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Gesellschafterausschluss und Einziehung von Geschäftsanteilen

Fachbeitrag im Gesellschaftsrecht

Voraussetzungen für die Einziehung gemäß § 34 GmbHG, Beschlussfassung bei Gesellschafterkonflikten sowie Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters

Geht das Vertrauen zwischen Gesellschaftern verloren, legt der Konflikt rasch die gesamte Gesellschaft lahm. Als schärfstes Mittel steht dann der Ausschluss des problematischen Gesellschafters zur Verfügung, meist durch Einziehung seines Geschäftsanteils. Die Anforderungen sind streng, die Fehlerrisiken erheblich, und ein fehlgeschlagener Beschluss verschlimmert die Auseinandersetzung weiter. Dieser Beitrag stellt Voraussetzungen, Verfahren und Abfindungsfragen im Überblick dar.

Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters: wichtiger Grund als Voraussetzung

Ein Gesellschafter kann gegen seinen Willen nur dann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Voraussetzung ist, dass sein Verbleiben in der Gesellschaft für diese und die übrigen Gesellschafter unzumutbar geworden ist. Die Anforderungen sind hoch, denn der Ausschluss stellt einen massiven Eingriff in die Mitgliedschaftsrechte dar und kommt ausschließlich als letzte Option in Betracht, nachdem mildere Mittel wie eine Abmahnung, die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis oder organisatorische Anpassungen erfolglos geblieben sind.

Als wichtige Gründe werden insbesondere diese Fallgruppen anerkannt:

  • Schwere Pflichtverletzungen: Untreue zum Nachteil der Gesellschaft, widerrechtliche Entnahmen aus der Kasse, Fälschung von Buchführungsunterlagen oder Preisgabe vertraulicher Geschäftsinformationen.
  • Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot: Gründung oder Betrieb eines konkurrierenden Unternehmens oder gezieltes Abwerben von Geschäftspartnern und Personal.
  • Nachhaltige Zerrüttung: ein unwiderruflich gestörtes Vertrauensverhältnis, das die Beschlussfähigkeit der Gesellschaft blockiert, soweit die Störung hauptsächlich dem betroffenen Gesellschafter zuzurechnen ist.
  • Beharrliche Blockade: fortgesetzte Behinderung erforderlicher Gesellschafterbeschlüsse unter Missachtung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht.

Wesentlich ist die Unterscheidung zum freiwilligen Austritt. Wer von sich aus ausscheiden möchte, benötigt entweder die Übertragung seines Geschäftsanteils, für die meist die Zustimmung der übrigen Gesellschafter erforderlich ist, oder eine Kündigung aus wichtigem Grund, die nur unter engen Bedingungen zulässig ist. Oft prallen beide Interessen aufeinander: Der eine möchte gehen, der andere möchte ihn entfernen. In solchen Konstellationen entscheidet weniger die rechtliche Position als vielmehr die Anteilsbewertung und die Frage der Finanzierbarkeit des Ausstiegs.

Fehlt eine Satzungsregelung, wird der Ausschluss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch eine Ausschließungsklage der Gesellschaft vollzogen, die auf einem entsprechenden Gesellschafterbeschluss basiert. Sieht die Satzung hingegen eine Einziehungs- oder Zwangsabtretungsklausel vor, ist dieser Weg in der Regel zügiger und hat praktischen Vorrang.

Sorgen Sie dafür, dass der Sachverhalt vor jedem weiteren Schritt lückenlos dokumentiert wird, denn die Darlegung des wichtigen Grundes ist später prozessentscheidend.

Einziehung gemäß § 34 GmbHG: Satzungsgrundlage, Beschluss und Wirkung

Durch die Einziehung erlischt der Geschäftsanteil vollständig. Gemäß § 34 Abs. 1 GmbHG ist sie ausschließlich dann rechtlich zulässig, wenn der Gesellschaftsvertrag sie ausdrücklich vorsieht. Bei einer Zwangseinziehung gegen den Willen des betroffenen Gesellschafters fordert § 34 Abs. 2 GmbHG darüber hinaus, dass die maßgeblichen Voraussetzungen bereits zu dem Zeitpunkt in der Satzung verankert waren, als der Gesellschafter seinen Geschäftsanteil erworben hat. Eine später hinzugefügte Regelung entfaltet gegen ihn keine Wirkung.

Den Einziehungsbeschluss fasst die Gesellschafterversammlung. Liegt der wichtige Grund in der Person des betroffenen Gesellschafters, ist dieser vom Stimmrecht ausgeschlossen und kann über seine eigene Einziehung nicht abstimmen. Insbesondere bei der Zwei-Personen-GmbH entstehen dadurch wechselseitige Ausschlussbeschlüsse, in denen beide Gesellschafter versuchen, den jeweils anderen auszuschließen; maßgeblich ist dann, welche Seite den wichtigen Grund überwiegend und zuerst herbeigeführt hat.

Laut der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entfaltet der Einziehungsbeschluss seine Wirksamkeit bereits im Moment der Bekanntgabe gegenüber dem betroffenen Gesellschafter und nicht erst bei Zahlung der Abfindungssumme (BGH, Urteil vom 24.01.2012, II ZR 109/11). Der Gesellschafter verliert dadurch unmittelbar seine Mitgliedschaftsrechte, sein Abfindungsanspruch bleibt jedoch bestehen. Zusätzlich wird vorausgesetzt, dass die Abfindung aus frei verfügbarem Vermögen geleistet werden kann, welches das Stammkapital nicht berührt; ist dies nicht gewährleistet, ist der Beschluss gemäß § 34 Abs. 3 in Verbindung mit § 30 GmbHG nichtig (BGH, Urteil vom 26.06.2018, II ZR 65/16).

Beachtung verdient die Auswirkung auf die gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsverhältnisse. Durch den Wegfall des Anteils bleibt das Stammkapital unverändert bestehen, wodurch die Summe sämtlicher Nennbeträge nicht mehr dem Stammkapital entspricht. Zur Beseitigung dieser Unstimmigkeit werden üblicherweise nachfolgende Beschlüsse getroffen, beispielsweise eine Erhöhung der verbleibenden Geschäftsanteile oder die Schaffung eines zusätzlichen Anteils. Unterbleiben derartige Folgebeschlüsse, entstehen künftig Unsicherheiten bezüglich der Mehrheitsverhältnisse, die weitere Konflikte begründen können.

Als Alternative zur Einziehung steht die Zwangsabtretung zur Verfügung, bei welcher der Anteil auf die Gesellschaft selbst, einen Mitgesellschafter oder eine außenstehende Person übergeht. Ihr Vorzug besteht darin, dass der Geschäftsanteil fortbesteht und die Grenzen der Kapitalerhaltung weniger rasch erreicht werden, allerdings setzt sie eine notarielle Übertragung sowie eine entsprechende satzungsmäßige Grundlage voraus.

Überprüfen Sie daher vor jeder Beschlussfassung die Satzung sorgfältig, denn fehlt eine wirksame Einziehungsklausel, ist selbst eine einvernehmlich beschlossene Einziehung rechtlich unwirksam.

Abfindung des austretenden Gesellschafters: Ermittlung und Beschränkungen

Durch die Einziehung entsteht automatisch ein Anspruch auf Abfindung. Fehlt eine entsprechende Regelung in der Satzung, bemisst sich die Höhe nach dem Verkehrswert des Geschäftsanteils, dessen Ermittlung in der Regel nach dem Ertragswertverfahren erfolgt. Da die Wertermittlung häufig Anlass für Auseinandersetzungen bietet, enthalten zahlreiche Satzungen Bestimmungen über ein Bewertungsverfahren durch einen Schiedsgutachter oder einen gemeinsam bestimmten Wirtschaftsprüfer.

Satzungsklauseln zur Abfindung können die Höhe beschränken, beispielsweise auf den Buchwert oder einen bestimmten Anteil des Verkehrswerts, und die Zahlung in Raten mit Verzinsung vorsehen. Derartige Klauseln sind jedoch nicht unbeschränkt wirksam: Entsteht ein grobes Missverhältnis zwischen der Abfindungssumme und dem tatsächlichen Wert des Anteils, sind sie unwirksam oder müssen durch ergänzende Vertragsauslegung angepasst werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine ursprünglich ausgewogene Buchwertklausel durch die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens nachträglich zu einem erheblichen Missverhältnis führt.

Von praktischer Relevanz ist die Ausfallhaftung der weiterhin beteiligten Gesellschafter. Reicht das ungebundene Gesellschaftsvermögen später nicht zur Zahlung der Abfindung aus, kann eine anteilige persönliche Haftung der verbleibenden Gesellschafter entstehen, sofern diese die Gesellschaft fortführen, ohne Schritte zur Erfüllung der Forderung einzuleiten, etwa durch Verwertung stiller Reserven oder durch Herabsetzung des Stammkapitals. Voraussetzung der Haftung ist eine weitere Verletzung der Treuepflicht; die schlichte Nichtzahlung aufgrund fehlenden Vermögens reicht nicht aus (BGH, Urteil vom 10.05.2016, II ZR 342/14).

Prüfen Sie daher die Finanzierbarkeit der Abfindung bereits vor der Beschlussfassung, denn diese ist entscheidend sowohl für die Wirksamkeit der Einziehung als auch für das persönliche Haftungsrisiko der übrigen Gesellschafter.

Vorgehen bei Konflikten: Fehlerhafte Beschlüsse, vorläufiger Rechtsschutz und Gesellschafterliste

Wer einen Einziehungs- oder Ausschließungsbeschluss abwehren möchte, muss den gerichtlichen Weg beschreiten. Je nach Schwere des Mangels sind fehlerhafte Beschlüsse nichtig oder anfechtbar. Obwohl das GmbH-Recht keine gesetzlich festgelegte Frist für die Anfechtungsklage vorsieht, nimmt die Rechtsprechung die aktienrechtliche Monatsfrist als Orientierungshilfe. Wer zu lange wartet, läuft Gefahr, seine Rechte zu verlieren.

Häufige Ansatzpunkte für einen Angriff sind eine ausgebliebene oder mangelhafte Ladung, eine unvollständige Tagesordnung, die Nichtbeachtung von Stimmverboten, das Fehlen einer satzungsmäßigen Grundlage oder ein nicht tragfähiger wichtiger Grund. Da die Einziehung unmittelbar Wirkung entfaltet, ist oft einstweiliger Rechtsschutz notwendig, beispielsweise um die Stimmrechtsausübung oder die Änderung der Gesellschafterliste vorübergehend zu regeln.

Von erheblicher praktischer Tragweite ist die Gesellschafterliste. Gemäß § 16 GmbHG gilt gegenüber der Gesellschaft nur derjenige als Gesellschafter, der in der beim Handelsregister hinterlegten Liste verzeichnet ist. Wird die Liste nach der Einziehung angepasst, büßt der Betroffene faktisch seine Mitwirkungsmöglichkeiten ein, auch wenn der Beschluss später als unwirksam beurteilt wird. Um dem entgegenzuwirken, lässt sich ein Widerspruch zur Liste eintragen.

Häufig eröffnen sich gleichzeitig weitere Konfliktfelder. Der ausgeschlossene Gesellschafter bekleidet oft zugleich die Position des Geschäftsführers, weshalb Abberufung und Beendigung des Anstellungsverhältnisses hinzutreten. Ebenso werden regelmäßig Auskunfts- und Einsichtsansprüche gemäß § 51a GmbHG geltend gemacht, um die Anteilsbewertung vorzubereiten, sowie Schadensersatzforderungen wegen Pflichtverstößen erhoben. Wer sich in diesem Konflikt bewegt, sollte diese Verfahren von Anfang an koordinieren, da Äußerungen und Beschlüsse aus einem Verfahren im anderen verwendet werden können.

Handeln Sie daher unmittelbar nach Erhalt des Beschlusses, denn Fristen, Registersituation und Eilrechtsschutz laufen nebeneinander her und sind nachträglich kaum zu berichtigen.

Prävention: Satzungsgestaltung und Gesellschaftervereinbarung

Viele Eskalationen können durch vertragliche Regelungen vermieden werden. Eine tragfähige Satzung beinhaltet eine präzise Einziehungsklausel mit festgelegten Gründen, ergänzend eine Zwangsabtretungsklausel als Alternative, eine umsetzbare Abfindungsregelung mit Bewertungsverfahren und Zahlungsmodalitäten sowie ein Wettbewerbsverbot für Gesellschafter.

Empfehlenswert sind außerdem Regelungen für Pattstellungen. In der Zwei-Personen-GmbH bieten sich Mediations- und Schiedsklauseln an, ein Stichentscheid durch einen Beirat oder Ausstiegsmechanismen, bei denen ein Gesellschafter dem anderen seine Anteile zu einem selbst festgelegten Preis anbietet und dieser wahlweise kaufen oder verkaufen kann. Zusätzlich können in einer Gesellschaftervereinbarung Verhaltenspflichten, Informationsrechte und Nachfolgeregelungen geregelt werden.

Lassen Sie Satzung und Gesellschaftervereinbarung in konfliktfreien Zeiten prüfen, denn während eines laufenden Streits sind Änderungen praktisch nicht mehr umsetzbar.

Wann ist rechtliche Beratung bei einem Gesellschafterkonflikt sinnvoll?

Eine rechtliche Begleitung empfiehlt sich bereits beim ersten ernsthaften Konflikt. Wer einen Ausschluss durchsetzen möchte, benötigt eine tragfähige Dokumentation des wichtigen Grundes, eine formal korrekte Versammlung sowie eine Finanzierungslösung für die Abfindung. Wer sich gegen einen Ausschluss zur Wehr setzt, muss Fristen einhalten, Beschlussmängel aufdecken und seine Position in der Gesellschafterliste absichern.

Besonders bedeutsam ist die Beratung in der Zwei-Personen-GmbH, bei gleichzeitigen Auseinandersetzungen um die Geschäftsführerstellung, bei Vorwürfen mit haftungs- oder strafrechtlichem Hintergrund sowie dann, wenn die Bewertung des Anteils umstritten ist. Häufig führt eine ausgehandelte Trennungsvereinbarung mit Anteilsübertragung, gestaffelter Abfindung und wechselseitiger Erledigungserklärung schneller zum Ergebnis als ein jahrelanger Rechtsstreit.

Legen Sie Satzung, Beschlussentwürfe und die maßgeblichen Vorgänge rechtzeitig vor, bevor eine Versammlung einberufen oder ein Beschluss gefasst wird.

Fazit: Ausschluss ist rechtlich umsetzbar, erfordert jedoch präzise Vorbereitung

Der Ausschluss eines Gesellschafters erfordert das Vorliegen eines wichtigen Grundes und stellt stets die letzte verfügbare Maßnahme dar. In der Praxis erfolgt dies üblicherweise durch die Einziehung gemäß § 34 GmbHG, welche eine explizite Satzungsregelung voraussetzt und unmittelbar mit Zustellung des Beschlusses an den Betroffenen ihre Wirkung entfaltet. Unbedingt zu berücksichtigen sind dabei Stimmverbote, die Einhaltung der Kapitalerhaltungsvorschriften sowie die tatsächliche Finanzierbarkeit der Abfindungszahlung, da der Beschluss andernfalls nichtig ist.

Für den betroffenen Gesellschafter sind Schnelligkeit und Genauigkeit entscheidend: Den Beschluss überprüfen, Fehler konkret darlegen, Fristen einhalten und die Gesellschafterliste überwachen. Für die in der Gesellschaft verbleibenden Gesellschafter kommt es auf die sorgfältige Vorbereitung an, denn ein gescheiterter Ausschlussversuch verursacht nicht nur Zeit- und Geldverlust, sondern kann im ungünstigsten Fall zur persönlichen Haftung für die Abfindungssumme führen.

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Häufige Fragen (FAQ)

Ausschließlich dann, wenn ein wichtiger Grund gegeben ist, der das Festhalten an der Mitgliedschaft für die Gesellschaft und die übrigen Gesellschafter nicht mehr zumutbar erscheinen lässt. Als wichtige Gründe anerkannt sind beispielsweise Untreue, Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsverbot, gravierende Verstöße gegen die Treuepflicht sowie eine dauerhafte Zerrüttung der Gesellschafterbeziehung, die im Wesentlichen durch den Betroffenen herbeigeführt wurde. Ein Ausschluss kommt immer nur als letzte Maßnahme in Betracht.

Im Rahmen der Einziehung gemäß § 34 GmbHG erlischt der Geschäftsanteil, während das Stammkapital der Gesellschaft unberührt bleibt und sich die verbleibenden Anteile anteilig erhöhen. Im Gegensatz dazu bleibt bei der Zwangsabtretung der Anteil erhalten und geht auf die Gesellschaft, einen anderen Gesellschafter oder eine dritte Person über; dafür ist eine notarielle Beurkundung der Abtretung notwendig.

Ja. Gemäß § 34 Abs. 1 GmbHG ist die Einziehung ausschließlich dann erlaubt, wenn der Gesellschaftsvertrag sie ausdrücklich vorsieht. Bei einer Zwangseinziehung müssen deren Voraussetzungen darüber hinaus bereits vor dem Zeitpunkt des Anteilserwerbs durch den Betroffenen satzungsmäßig festgelegt gewesen sein. Ohne entsprechende Klausel bleibt die Einziehung unwirksam.

Bei einer Einziehung aus wichtigem Grund in der Person des Betroffenen ist diesem die Stimmabgabe untersagt; hier besteht ein Stimmverbot. In der Zwei-Personen-GmbH kommt es dadurch häufig zu gegenseitigen Ausschlussbeschlüssen. Maßgeblich ist dann, welche Seite den wichtigen Grund zuerst und hauptsächlich herbeigeführt hat.

Gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung tritt die Wirksamkeit bereits mit Zugang des Beschlusses beim betroffenen Gesellschafter ein, nicht erst bei Erfüllung der Abfindungszahlung (BGH, Urteil vom 24.01.2012, II ZR 109/11). Die Gesellschafterstellung endet dadurch unmittelbar, während der Anspruch auf Abfindung fortbesteht.

Unter anderem dann, wenn zum Zeitpunkt des Beschlusses bereits erkennbar ist, dass die Abfindungszahlung nicht aus ungebundenem, das Stammkapital nicht berührendem Gesellschaftsvermögen erfolgen kann (§ 34 Abs. 3 in Verbindung mit § 30 GmbHG). Ebenso bewirkt das Fehlen einer entsprechenden Satzungsregelung die Unwirksamkeit.

Fehlt eine Satzungsregelung, ist der Verkehrswert des Anteils entscheidend, der üblicherweise nach dem Ertragswertverfahren bestimmt wird. Satzungsklauseln dürfen die Höhe beschränken, beispielsweise auf den Buchwert, verlieren jedoch ihre Gültigkeit oder müssen angepasst werden, sobald ein erhebliches Missverhältnis zum tatsächlichen Anteilswert vorliegt. Ratenzahlung unter Verzinsung ist gebräuchlich.

Unter bestimmten Umständen ja. Ist das frei verfügbare Vermögen später unzureichend und setzen die verbliebenen Gesellschafter den Geschäftsbetrieb fort, ohne Schritte zur Erfüllung des Anspruchs einzuleiten, können sie anteilig in die persönliche Haftung genommen werden. Erforderlich ist hierfür eine Verletzung der Treuepflicht; allein die Nichtzahlung aufgrund fehlenden Vermögens reicht nicht aus (BGH, Urteil vom 10.05.2016, II ZR 342/14).

Durch gerichtliche Geltendmachung von Beschlussmängeln mittels Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage, abhängig von der Art des Fehlers, wobei die Rechtsprechung sich an der aktienrechtlichen Monatsfrist orientiert. Oftmals ist ergänzend einstweiliger Rechtsschutz notwendig, zudem empfiehlt sich die Beantragung eines Widerspruchs zur Gesellschafterliste.

Bereits beim ersten ernsthaften Konflikt. Für die ausschließende Seite sind die Dokumentation des wichtigen Grundes, eine formell einwandfreie Beschlussfassung und die Finanzierung der Abfindung entscheidend, für den Betroffenen die Einhaltung von Fristen, die Identifizierung von Beschlussmängeln und die Absicherung seiner Stellung in der Gesellschafterliste. Häufig führt eine ausgehandelte Trennungsvereinbarung schneller zu einem Ergebnis als ein langwieriger Rechtsstreit.

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