Viele Ehepaare nutzen das Elterngeld nicht vollständig, weil sie die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten nicht kennen. Entscheidende Faktoren sind die Verteilung der Bezugsmonate, die Wahl des Elterngeldmodells und der Zeitpunkt der Rückkehr in den Beruf dafür, ob eine Familie insgesamt 12 oder 14 Monate Elterngeld beanspruchen kann und wie hoch die monatlichen Zahlungen ausfallen. Wer früh plant und seine Einkommensverhältnisse sorgfältig prüft, kann den Anspruch gezielt optimieren und finanzielle Einbußen vermeiden.
Elterngeld steht grundsätzlich beiden Elternteilen zu. Pro Kind sind insgesamt 14 Bezugsmonate verfügbar, sofern beide Elternteile Elterngeld beziehen. Bezieht hingegen nur ein Elternteil Elterngeld, beträgt die Höchstdauer maximal 12 Monate. Die zwei zusätzlichen Monate – die sogenannten Partnermonate – entstehen nur, wenn der andere Elternteil mindestens zwei Monate Elterngeld bezieht und in dieser Zeit kein oder deutlich vermindertes Einkommen erzielt (§ 4 Abs. 3 BEEG).
Jeder Elternteil besitzt dabei einen eigenständigen Anspruch. Das Elterngeld des einen Elternteils wird nicht mit dem des anderen verrechnet. Beide Elternteile können ihre Bezugsmonate frei gestalten – zeitlich gestaffelt, gleichzeitig oder in beliebigen Kombinationen. Dadurch haben Ehepaare großen Spielraum bei der Planung.
Die Bezugsmonate müssen innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des Kindes genommen werden. Eine Ausnahme bildet ElterngeldPlus: Hier können die Monate bis zum 32. Lebensmonat des Kindes in Anspruch genommen werden. Diese verlängerte Bezugsdauer macht ElterngeldPlus besonders attraktiv für Ehepaare, die beide frühzeitig in Teilzeit zurückkehren möchten.
Wichtig ist außerdem: Die Verteilung der Monate muss nicht schon bei der Geburt unwiderruflich festgelegt werden. Innerhalb bestimmter Grenzen sind Änderungsanträge möglich. Dennoch ist eine vorausschauende Planung ratsam, da spätere Korrekturen nicht immer durchführbar sind und Zeit sowie Aufwand verursachen können.
Lassen Sie Ihre individuelle Aufteilungsstrategie frühzeitig von einem Rechtsanwalt prüfen, bevor Sie den Antrag stellen. Fehler bei der Monatsplanung können dazu führen, dass Monate verfallen oder der maximale Auszahlungsbetrag nicht erreicht wird.
Die Höhe des Elterngelds bemisst sich am bereinigten Nettoeinkommen im Bemessungszeitraum. Dabei handelt es sich grundsätzlich um die zwölf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat des Kindes. Für jeden Elternteil wird der jeweilige Bemessungszeitraum separat ermittelt. Das heißt: Das Elterngeld der Mutter richtet sich nach ihrem Einkommen, das des Vaters nach seinem.
Monate, in denen Mutterschaftsgeld bezogen wurde oder Elternzeit bestand, werden aus dem Bemessungszeitraum herausgerechnet und durch frühere Monate mit tatsächlichem Einkommen ersetzt (§ 2b Abs. 1 BEEG). Diese Schutzregelung ist insbesondere dann wichtig, wenn die Mutter kurz vor der Geburt in den Mutterschutz gegangen ist oder es sich um ein zweites Kind handelt.
Das Elterngeld beträgt zwischen 65 und 100 Prozent des bereinigten Nettoeinkommens im Bemessungszeitraum, mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro pro Monat (§ 2 BEEG). Die Ersatzrate fällt bei geringen Einkommen höher aus: Wer weniger als 1.000 Euro netto erzielte, erhält bis zu 100 Prozent. Für Ehepaare bedeutet das, dass bei stark unterschiedlichen Einkommensverläufen eine gezielte Verteilung der Bezugsmonate den Gesamtbetrag deutlich verändern kann.
Bei Ehepaaren mit ungleichen Einkommen lohnt es sich, die Bemessungszeiträume beider Partner genau zu prüfen. Wer mehr verdient, erzielt bei gleicher Bezugsdauer ein höheres Elterngeld. Das beeinflusst unmittelbar die optimale Aufteilung der Monate.
Prüfen Sie beide Bemessungszeiträume vor der Antragstellung – vor allem, wenn ein Partner in Teilzeit gearbeitet hat oder das Referenzjahr Einkommensschwankungen aufwies. Eine Beratung durch einen Rechtsanwalt oder einen Steuerberater kann hier erhebliche Einsparungen bringen.
Die zentrale Entscheidung beim Elterngeld für Ehepaare betrifft die Verteilung der insgesamt 14 Bezugsmonate. Dabei existiert keine gesetzlich vorgeschriebene Aufteilung – solange beide Elternteile mindestens zwei und höchstens zwölf Monate in Anspruch nehmen, ist jede Kombination zulässig.
Klassisches Modell: 12+2
Ein Elternteil bezieht zwölf Monate, der andere nur zwei Monate. Dieses Modell ist häufig, wenn ein Partner deutlich höhere Einkünfte hat und die Hauptbetreuung übernimmt. Der Vorteil liegt darin, dass der besserverdienende Elternteil den längeren Bezugszeitraum nutzt und dadurch die Gesamtauszahlung erhöht wird. Nachteilig ist, dass der zweite Elternteil lediglich für zwei Monate Elterngeld erhält.
Gleichgewichtetes Modell: 7+7
Beide Elternteile nehmen jeweils sieben Monate. Dieses Modell bietet sich an, wenn beide ähnlich hohe Einkommen haben oder beide gleich stark in die Betreuung eingebunden sein möchten. Bei vergleichbaren Einkünften kann die gesamte Auszahlung über alle Monate höher ausfallen als beim 12+2-Modell, weil dann auch das Einkommen des zweiten Elternteils stärker berücksichtigt wird.
Individuell abgestimmte Aufteilung
Je nach Einkommenslage, geplantem Zeitpunkt der Rückkehr in den Job und gewünschtem Betreuungsmodell kann eine völlig andere Verteilung sinnvoll sein. Entscheidend ist, beide Einkommenssituationen im Vorfeld durchzurechnen und verschiedene Szenarien gegenüberzustellen. Zudem sollte geprüft werden, ob in einzelnen Monaten ElterngeldPlus gegenüber dem Basis-Elterngeld vorteilhafter ist.
Lassen Sie vor Ihrer Entscheidung die verschiedenen Aufteilungsszenarien konkret durchrechnen. Eine Erstberatung durch einen Rechtsanwalt klärt, welches Modell für Ihre Einkommenssituation am vorteilhaftesten ist.
Neben dem herkömmlichen Basis-Elterngeld können Ehepaare alternativ ElterngeldPlus wählen. Der monatliche Betrag fällt dann zwar niedriger aus, gilt dafür aber doppelt so lange. Ein Monat Basis-Elterngeld entspricht somit zwei Monaten ElterngeldPlus. Das ist besonders vorteilhaft, wenn ein Elternteil nach der Geburt in Teilzeit zurückkehrt, weil sich Teilzeiteinkommen und ElterngeldPlus gut kombinieren lassen.
Außerdem gibt es den Partnerschaftsbonus: Arbeiten beide Elternteile parallel in demselben Viermonatszeitraum zwischen 24 und 32 Stunden pro Woche, erhält jeder vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate (§ 2b Abs. 3 BEEG). Für Ehepaare, die beide nach der Elternzeit in Teilzeit einsteigen möchten, stellt das eine besonders lohnende Gestaltungsoption dar.
Voraussetzung für den Partnerschaftsbonus ist allerdings, dass die vorgeschriebene Stundenzahl in allen vier Bonusmonaten genau eingehalten wird. Wird diese Grenze auch nur in einem einzelnen Monat unter- oder überschritten, fällt der Bonus rückwirkend für alle vier Monate weg. Überstunden, Minusstunden oder Schwankungen der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit können diesen Wegfall auslösen – daher ist eine lückenlose Dokumentation der Arbeitszeiten zwingend erforderlich.
Paare, die den Partnerschaftsbonus nutzen wollen, sollten eine verbindliche Absprache mit dem Arbeitgeber über die geplante Stundenzahl im Bonuszeitraum treffen und die tatsächlich geleisteten Stunden sorgfältig überwachen. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte zudem die Auswirkungen auf die Einkommensteuer mitbedenken.
Lassen Sie vor der Antragstellung die Entscheidung zwischen Basis-Elterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus von einem Rechtsanwalt konkret durchrechnen. Die Differenz kann mehrere tausend Euro ausmachen.
Seit 2024 besteht kein Anspruch auf Elterngeld mehr, wenn das gemeinsam zu versteuernde Jahreseinkommen mehr als 200.000 Euro für Paare oder mehr als 175.000 Euro für Alleinerziehende beträgt (§ 1 Abs. 8 BEEG). Maßgeblich ist dabei das gemeinsam zu versteuernde Einkommen und nicht das individuelle Einkommen der einzelnen Elternteile. Ehepaare, die nahe an dieser Grenze liegen, sollten prüfen, ob sich durch steuerliche Maßnahmen die Bemessungsgrundlage verändern lässt.
Elterngeld selbst ist zwar steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt und erhöht dadurch den Steuersatz für das übrige Jahreseinkommen. Bei Paaren mit hohem Einkommen kann dies im Bezugsjahr zu einer deutlich höheren Steuerlast führen. Dieser Effekt sollte bei der Planung der Bezugsmonate berücksichtigt werden.
Hat man im Bezugsjahr neben dem Elterngeld außerdem Monate mit hohem Erwerbseinkommen, wird auf das Arbeitseinkommen ein höherer Steuersatz fällig als ohne Elterngeld; durch eine gezielte Verteilung der Bezugsmonate lässt sich dieser Progressionseffekt abmildern.
Klären Sie vor der Antragstellung die steuerlichen Folgen mit einem Rechtsanwalt und einem Steuerberater. Insbesondere bei hohen oder komplexen Einkünften zahlt sich diese Beratung deutlich aus.
Elterngeld wirkt auf den ersten Blick überschaubar – bei genauerer Betrachtung können jedoch an jeder Stellschraube finanzielle Folgen stehen. Eine Beratung durch einen Rechtsanwalt lohnt sich insbesondere, wenn:
Gegen Elterngeld-Bescheide kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch eingelegt werden. Lassen Sie Ihren Bescheid von einem Rechtsanwalt prüfen, bevor diese Frist verstreicht.
Prüfen Sie Ihren Bescheid durch einen Anwalt, bevor die einmonatige Widerspruchsfrist verstreicht. Eine frühzeitige Beratung verschafft Ihnen mehr Handlungsoptionen.
Elterngeld als Ehepaar optimal zu gestalten heißt vor allem: die persönliche Situation genau zu analysieren, bevor der Antrag gestellt wird. Wer verdient wie viel? Welches Modell erzielt über alle Monate den höchsten Gesamtbetrag? Lohnt sich ElterngeldPlus inklusive Partnerschaftsbonus? Und welche steuerlichen Folgen hat der Bezug im jeweiligen Jahr?
Die Verteilung der 14 Monate, die Wahl des Elterngeldmodells und der Zeitpunkt der Rückkehr in den Beruf stehen in engem Zusammenhang. Eine Veränderung an einer Stellschraube wirkt sich auf alle anderen Entscheidungen aus. Wer diese Wechselwirkungen kennt und die relevanten Szenarien durchrechnet, kann den Elterngeldanspruch deutlich verbessern.
Fehler bei der Aufteilung entstehen häufig, weil Ehepaare den Standardfall – zwölf Monate für die Mutter, zwei Monate für den Vater – übernehmen, ohne die eigene Einkommenslage zu prüfen. Eine alternative Verteilung, insbesondere bei ähnlichen Einkommensverläufen beider Partner, kann die Gesamtauszahlung merklich erhöhen. Auch der Zeitpunkt der Bezugsmonate innerhalb des Jahres kann steuerliche Relevanz haben und sollte nicht dem Zufall überlassen werden.
Einmal vor der Geburt getroffene Entscheidungen lassen sich später oft nur schwer korrigieren. Lassen Sie Ihre individuelle Situation von einem Rechtsanwalt einordnen – je früher dies geschieht, desto mehr Optionen bleiben erhalten.
Lassen Sie Ihre individuelle Elterngeld-Planung durch einen Anwalt prüfen. Je früher die Beratung stattfindet, desto mehr Gestaltungsoptionen stehen Ihnen offen.
Wenn beide Elternteile jeweils mindestens zwei Monate Elterngeld in Anspruch nehmen, stehen dem Ehepaar insgesamt 14 Bezugsmonate zu. Nimmt hingegen nur ein Elternteil Elterngeld in Anspruch, beträgt die Höchstzahl der Monate 12. Die zwei zusätzlichen Partnermonate entstehen dadurch, dass der zweite Elternteil mindestens zwei Monate lang kein oder deutlich geringeres Einkommen erzielt.
Ja, innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Grenzen ist die Verteilung frei wählbar. Jeder Elternteil kann Elterngeld für mindestens zwei und höchstens zwölf Monate beanspruchen. Die Bezugsmonate können zeitlich gestaffelt, überlappend oder in sonstiger Kombination genommen werden, vorausgesetzt, die gemeinsame Summe beider Anteile überschreitet nicht 14 Monate.
Das Elterngeld wird für jeden Elternteil getrennt anhand seines eigenen bereinigten Nettoeinkommens im Bemessungszeitraum ermittelt. Das Einkommen des anderen Elternteils bleibt dabei unberücksichtigt. Bei gleicher Bezugsdauer führt ein höheres Einkommen zu einem höheren Elterngeld.
Das Modell 12+2 ist besonders sinnvoll, wenn ein Elternteil deutlich höhere Einkünfte hat und die Hauptbetreuung übernimmt. Eine gleichmäßige Verteilung (zum Beispiel 7+7) lohnt sich eher, wenn beide Eltern ähnlich viel verdienen oder beide gleichermaßen in die Betreuung eingebunden sein möchten. Entscheidungsgrundlage sollte stets eine sorgfältige Gegenüberstellung und Berechnung beider Varianten sein.
Der Partnerschaftsbonus sichert jedem Elternteil vier zusätzliche ElterngeldPlus‑Monate zu, vorausgesetzt, beide arbeiten gleichzeitig zwischen 24 und 32 Wochenstunden. Er ist besonders attraktiv für Ehepaare, die nach der Elternzeit beide in Teilzeit zurückkehren möchten. Die festgelegte Stundenspanne ist in allen vier Bonusmonaten strikt einzuhalten.
Nachträgliche Änderungen an den gewählten Bezugsmonaten sind nur in sehr begrenztem Umfang möglich. Änderungsanträge können unter bestimmten Voraussetzungen gestellt werden, greifen jedoch nicht in jedem Fall. Wer nach der Antragstellung feststellt, dass eine andere Aufteilung vorteilhafter gewesen wäre, sollte unverzüglich rechtlichen Rat einholen, um zu prüfen, welche Optionen noch bestehen.
Ja. Elterngeld ist steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Dadurch steigt der Steuersatz, mit dem das übrige Jahreseinkommen versteuert wird. Bei Ehepaaren mit hohen Einkünften kann dies zu einer spürbar höheren Einkommensteuerlast im Bezugsjahr führen. Dieser Effekt sollte bei der Planung der Bezugsmonate berücksichtigt werden.
Ja. Beide Elternteile können parallel Elterngeld beziehen. Das Elterngeld des einen wird dabei nicht auf den Anspruch des anderen angerechnet. Gleichzeitig laufende Bezugsmonate verbrauchen jedoch das gemeinsame Kontingent von 14 Monaten schneller. Ob ein gleichzeitiger Bezug sinnvoll ist, hängt von der individuellen Einkommenssituation und dem geplanten Betreuungsmodell ab.
Während des Bezugs von Elterngeld ist eine Arbeitszeit von höchstens 32 Stunden pro Woche zulässig. Überschreitet man diese Grenze, entfällt der Anspruch auf Elterngeld für den entsprechenden Monat. Das trifft auch auf den Partnerschaftsbonus zu: Arbeitet jemand in einem Bonusmonat über 32 Stunden, entfällt der Bonus rückwirkend für alle vier Monate.
Eine Beratung durch einen Rechtsanwalt ist besonders sinnvoll, wenn die Entscheidungen komplex sind oder hohe Geldbeträge betroffen sind. Konkret gilt das bei unterschiedlichen Einkommensverläufen, bei der Planung des Partnerschaftsbonus, bei einem Elterngeldbescheid, der von den Erwartungen abweicht, oder bei einer geplanten Rückkehr in Teilzeit. Eine rechtzeitige Beratung vor der Antragstellung ist dabei wertvoller als eine nachträgliche Korrektur.