Elternzeit stellt keine arbeitsrechtliche Freistellung dar, sondern bedeutet das Ruhen des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen – einschließlich aller daraus resultierenden Rechte und Pflichten. Kommt es während der Elternzeit zu einer erneuten Schwangerschaft, greifen gleichzeitig das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) sowie das Mutterschutzgesetz (MuSchG).
Beide Regelungen wirken unabhängig voneinander. Die laufende Elternzeit wird durch eine neue Schwangerschaft nicht automatisch beendet. Gleichzeitig tritt der gesetzliche Mutterschutz mit seinen Beschäftigungsverboten und Schutzfristen ein, unabhängig davon, ob Elternzeit genommen wird.
Meldepflicht gegenüber dem Arbeitgeber: Sobald die Schwangerschaft bekannt wird, ist der Arbeitgeber zu informieren – das ergibt sich aus § 15 Abs. 1 MuSchG. Die Mitteilung ist auch deshalb bedeutsam, weil der Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG erst mit der Kenntnis des Arbeitgebers wirksam wird. Je später die Meldung erfolgt, desto größer ist die Lücke im Kündigungsschutz.
Informieren Sie Ihren Arbeitgeber frühzeitig über die neue Schwangerschaft – idealerweise schriftlich und mit einer Eingangsbestätigung, damit der Kündigungsschutz lückenlos greift.
Die Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes gelten auch für Arbeitnehmerinnen in Elternzeit. Sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin beginnt die vorgeburtliche Schutzfrist, in der jede Beschäftigung untersagt ist. Nach der Entbindung dauert die Nachschutzfrist acht Wochen, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten zwölf Wochen (§ 3 Abs. 1 und 2 MuSchG). Da während der Elternzeit ohnehin keine Arbeitspflicht besteht, verändert sich der Tagesablauf meist wenig – maßgeblich sind jedoch die finanziellen Folgen.
Mutterschaftsgeld während der Elternzeit
Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse beträgt höchstens 13 Euro pro Kalendertag und wird auch dann während der gesetzlichen Schutzfristen gezahlt, wenn gleichzeitig Elternzeit genommen wird. Hinzu kommt in der Regel ein Arbeitgeberzuschuss nach § 20 MuSchG, der auf dem durchschnittlichen Nettoentgelt der letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist basiert. Da während der Elternzeit kein laufendes Entgelt bezogen wird, fällt dieser Zuschuss oft niedriger aus oder entfällt ganz – eine sorgfältige Prüfung der individuellen Lage ist daher dringend zu empfehlen.
Auswirkung auf das laufende Elterngeld
Das Elterngeld für das erste Kind wird grundsätzlich auch während der Mutterschutzfrist für das zweite Kind weitergezahlt. Bezieht die Mutter jedoch Mutterschaftsgeld und übersteigt dieses den monatlichen Sockelbetrag von 300 Euro, wird das Mutterschaftsgeld auf das laufende Elterngeld angerechnet. In solchen Monaten kann der tatsächlich ausgezahlte Betrag des Elterngeldes deshalb geringer ausfallen.
Im Grundsatz lässt sich Elternzeit vor dem ursprünglich vorgesehenen Ende nur mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beenden, § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG. Eine Ausnahme besteht bei dringenden Gründen: Eine erneute Schwangerschaft wird in Rechtsprechung und Literatur überwiegend als solcher dringender Grund angesehen, der eine vorzeitige Beendigung auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Arbeitgebers rechtfertigt. Eine „Unterbrechung“ im engeren Sinn – also ein zeitweiliges Aussetzen mit anschließender Wiederaufnahme – kennt das BEEG nicht. Möglich ist stattdessen, die Elternzeit vorzeitig zu beenden und die verbleibenden Monate später bis spätestens zum achten Geburtstag des Kindes nachzuholen.
Option 1: Elternzeit vorzeitig beenden: Die noch nicht genutzten Elternzeitmonate gelten nicht als verloren und können zu einem späteren Zeitpunkt genommen werden. Eine Rückkehr in die Erwerbstätigkeit vor Beginn der neuen Mutterschutzfrist kann zudem die Berechnungsgrundlage für das Elterngeld des zweiten Kindes verbessern.
Option 2: Elternzeit weiterführen: Die laufende Elternzeit bleibt bestehen und wird nicht unterbrochen. Mutterschutzfrist und Elternzeit fallen zeitlich zusammen. Die betroffenen Monate zählen als verbraucht, bieten aber weiterhin den gesetzlich vorgesehenen Schutz.
Option 3: Elternzeit verlängern: Wer noch nicht die vollen zwölf Monate (bzw. 14 Monate bei Partnerbeteiligung) genutzt hat, kann die laufende Elternzeit verlängern – hierfür ist in der Regel die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich sowie eine schriftliche Mitteilung mindestens sieben Wochen vorher.
Welche Option für Sie passt, hängt von Ihrer Einkommenslage, den vorgesehenen Elternzeitmonaten für das zweite Kind und dem Alter des ersten Kindes ab. Lassen Sie sich konkret beraten, bevor Sie gegenüber dem Arbeitgeber eine verbindliche Erklärung abgeben.
Mit der Geburt des zweiten Kindes entsteht ein eigener Anspruch auf Elterngeld.
Die Höhe bemisst sich am Nettoeinkommen des Bemessungszeitraums – üblicherweise die zwölf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat.
Weil in diesem Zeitraum oft Elternzeit ohne Erwerbseinkommen lag, enthält § 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG eine Schutzvorschrift: Monate mit Bezug von Elterngeld, Mutterschaftsgeld oder Elternzeit werden ausgelassen und durch frühere Monate mit tatsächlichem Einkommen ersetzt.
Das Elterngeld liegt zwischen 65 und 100 Prozent des relevanten Nettoeinkommens, mindestens 300 Euro und maximal 1.800 Euro pro Monat (§ 2 BEEG).
Geschwisterbonus
Ist das erste Kind bei Geburt des zweiten noch keine drei Jahre alt, steigt das Elterngeld automatisch um zehn Prozent des berechneten Betrags, mindestens jedoch um 75 Euro monatlich.
Der Geschwisterbonus gilt für die gesamte Bezugsdauer und wird von der Elterngeldstelle berücksichtigt, wenn das Geschwisterkind im Antrag genannt wird; er greift auch, wenn das erste Kind noch in Elternzeit war und kein Einkommen erzielt hat.
ElterngeldPlus
Elterngeldmonate für das zweite Kind können in ElterngeldPlus-Monate umgewandelt werden, wobei sich der monatliche Betrag halbiert, die Bezugsdauer sich aber verdoppelt.
Wer ElterngeldPlus für das zweite Kind plant, während für das erste noch Elterngeld bezogen wird, sollte die Bezugszeiträume sorgfältig aufeinander abstimmen, da Überschneidungen zu Anrechnungen führen können.
Personen, die während der Elternzeit schwanger werden, stehen unter gesetzlichem Schutz aus zwei eigenständigen Rechtsquellen:
Die beiden Verbote wirken nebeneinander und schaffen einen lückenlosen Schutz, sofern die Meldepflicht erfüllt wurde. Erhält jemand trotz laufender Schutzfrist eine Kündigung, sollte er unverzüglich handeln: Für eine Kündigungsschutzklage gilt die Frist von nur drei Wochen ab Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG). Diese Frist kann nicht verlängert werden – wer sie versäumt, verliert den Anspruch auf gerichtlichen Schutz.
Erhalten Sie während der Elternzeit oder innerhalb der Schutzfrist eine Kündigung, zählt jeder Tag. Lassen Sie die Kündigung umgehend auf ihre Wirksamkeit überprüfen.
Die Überschneidung von Elternzeit, Mutterschutz und Elterngeld bietet mehrere Stellschrauben, deren falsche Handhabung zu finanziellen Einbußen führen kann. Rechtsanwaltliche Beratung ist insbesondere dann ratsam, wenn:
Lassen Sie Ihre individuelle Lage rechtzeitig juristisch prüfen – insbesondere wenn Fristen drohen zu verstreichen oder der Arbeitgeber nicht kooperiert. Eine erste Beratung kann sich finanziell und rechtlich lohnen.
Eine erneute Schwangerschaft während der Elternzeit ist rechtlich geregelt – trotzdem drohen finanzielle Einbußen oder Fristversäumnisse, wenn nicht rechtzeitig gehandelt wird. Die laufende Elternzeit endet nicht automatisch durch die Schwangerschaft. Der Mutterschutz für das zweite Kind greift unabhängig hiervon. Ob es sinnvoll ist, die Elternzeit vorzeitig zu beenden, fortzusetzen oder zu verlängern, hängt von individuellen Faktoren ab: der Einkommenshistorie, dem Alter des ersten Kindes, der Elterngeldplanung und dem Verhalten des Arbeitgebers.
Wesentlich ist, die Schwangerschaft dem Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen, damit der Kündigungsschutz ohne Lücke wirksam wird. Zudem sollten die Gestaltungsmöglichkeiten der Elternzeit – Beendigung, Fortführung oder Verschiebung verbliebener Monate – frühzeitig geprüft und verbindlich kommuniziert werden. Wer außerdem den Bemessungszeitraum für das Elterngeld des zweiten Kindes sowie den Geschwisterbonus berücksichtigt, kann die finanzielle Situation beider Elternzeiten gezielt verbessern.
Lassen Sie Ihre konkrete Situation von einem Rechtsanwalt rechtlich einordnen – insbesondere dann, wenn Fristen laufen oder der Arbeitgeber nicht kooperiert.