Viele Paare möchten die ersten Monate nach der Geburt gemeinsam mit ihrem Kind erleben – beide gleichzeitig in Elternzeit und beide gleichzeitig zu Hause. Ist das rechtlich möglich und kann der Arbeitgeber das verweigern? Die Antwort ist eindeutiger, als viele glauben: Ja, beide Elternteile können gleichzeitig Elternzeit nehmen, und zwar ohne die Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser Beitrag erläutert, welche Vorschriften gelten, wie sich der Elterngeldbezug in dieser Situation gestaltet und worauf bei der Anmeldung zu achten ist.
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) sieht ausdrücklich vor, dass beide Elternteile gleichzeitig Elternzeit nehmen können. Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BEEG ist es Mutter und Vater möglich, ihre Elternzeit zeitgleich zu gestalten. Der Anspruch auf Elternzeit besteht dabei unabhängig voneinander: Jeder Elternteil hat gegenüber seinem jeweiligen Arbeitgeber einen eigenen gesetzlichen Anspruch.
Das bedeutet: Beide können bereits ab dem ersten Lebenstag des Kindes Elternzeit in Anspruch nehmen, denselben Zeitraum wählen und diesen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber durchsetzen, ohne dass der andere Elternteil auf seinen Anspruch verzichten oder dieser eingeschränkt werden muss. Der Anspruch bildet kein gemeinsames Kontingent. Mutter und Vater verfügen jeweils über einen eigenen Anspruch auf bis zu drei Jahre Elternzeit pro Kind (§ 15 Abs. 1 BEEG), den sie unabhängig voneinander und gleichzeitig geltend machen können. Gleiches gilt für gleichgeschlechtliche Elternteile, sofern ihre Elternschaft rechtlich anerkannt ist.
In der Praxis nehmen viele Paare zumindest in den ersten Wochen nach der Geburt gemeinsam Elternzeit, um die Anfangszeit als Familie gemeinsam zu erleben. Danach kehrt häufig ein Elternteil an den Arbeitsplatz zurück, während der andere die Elternzeit fortsetzt. Es ist jedoch ebenso möglich, dass beide für einen längeren Zeitraum parallel Elternzeit nehmen. Das Gesetz legt hierfür keine obere Grenze der gemeinsamen Dauer fest.
Planen Sie die gemeinsame Elternzeit rechtzeitig und melden Sie sie fristgerecht an. Die gesetzlichen Anmeldefristen gelten für jeden Elternteil gesondert und sind verbindlich.
Die Elternzeit ist schriftlich beim jeweiligen Arbeitgeber zu beantragen; dabei sind folgende Fristen zu beachten:
Die Anmeldung hat den gewünschten Zeitraum verbindlich zu benennen. Pro Elternteil sind innerhalb der ersten drei Lebensjahre bis zu drei Abschnitte möglich (§ 16 Abs. 1 BEEG). Wird die Anmeldung form- und fristgerecht eingereicht, ist der Arbeitgeber an diese gebunden und eine rechtliche Ablehnung entfällt.
Ausnahme: Für Elternzeit, die im dritten Lebensjahr des Kindes genommen werden soll, kann der Arbeitgeber innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen Widerspruch einlegen (§ 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG). Die Hürden für solche Gründe sind hoch, sodass Ablehnungen in der Praxis selten als rechtmäßig gelten. Dass der andere Elternteil ebenfalls Elternzeit nimmt, stellt dabei keinen anerkannten Ablehnungsgrund dar.
Ebenso wichtig ist die inhaltliche Gestaltung der Anmeldung. Wer beabsichtigt, Teile der Elternzeit auf einen späteren Zeitraum zu übertragen, sollte dies bereits bei der Anmeldung deutlich machen. Mit Zustimmung des Arbeitgebers können bis zu 24 Monate der Elternzeit auf den Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes übertragen werden (§ 15 Abs. 2 Satz 4 BEEG), und diese Überlegung sollte in die ursprüngliche Absprache mit dem Arbeitgeber einfließen, auch wenn die formelle Anmeldung später erfolgen kann.
Reichen Sie Ihre Anmeldung zur Elternzeit stets schriftlich mit nachweisbarem Zugangsdatum ein, etwa per Einschreiben oder mit einer persönlichen Empfangsbestätigung. Nur so lässt sich die Einhaltung der Frist im Nachhinein belegen.
Jeder Elternteil besitzt einen eigenen Anspruch auf Elterngeld. Beide können gleichzeitig Elterngeld beziehen; das Elterngeld des einen wird dabei nicht auf das des anderen angerechnet. Pro Kind stehen insgesamt 14 Bezugsmonate zur Verfügung, sofern beide Elternteile Elterngeld beanspruchen. Bezieht nur ein Elternteil Elterngeld, sind es höchstens 12 Monate. Die zwei zusätzlichen Partnermonate entstehen demnach erst, wenn der zweite Elternteil mindestens zwei Monate Elternzeit übernimmt.
Ein weit verbreitetes Missverständnis betrifft den Verbrauch der Bezugsmonate: Nehmen beide Elternteile gleichzeitig Elterngeld, dann werden bei jedem die eigenen Bezugsmonate vermindert. Beziehen beide im gleichen Monat Elterngeld, wird bei jedem jeweils ein Monat vom eigenen Kontingent abgezogen. Das gemeinsame Kontingent von 14 Monaten ist folglich schneller aufgebraucht, wenn beide gleichzeitig beziehen.
Ein Beispiel: Nehmen beide Elternteile vier Monate parallel Elterngeld, verbraucht jeder für sich vier Monate, insgesamt also acht der möglichen 14 Monate. Die verbleibenden sechs Monate können die Eltern danach beliebig untereinander aufteilen.
Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen im Bemessungszeitraum und liegt zwischen 65 und 100 Prozent dieses Einkommens, mindestens 300 Euro und maximal 1.800 Euro pro Monat (§ 2 BEEG). Für Haushalte, deren zu versteuerndes Einkommen die seit 2024 geltenden Grenzen überschreitet, besteht kein Elterngeldanspruch mehr (§ 1 Abs. 8 BEEG). Wer nahe an dieser Grenze liegt, sollte die Einkommensberechnung vor Einreichung des Antrags prüfen lassen.
Teilen Sie die Elterngeldmonate vor der Antragstellung wohlüberlegt ein. Eine fehlerhafte Zuordnung kann dazu führen, dass Monate verloren gehen oder der Anspruch auf den Partnerschaftsbonus nicht realisiert wird.
Wer plant, dass beide Elternteile gleichzeitig Elternzeit nehmen, sollte den Partnerschaftsbonus kennen: Er gewährt jedem Elternteil vier zusätzliche ElterngeldPlus‑Monate, sofern beide gleichzeitig im gleichen Viermonatszeitraum zwischen 24 und 32 Wochenstunden erwerbstätig sind (§ 2b Abs. 3 BEEG).
Voraussetzung ist, dass beide Eltern in sämtlichen vier Bonusmonaten die Stundengrenze exakt einhalten; wird sie auch nur in einem Monat unter- oder überschritten, entfällt der Bonus rückwirkend für alle vier Monate.
Bereits ausgezahlte Beträge sind in diesem Fall zurückzuzahlen, weshalb eine sorgfältige Planung und lückenlose Dokumentation der Arbeitszeiten unerlässlich ist.
ElterngeldPlus halbiert zwar den monatlichen Elterngeldbetrag, verdoppelt dafür aber die Bezugsdauer; für Paare, die beide nach der Geburt in Teilzeit arbeiten möchten, ist die Kombination aus ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus häufig finanziell vorteilhafter als das klassische Basis‑Elterngeld, denn die monatliche Zahlung ist zwar niedriger, doch verlängert sich der gesamte Bezugszeitraum und das zusätzlich erzielte Teilzeiteinkommen lässt sich hinzuverdienen.
Wer den Partnerschaftsbonus anstrebt, sollte vorab die eigenen Arbeitsverträge und Stundenvereinbarungen genau prüfen. Überstunden, Minusstunden oder vertragliche Schwankungen können dazu führen, dass die Stundengrenze unbemerkt verletzt wird; in manchen Branchen ist eine verlässliche Einhaltung von exakt 24 bis 32 Stunden pro Woche schwierig, wodurch der Partnerschaftsbonus dort ein Risikofaktor sein kann.
Lassen Sie prüfen, ob die Voraussetzungen für den Partnerschaftsbonus vor der Antragstellung erfüllt sind. Fällt der Bonus rückwirkend weg, betrifft dies stets alle vier Monate auf einmal.
Während der Elternzeit besteht für beide Elternteile ein umfassender Sonderkündigungsschutz nach § 18 BEEG. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist während der gesamten Elternzeit unzulässig, unabhängig davon, ob der andere Elternteil ebenfalls in Elternzeit ist. Ausnahmen davon bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der zuständigen Behörde.
Der Schutz beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit, frühestens jedoch acht Wochen vor dem beantragten Beginn, und endet am letzten Tag der Elternzeit. Geht die Elternzeit nahtlos in eine Mutterschutzfrist über, besteht der Schutz ohne Unterbrechung fort.
Nicht geschützt sind hingegen Zeiträume, in denen die Elternzeit noch nicht angemeldet wurde. Das ist ein häufig übersehener Punkt: Solange die schriftliche Anmeldung dem Arbeitgeber nicht zugegangen ist, besteht kein Kündigungsschutz. Wer die Elternzeit spät anmeldet oder die Anmeldung verzögert, riskiert dadurch eine Lücke im Schutz. Deshalb empfiehlt sich eine frühzeitige Anmeldung, auch wenn der geplante Beginn noch mehrere Wochen entfernt liegt.
Wurde während der Elternzeit eine Kündigung ausgesprochen, sollte diese umgehend von einem Rechtsanwalt überprüft werden. Die Frist für eine Kündigungsschutzklage beträgt drei Wochen ab Zugang (§ 4 KSchG) und kann nicht verlängert werden.
Rechtliche Unterstützung ist ratsam, wenn der Arbeitgeber die Elternzeit ablehnt oder deren Beginn verzögert, wenn über die Einhaltung der Anmeldefristen gestritten wird oder wenn während der Elternzeit eine Kündigung ausgesprochen wurde. Auch dann ist eine Beratung empfehlenswert, wenn der Partnerschaftsbonus rückwirkend aberkannt wurde oder die Verteilung der Elterngeldmonate zwischen den Eltern unklar bleibt.
Bei der Frage, ob ElterngeldPlus oder Basis-Elterngeld zur konkreten Lebenssituation besser passt, kann eine rechtsanwaltliche oder steuerliche Beratung hilfreich sein. Die Auswahl hängt von mehreren Faktoren ab: vom geplanten Wiedereinstiegszeitpunkt beider Eltern, dem gewählten Teilzeitmodell und dem Einkommensniveau. Fehler bei der Antragstellung lassen sich in der Regel nur schwer korrigieren.
Lassen Sie eine Ablehnung durch den Arbeitgeber frühzeitig juristisch bewerten. Je nach Zeitpunkt gelten Anmeldefristen, und eine zu späte Reaktion kann den geplanten Beginn der Elternzeit gefährden.
Beide Elternteile haben die Möglichkeit, gleichzeitig Elternzeit zu nehmen; das BEEG gewährt jedem Elternteil einen eigenen Anspruch, den er unabhängig vom anderen gegenüber seinem Arbeitgeber geltend machen kann. Eine Ablehnung durch den Arbeitgeber ist bei fristgerechter Anmeldung in der Regel nicht zulässig.
Für die Planung der gemeinsamen Elternzeit sind zwei Punkte zentral: Erstens eine schriftliche, fristgerechte Anmeldung mit nachweisbarem Zugangsdatum, zweitens eine sorgfältige Abstimmung der Elterngeldmonate. Ein gleichzeitiger Elterngeldbezug führt dazu, dass Monate auf beiden Seiten schneller verbraucht werden als bei gestaffeltem Bezug. Planen beide Elternteile parallel in Teilzeit zu arbeiten, sollte vorab genau geprüft werden, ob die Voraussetzungen für den Partnerschaftsbonus erfüllt sind.
Zudem ist die Entscheidung zwischen Basis-Elterngeld und ElterngeldPlus nicht dem Zufall zu überlassen: Wer beide Modelle vor Antragstellung durchrechnet, kann je nach Einkommenslage und Teilzeitmodell mehrere hundert Euro Unterschied pro Monat feststellen. Die Kombination aus gleichzeitiger Elternzeit, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus eröffnet dabei die größten Gestaltungsspielräume.
Wer Fristen beachtet, die Elterngeldmonate gezielt plant und bei Konflikten mit dem Arbeitgeber frühzeitig reagiert, schafft die besten Voraussetzungen für eine stressfreie gemeinsame Familienzeit.
Ja. Das BEEG erlaubt ausdrücklich die gleichzeitige Elternzeit (§ 15 Abs. 3 BEEG). Jeder Elternteil hat gegenüber seinem jeweiligen Arbeitgeber einen eigenständigen Anspruch. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich, wenn die Anmeldung form- und fristgerecht erfolgt.
Pro Elternteil besteht ein Anspruch auf bis zu drei Jahre Elternzeit pro Kind. Beide Eltern können diese Zeiträume vollständig überschneidend nehmen. In der Praxis konzentriert sich die gemeinsame Phase oft auf eine kürzere Zeitspanne, während ein Elternteil früher in den Beruf zurückkehrt.
Ja. Beziehen beide Elternteile im gleichen Monat Elterngeld, wird bei jedem ein eigener Bezugsmonat abgerechnet. Dadurch wird das Gesamtguthaben von 14 Monaten schneller aufgebraucht. Wer das Kontingent optimal nutzen möchte, sollte Phasen des gleichzeitigen Bezugs gezielt einplanen.
Nein. Dass der andere Elternteil bereits in Elternzeit ist, stellt keinen zulässigen Ablehnungsgrund dar. Jeder Elternteil verfügt über einen eigenen gesetzlichen Anspruch. Wird die Elternzeit form- und fristgerecht angemeldet, ist der Arbeitgeber daran gebunden.
Der Partnerschaftsbonus gewährt jedem Elternteil vier zusätzliche ElterngeldPlus‑Monate, sofern beide zeitgleich zwischen 24 und 32 Wochenstunden arbeiten. Die vorgeschriebene Stundengrenze muss in allen vier Bonusmonaten genau eingehalten werden. Wird diese Grenze auch nur in einem einzigen Monat nicht eingehalten, entfällt der Bonus rückwirkend für den gesamten Viermonatszeitraum.
Ja. Das BEEG macht keine Unterschiede nach Geschlecht oder Familienform. Beide rechtlich anerkannten Elternteile haben den gleichen Anspruch auf Elternzeit und auf Elterngeld.
Eine Erkrankung führt nicht zum Ende der Elternzeit. Das Elterngeld wird weiterhin gezahlt. Allerdings kann eine Erkrankung den Partnerschaftsbonus beeinträchtigen, wenn dadurch die vereinbarte Teilzeitarbeitszeit nicht eingehalten werden kann.
Ja. Die Elternzeiten der beiden Elternteile sind unabhängig voneinander. Ein Elternteil kann seine Elternzeit vorzeitig beenden, ohne dass dadurch die Elternzeit des anderen betroffen wird. Für eine vorzeitige Beendigung ist grundsätzlich die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich, es sei denn, es liegen dringende Gründe im Sinne des § 16 Abs. 3 BEEG vor.
Während der Elternzeit dürfen beide Elternteile bis zu 32 Stunden wöchentlich erwerbstätig sein (§ 15 Abs. 4 BEEG). Das daraus erzielte Teilzeiteinkommen wird auf das Elterngeld angerechnet. Arbeiten beide jeweils zwischen 24 und 32 Stunden pro Woche, können sie zusätzlich den Partnerschaftsbonus beantragen.