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Mehr InformationenDie Anpassung der Betriebsrente ist für viele Betriebsrentner ein sensibles Thema – vor allem, weil es dabei um den langfristigen Erhalt der Kaufkraft geht. Was viele nicht wissen: Wer sich nicht rechtzeitig um seine Ansprüche kümmert, kann diese endgültig verlieren. Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2014 bringt hier entscheidende Klarheit.
Nach § 16 Abs. 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre zu prüfen, ob eine Anpassung der laufenden Betriebsrente erforderlich ist. Ziel dieser Regelung ist es, inflationsbedingte Kaufkraftverluste zumindest teilweise auszugleichen.
Wichtig ist jedoch:
Diese Prüfung erfolgt nicht automatisch im Interesse des Rentners. Der Betriebsrentner selbst muss aktiv werden, wenn der Arbeitgeber eine Anpassung ablehnt oder nicht reagiert.
Teilt der Arbeitgeber mit, dass keine Rentenanpassung vorgenommen wird, reicht es nicht aus, dies einfach hinzunehmen. In diesem Fall ist ein schriftlicher Widerspruch zwingend erforderlich.
Dabei kommt es auf zwei Punkte besonders an:
Unterbleibt dieser Widerspruch, erlischt der Anspruch auf Anpassung mit dem nächsten Überprüfungsstichtag endgültig.
Das Bundesarbeitsgericht hat am 21.10.2014 eine für Betriebsrentner äußerst wichtige Entscheidung getroffen. Danach gilt:
Eine Klage allein wahrt die Frist nicht, wenn sie dem Arbeitgeber erst nach dem nächsten Überprüfungsstichtag zugestellt wird.
Konkret bedeutet das:
Reicht ein Betriebsrentner kurz vor Ablauf der Frist Klage ein, wird diese aber erst nach dem maßgeblichen Stichtag zugestellt, ist der Anspruch verfallen.
Die Frist bleibt nur gewahrt, wenn:
Diese Rechtsprechung zeigt deutlich, wie wichtig es ist, frühzeitig zu reagieren. Wer sich erst kurz vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist um seine Ansprüche kümmert, geht ein hohes Risiko ein, seine Betriebsrentenanpassung dauerhaft zu verlieren.
Gerade bei langjährig laufenden Betriebsrenten können sich entgangene Anpassungen über die Jahre zu erheblichen finanziellen Nachteilen summieren.
Die Anpassung der Betriebsrente ist kein Selbstläufer. Wer seine Rechte wahren will, muss:
Nach Ablauf von drei Jahren ohne wirksamen Widerspruch ist der Anspruch verloren – unwiderruflich. Eine frühzeitige rechtliche Beratung kann helfen, Fehler zu vermeiden und die eigene Altersversorgung zu sichern.
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