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Elterngeld zweites Kind berechnen: Bemessungszeitraum, Geschwisterbonus und ElterngeldPlus

Fachbeitrag im Arbeitsrecht

Elterngeld beim zweiten Kind berechnen – Bemessungszeitraum, Geschwisterbonus und ElterngeldPlus

Ein weiteres Kind steht bevor – und damit die Frage, wie hoch das Elterngeld dieses Mal ausfällt. Zwar bleibt die Grundformel gleich, doch beim Elterngeld für das zweite Kind gibt es wichtige Besonderheiten: Der Bemessungszeitraum verschiebt sich durch Elternzeit und Mutterschutz, der Geschwisterbonus erhöht den Auszahlungsbetrag automatisch, und die Wahl zwischen Basis-Elterngeld und ElterngeldPlus kann finanziell über mehrere tausend Euro entscheiden. Wer die Regeln kennt, kann frühzeitig planen und seinen Anspruch gezielt sichern.

Elterngeld beim zweiten Kind berechnen: Wie der Bemessungszeitraum ermittelt wird

Die Höhe des Elterngelds bemisst sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen im sogenannten Bemessungszeitraum. In der Regel ist damit der Zeitraum der zwölf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat des Kindes gemeint. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern werden steuerliche Abzüge pauschal berücksichtigt; Grundlage ist das tatsächlich erzielte Bruttoarbeitsentgelt abzüglich der Abgaben gemäß einer gesetzlichen Tabelle.

Entscheidend beim zweiten Kind ist die Frage, ob in den zwölf Monaten vor der Geburt Monate liegen, in denen wegen des ersten Kindes Elternzeit, Elterngeld oder Mutterschaftsgeld bezogen wurde. Ist das der Fall, werden diese Monate aus dem Bemessungszeitraum herausgenommen und durch ältere Monate mit tatsächlich erzieltem Einkommen ersetzt (§ 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG). Diese Schutzregel stellt sicher, dass die Entscheidung für Elternzeit beim ersten Kind die Elterngeldhöhe für das zweite Kind nicht automatisch vermindert.

Ein Beispiel: Wird das zweite Kind im März 2025 geboren und war die Mutter von März 2024 bis Februar 2025 wegen des ersten Kindes in Elternzeit, würden ohne die Schutzregel zwölf Monate mit null Einkommen herangezogen. Mit der Schutzregel hingegen werden stattdessen die Monate März 2022 bis Februar 2023 berücksichtigt – also der Zeitraum vor der ersten Elternzeit mit tatsächlichem Gehalt.

Lassen Sie den Bemessungszeitraum rechtzeitig überprüfen – besonders dann, wenn im relevanten Zeitraum Elternzeit, Teilzeitarbeit oder längere Unterbrechungen lagen. Rechenfehler seitens der Elterngeldstelle kommen häufig vor.

Höhe des Elterngelds beim zweiten Kind: Ersatzrate sowie Mindest- und Höchstbetrag

Das Elterngeld beträgt je nach bereinigtem Nettoeinkommen im Bemessungszeitraum zwischen 65 und 100 Prozent dieses Einkommens. Die Ersatzrate fällt bei niedrigerem Einkommen höher aus: Wer weniger als 1.000 Euro netto im Monat verdient hat, erhält bis zu 100 Prozent Ersatz; bei höheren Einkommen reduziert sich die Ersatzrate auf 65 Prozent.

  • Mindestelterngeld: 300 Euro pro Monat – gilt auch für Elternteile ohne vorheriges Einkommen, etwa bei Studium oder selbstständiger Tätigkeit ohne Gewinn.
  • Höchstbetrag: 1.800 Euro pro Monat – dieser Betrag wird auch bei sehr hohem Einkommen nicht überschritten.
  • Bezugsdauer: 12 Monate für eine Person, 14 Monate bei Aufteilung auf beide Elternteile. Die zwei zusätzlichen Partnermonate sind an die Inanspruchnahme durch den jeweils anderen Elternteil gebunden und verfallen, wenn nur eine Person die gesamte Elternzeit nimmt.

Eltern mit sehr hohem Einkommen – mehr als 300.000 Euro Jahreseinkommen als Paar oder mehr als 250.000 Euro als Alleinerziehende – haben seit 2024 keinen Anspruch mehr auf Elterngeld (§ 1 Abs. 8 BEEG). Diese Grenze ist beim zweiten Kind genauso zu beachten wie beim ersten.

Geschwisterbonus beim Elterngeld: Anspruchsvoraussetzungen und Höhe

Der Geschwisterbonus zählt zu den zentralen Besonderheiten beim Elterngeld für das zweite Kind und erhöht den errechneten Anspruch, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wann greift der Geschwisterbonus?

Gewährt wird der Bonus, wenn zum Zeitpunkt der Geburt des zweiten Kindes ein älteres Geschwisterkind noch nicht das dritte Lebensjahr vollendet hat (§ 2a Abs. 1 BEEG). Da das erste Kind bei der Geburt des zweiten Kindes in vielen Fällen noch unter drei Jahren ist, kommt der Geschwisterbonus für viele Familien in Betracht.

Wie hoch ist der Geschwisterbonus?

Der Bonus beträgt zehn Prozent des berechneten Elterngeldes, mindestens jedoch 75 Euro monatlich. Er gilt für die gesamte Bezugsdauer und wird auf den errechneten Betrag aufgeschlagen – nach Anwendung der Ersatzrate, jedoch vor Ziehen der Höchstbetragsgrenze. Beispiel: Bei einem berechneten Elterngeld von 1.000 Euro erhöht sich der Betrag durch den Bonus auf 1.100 Euro. Für ElterngeldPlus-Monate beträgt der Geschwisterbonus die Hälfte des regulären Betrags.

Wichtig: Der Geschwisterbonus wird nicht automatisch berücksichtigt – er muss im Elterngeldantrag durch die Angabe des älteren Kindes beantragt werden. Wer dies unterlässt, verzichtet gegebenenfalls auf Anspruchsbestandteile.

Füllen Sie den Antrag vollständig aus und geben Sie das ältere Geschwisterkind vollständig an; fehlende Angaben führen häufig dazu, dass der Bonus erst nach einem Widerspruch nachgewährt wird.

ElterngeldPlus beim zweiten Kind: Wann ist diese Option sinnvoll?

Eltern haben die Möglichkeit, statt des Basis-Elterngeldes ElterngeldPlus zu wählen. Die Idee dahinter: Der Monatsbetrag wird halbiert, gilt dafür jedoch über einen doppelt so langen Zeitraum. Damit werden aus 12 Elterngeldmonaten 24 ElterngeldPlus-Monate. Der maximale Monatsbetrag beträgt dabei 900 Euro statt zuvor 1.800 Euro.

ElterngeldPlus ist besonders vorteilhaft, wenn ein Elternteil nach der Geburt in Teilzeit tätig ist. Einkünfte aus Teilzeitarbeit während des ElterngeldPlus-Bezugs werden nicht auf das Elterngeld angerechnet, sofern die wöchentliche Arbeitszeit unter 32 Stunden liegt. Folglich können das Erwerbseinkommen und das ElterngeldPlus kumuliert werden.

Partnerschaftsbonus

Arbeiten beide Elternteile zeitgleich zwischen 24 und 32 Stunden wöchentlich, erhalten sie zusätzlich den Partnerschaftsbonus: jeweils vier zusätzliche ElterngeldPlus‑Monate (§ 2b Abs. 3 BEEG). Dieses Modell erfordert eine präzise Abstimmung der Arbeitszeiten; wird die Stundengrenze eines Elternteils in den Bonusmonaten unterschritten oder überschritten, entfällt der Bonus rückwirkend.

Die Wahl zwischen Basis-Elterngeld und ElterngeldPlus sollte vor der Antragstellung sorgfältig durchgerechnet werden – besonders wenn Teilzeitarbeit geplant ist oder beide Elternteile Elternzeit in Anspruch nehmen möchten.

Elterngeld beim zweiten Kind während laufender Elternzeit: Regeln bei zeitlichen Überschneidungen gelten

Wenn für das erste Kind noch Elterngeld bezogen wird und gleichzeitig das zweite Kind zur Welt kommt, fallen die Bezugszeiträume beider Kinder zeitlich zusammen. Das BEEG regelt dies eindeutig: Das Elterngeld für das erste Kind läuft weiter, bis die vorgesehenen Bezugsmonate verbraucht sind. Gleichzeitig beginnt der Anspruch auf Elterngeld für das zweite Kind mit dessen Geburt.

In der Praxis heißt das: Befindet sich ein Elternteil noch im Elterngeldbezug für das erste Kind, werden zunächst beide Zahlungen parallel ausgezahlt. Das ist grundsätzlich zulässig. Erhält die Mutter während der Elternzeit für das erste Kind Mutterschaftsgeld wegen der Geburt des zweiten Kindes, wird dieses auf das laufende Elterngeld des ersten Kindes angerechnet, soweit es den Sockelbetrag von 300 Euro übersteigt.

Wann lohnt es sich, einen Anwalt bei der Berechnung des Elterngelds für das zweite Kind hinzuzuziehen?

Die Elterngeldstellen treffen in komplexen Fällen nicht immer die richtige Entscheidung. Rechtsanwaltliche Beratung kann in folgenden Fällen ratsam sein:

  • wenn die Behörde den Bemessungszeitraum falsch bestimmt hat und Monate mit Elternzeit oder Mutterschutz nicht korrekt übersprungen wurden,
  • wenn der Geschwisterbonus ganz oder nur in falscher Höhe gewährt wurde,
  • wenn es Streitigkeiten über die Anrechnung von Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld des ersten Kindes gibt,
  • wenn der Partnerschaftsbonus nachträglich aberkannt wurde,
  • wenn die Entscheidung zwischen ElterngeldPlus und Basis-Elterngeld vor Antragstellung rechtlich und finanziell abgesichert werden soll.

Gegen Elterngeld-Bescheide muss in der Regel binnen eines Monats nach Zugang Widerspruch eingelegt werden. Diese Frist ist unbedingt zu beachten.

Lassen Sie Ihren Elterngeld-Bescheid prüfen – besonders wenn der Bemessungszeitraum durch Elternzeit oder Mutterschutz des ersten Kindes beeinflusst ist.

Fazit: Elterngeld beim zweiten Kind berechnen – Schutzregeln nutzen, Bonus nicht verlieren

Die Ermittlung des Elterngelds beim zweiten Kind richtet sich nach denselben Grundprinzipien wie beim ersten, weist jedoch zwei wesentliche Besonderheiten auf: Der Bemessungszeitraum wird automatisch um Monate mit Elternzeit und Mutterschutz nach hinten verlegt, sodass Einkommen aus einer früheren Periode als Grundlage dient. Zudem erhöht der Geschwisterbonus den Auszahlungsbetrag um mindestens 75 Euro monatlich, wenn das ältere Kind bei Geburt des zweiten Kindes noch nicht drei Jahre alt ist.

Außerdem eröffnet die Entscheidung zwischen Basis-Elterngeld, ElterngeldPlus und dem Partnerschaftsbonus deutliche Gestaltungsmöglichkeiten – besonders für Eltern, die nach der Geburt in Teilzeit zurückkehren möchten. Wer diese Varianten frühzeitig kennt und den Antrag sorgfältig stellt, kann seinen Anspruch bestmöglich nutzen.

Ein Rechenfehler – etwa ein falsch bestimmter Bemessungszeitraum oder ein nicht berücksichtigter Geschwisterbonus – kann sich über die gesamte Bezugsdauer auf mehrere hundert oder gar tausend Euro summieren. Wer seinen Bescheid nicht einfach hinnimmt, sollte die einmonatige Widerspruchsfrist beachten.

Lassen Sie Ihren Elterngeld-Bescheid für das zweite Kind prüfen – besonders wenn Elternzeit, Mutterschutz oder Teilzeitarbeit relevant sind.

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Häufige Fragen zum Elterngeld beim zweiten Kind

Zeiträume, in denen für das erste Kind Elterngeld, Mutterschaftsgeld oder Elternzeit bezogen wurden, werden bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums ausgeschlossen und stattdessen durch frühere Monate mit tatsächlichem Einkommen ersetzt (§ 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG). Dadurch bemisst sich das Elterngeld für das zweite Kind am Einkommen aus der Zeit vor der ersten Elternzeit; diese Schutzregel ist von der Elterngeldstelle von Amts wegen anzuwenden.

Nein. Den Geschwisterbonus müssen Sie im Elterngeldantrag durch die vollständige Angabe des älteren Kindes beantragen. Er wird nicht automatisch berücksichtigt. Ist das ältere Kind bei der Geburt des zweiten noch unter drei Jahren, besteht zwar grundsätzlich ein Anspruch, dieser muss jedoch aktiv geltend gemacht werden.

Der Geschwisterbonus beläuft sich auf 10 Prozent des ermittelten Elterngeldes, mindestens jedoch 75 Euro pro Monat. Bei ElterngeldPlus-Monaten beträgt der Bonus die Hälfte dieses Werts. Er wird dem ermittelten Elterngeldbetrag zugeschlagen und gilt für die gesamte Bezugsdauer.

Ja. Das Elterngeldmodell wird für jedes Kind getrennt entschieden. So ist es möglich, beim ersten Kind weiterhin Basis-Elterngeld zu beziehen und parallel für das zweite Kind ElterngeldPlus zu wählen. Die Bezugszeiträume können sich dabei überschneiden. Ob das wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt von der individuellen Einkommenssituation und der geplanten Rückkehr in den Beruf ab.

Der Partnerschaftsbonus gewährt beiden Elternteilen jeweils vier zusätzliche ElterngeldPlus‑Monate, sofern beide gleichzeitig zwischen 24 und 32 Stunden pro Woche erwerbstätig sind. Wenn die Stundengrenze in den Bonusmonaten unterschritten oder überschritten wird, entfällt der Bonus rückwirkend für diese Monate. Daher sind eine sorgfältige Planung und eine lückenlose Dokumentation der Arbeitszeiten unerlässlich.

Nicht unmittelbar – vielmehr umgekehrt: Das Mutterschaftsgeld für das zweite Kind wird auf das laufende Elterngeld des ersten Kindes angerechnet, sofern es den monatlichen Sockelbetrag von 300 Euro übersteigt. Das Elterngeld für das zweite Kind selbst wird durch das Mutterschaftsgeld nicht verringert.

Während des Bezugs von Elterngeld ist eine Erwerbstätigkeit von bis zu 32 Stunden pro Woche erlaubt. Das erzielte Teilzeiteinkommen wird auf das Elterngeld angerechnet, sodass der ausgezahlte Betrag entsprechend reduziert wird. Bei ElterngeldPlus erfolgt die Anrechnung vorteilhafter, weshalb sich Teilzeitmodelle oft gut mit ElterngeldPlus kombinieren lassen.

Ja. Seit 2024 besteht kein Anspruch auf Elterngeld mehr, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen bei Alleinerziehenden über 175.000 Euro bzw. bei Paaren über 200.000 Euro liegt (§ 1 Abs. 8 BEEG in der geänderten Fassung). Diese Obergrenze ist pro Elternteil zu prüfen und bezieht sich nicht auf das gemeinsame Haushaltseinkommen. Wer dicht an der Grenze liegt, sollte die Berechnung des Einkommens sorgfältig prüfen lassen.

Ja. Gegen einen Elterngeld-Bescheid kann innerhalb eines Monats nach dessen Zugang schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann anschließend Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden. Häufige Streitpunkte sind ein falsch bestimmter Bemessungszeitraum, ein nicht berücksichtigter Geschwisterbonus oder eine fehlerhafte Anrechnung von Einkommen.

Eine Beratung durch einen Rechtsanwalt ist besonders ratsam, wenn der Bemessungszeitraum durch Elternzeit oder Mutterschutz des ersten Kindes beeinflusst wurde und die Elterngeldstelle ihn falsch festsetzt, der Geschwisterbonus nicht berücksichtigt wurde oder über die Anrechnung von Mutterschaftsgeld gestritten wird. Die Widerspruchsfrist von einem Monat ab Zugang des Bescheids sollte nicht verstreichen gelassen werden.

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