen (fristlosen) Kündigung, die ausschließlich bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen zulässig ist und eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ermöglicht.
Trotz dieser grundsätzlichen Freiheit ist die ordentliche Kündigung nicht ohne Einschränkungen zulässig:
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt zahlreiche Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen.
Dies gilt zum Beispiel bei fehlender sozialer Rechtfertigung oder bei formalen Fehlern.
Ich berate Sie kompetent zu allen Fragen bezüglich der ordentlichen Kündigung, des Kündigungsschutzes, der Abfindung und der Weiterbeschäftigung. Fordern Sie jetzt eine unverbindliche Ersteinschätzung an – ich setze Ihre arbeitsrechtlichen Ansprüche konsequent durch.
Obwohl in Deutschland grundsätzlich eine Kündigung ohne Angabe eines Grundes möglich ist, gilt folgendes:
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt Arbeitnehmer vor willkürlichen Entlassungen – insbesondere wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und im Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind.
In solchen Fällen ist eine Kündigung nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Das bedeutet, ich als Arbeitgeber muss nachweisen, dass die Kündigung auf einem der folgenden Gründe beruht:
Betriebsbedingte Kündigung: beispielsweise durch Arbeitsplatzabbau, Umstrukturierungen oder Outsourcing
Personenbedingte Kündigung: z. B. bei dauerhafter Krankheit oder fehlender Eignung
Verhaltensbedingte Kündigung: z. B. bei wiederholtem Fehlverhalten oder Pflichtverstößen
Nur wenn einer dieser Gründe nachvollziehbar vorliegt und ich die Kündigung ordnungsgemäß begründe, gilt sie als sozial gerechtfertigt.
Ich als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht prüfe, ob Ihre Kündigung sozial gerechtfertigt ist und unterstütze Sie bei einer Kündigungsschutzklage, Abfindungsverhandlung oder Weiterbeschäftigung. Kontaktieren Sie mich jetzt für eine schnelle Ersteinschätzung – ich setze Ihre Rechte durch.
Die außerordentliche Kündigung – auch als fristlose Kündigung bezeichnet – ist im Arbeitsrecht nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung endet das Arbeitsverhältnis hierbei sofort, ohne dass eine Kündigungsfrist eingehalten werden muss.
Eine Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung ist ein wichtiger Grund gemäß § 626 BGB.
Das bedeutet: Es ist für mich als kündigenden Arbeitgeber (oder Arbeitnehmer) unzumutbar, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen.
Mögliche Gründe für eine fristlose Kündigung sind:
Schwerwiegender Diebstahl oder Betrug
Grobe Pflichtverletzung (zum Beispiel beharrliche Arbeitsverweigerung, tätliche Angriffe, massive Beleidigungen)
Vertrauensbruch oder Geheimnisverrat
Störung des Betriebsfriedens
Wichtig: Vor der fristlosen Kündigung muss in der Regel eine Abmahnung erfolgen – es sei denn, das Fehlverhalten ist so gravierend, dass eine Abmahnung unzumutbar ist.
Arbeitnehmer, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit ihrer Kündigung haben, können diese gerichtlich überprüfen lassen.
Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage prüft das Arbeitsgericht, ob die Kündigung den gesetzlichen Anforderungen entspricht und ein sozial gerechtfertigter Grund gemäß dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vorliegt.
Kann der Arbeitgeber den Kündigungsgrund nicht ausreichend darlegen oder nachweisen, kann das Gericht die Kündigung für unwirksam erklären – was zur Folge hat, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht oder eine Abfindung ausgehandelt werden kann.
Nicht jede Kündigung orientiert sich ausschließlich an den allgemeinen gesetzlichen Vorgaben. In vielen Fällen gelten abweichende Regelungen durch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder spezielle Arbeitsverträge.
Diese können individuelle Kündigungsgründe, abweichende Fristen oder besonderen Kündigungsschutz beinhalten – beispielsweise im öffentlichen Dienst, in der Pflege, im Handwerk oder in der Industrie.
Deshalb ist es entscheidend, vor jeder rechtlichen Bewertung die vertraglichen und tariflichen Grundlagen sorgfältig zu prüfen.
Besonders wichtig wird dies bei:
Kündigungen in tarifgebundenen Betrieben
Branchenspezifischen Sonderregelungen
Vertragsklauseln mit erweiterten oder eingeschränkten Kündigungsrechten
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